Drucksache Nr. 1945/2003 N1:
Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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1. Neufassung
1945/2003 N1
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Marktsatzung der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

1. die in der Anlage 1 beigefügte Marktsatzung einschließlich deren Anlage zu beschließen.
2. die in der Anlage 2 beigefügte Verordnung zur Aufhebung der Marktordnung vom 28. November 1974 zu beschließen

Kostentabelle

Begründung

1. Die derzeitige Marktordnung entspricht in Teilen nicht mehr den heutigen Anforderungen. Insbesondere die bisherigen Regelungen zur Reinhaltung der Marktflächen führen dazu, dass die an die Reinigungsunternehmen zu zahlenden Preise nicht durch die Gebühren gedeckt werden konnten, bzw. die Gebühren weiter steigen müssten.

Daneben wurden die Bauernmärkte als Spezialmärkte, die wöchentlich stattfinden, nunmehr aus dem Status der Sondernutzung in die übliche Rechtsform der Märkte überführt. Soweit in einem Stadtbezirk nach dieser Satzung ein Bauernmarkt festgelegt wurde, ist der zuständige Bezirksrat zu dieser Satzung zu hören.
Die Verbände (Landwirtschaftskammer Hannover, Förderverein Bauernmarkt Hannover e.V., Schaustellerverband Niedersachsen e.V., Landesverband der Markt- und Schaustellerbetriebe e.V. Niedersachsen Süd)sind zum Entwurf der neuen Marktsatzung gehört worden.
2. Die Änderungen im Einzelnen :
§ 1 Zif. 1 regelt nunmehr, dass Märkte auf öffentlichen Straßen ausschließlich nach dieser Satzung stattfinden.
Außerdem sind die Bauernmärkte in die Satzung aufgenommen
§ 1 Zif. 7 Die Zeiten des Weihnachtsmarktes an der Marktkirche wurden den heutigen Bedürfnissen angepasst (Verschiebung um eine Stunde)
§3 Zif. 1 Der Hinweis auf ein vielfältiges Angebot soll erreichen, dass auf den Märkten die Angebotspalette gesteuert werden kann.
§ 4 Mit dieser Vorschrift wird der Bauernmarkt definiert. Er ist ein Spezialmarkt mit einem spezifischen Angebot. Um sicherzustellen, dass dieser Markt nicht von reinen Markthändlern genutzt wird, ist es erforderlich, dass über die für die Landwirte und Berufsgärtner zuständige Landwirtschaftskammer nachgewiesen wird, dass es sich bei den Anbieterinnen/Anbietern um regionale Selbsterzeugerinnen/Selbsterzeuger handelt.
§ 5 Zif. 2 Der Hinweis bezüglich der Gestaltung des Weihnachtsmarktes an der Marktkirche dient der Klarstellung.
§ 6 Zif. 2 Die Frist für die Bewerbung zum Weihnachtsmarkt an der Marktkirche ist früh gewählt, um den Bewerberinnen und Bewerbern eine möglichst lange Planungszeit zu geben. Dies betrifft insbesondere die Anbieterinnen und Anbieter von weihnachtlichen Waren.
§ 7 Zif. 3 Es ist in der neuen Satzung festgelegt, dass die Gebühren bei Wochenmärkten auch zukünftig nach Frontmetern berechnet werden, jedoch dabei eine Tiefe von 2,50 Meter nicht überschritten werden darf. Die darüber hinausgehenden Flächen sind wie bei den Jahrmärkten und dem Weihnachtsmarkt an der Marktkirche nach Quadratmeter zu berechnen.
§ 7 Zif. 4 Es ist deutlich gemacht worden, dass nur die zugewiesenen Flächen genutzt werden dürfen also keine zusätzlichen Lagerflächen etc. ohne Berechnung zur Verfügung stehen.
§ 8 Zif. Die morgendliche Aufbauzeit wird generell auf die Zeit von 6.00 bis 8.00 festgelegt, weil die Sommerzeitregelungen hier schon zu einer entsprechenden Verschiebung beiträgt.. die Abbauzeiten wurden um eine halbe Stunde verlängert, um die Eigenreinigung zu ermöglichen.
§ 8 Zif. 2 Die Frist zum Abbau der Jahrmärkte wurde um einen Tag verkürzt, weil dies der realen Situation entspricht.
§ 8 Zif. 3 Zur Verdeutlichung ist klargestellt worden, dass außerhalb der zugelassenen Zeiten weder Auf- noch Abbau zulässig ist.
§ 9 Zif. 1 Da es immer wieder zu Abrechnungsschwierigkeiten gekommen ist, wird zukünftig die Ver- und Entsorgung mit Strom und Wasser über pauschalierte Verträge geregelt.
§ 9 Zif. 2 Die bisherige Reinigungspraxis wird aufgegeben. Nunmehr muss der Standplatz besenrein zurückgelassen werden. Damit werden die zur Zeit nach der geltenden Marktordnung erforderlichen hohen Reinigungskosten im Anschluss an die Märkte deutlich reduziert.

§ 9 Zif. 3 Diese Vorschrift verändert wesentlich die bisherige Praxis. Niemand darf nunmehr auf die Märkte Abfälle mitbringen oder dort Abfälle zurücklassen. Das gilt sowohl für die Händler/Händlerinnen, als auch für die Besucher/Besucherinnen.
§ 9 Zif. 4 Speziell für den Weihnachtsmarkt an der Marktkirche muss wegen der örtlichen Situation eine andere Regelung für die Abfallbeseitigung gefunden werden. Dies wird sich in den entsprechenden Gebühren niederschlagen müssen.
§ 11 Die Vorschrift über die Ordnungswidrigkeiten wurden den heutigen Bedürfnissen angepasst. Dies gilt auch für den Verwaltungszwang.
§ 12 Zif. 4 Bei der Antragstellung ist nunmehr eine ausreichende Haftpflichtversicherung zwingend nachzuweisen.
§ 13 Die Marktsatzung vom 05.07.200 war außer Kraft zu setzen, da der Weihnachtsmarkt an der Marktkirche in der hier vorliegenden Satzung aufgenommen ist.
3. Da inzwischen die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Verordnung für das Marktwesen entfallen ist, war die Marktordnung vom 28. 11. 1974 gemäß der Anlage 2 aufzuheben.

4. Die Marktsatzung stellt die Grundlage für die Neufassung der Marktgebührensatzung dar, die mit einer gesonderten Drucksache, sobald das Ausschreibungsergebnis für die Reinigung der Märkte vorliegt, ins Verfahren gebracht wird. Diese soll zusammen mit den genannten Regelungen dazu führen, dass die Märkte kostendeckend betrieben werden können.

5. Die Satzung ist so formuliert, dass keine geschlechterspezifischen Beeinträchtigungen vorkommen. Besondere geschlechterspezifische Belange sind nicht zu berücksichtigen.
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Hannover / 27.11.2003