Drucksache Nr. 1935/2020:
Vorhabenträgerwechsel zum Durchführungsvertrag vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1865 - Lehrter Straße / Gollstraße

Inhalt der Drucksache:

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1935/2020
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Vorhabenträgerwechsel zum Durchführungsvertrag vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1865 - Lehrter Straße / Gollstraße

Antrag,

einen Vorhabenträgerwechsel für das Bauvorhaben an der Lehrter Straße / Gollstraße zu beschließen. Die Vorhabenträgerin ist nunmehr die Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG mit Sitz in 21680 Stade, Allensteiner Weg 24-26.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 1865 eingehend geprüft. Sie gelten für den Durchführungsvertrag und den Vorhabenträgerwechsel in gleichem Maße.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1865 - Lehrter Straße / Gollstraße ist nach entsprechendem Beschluss (siehe Drucksache Nr. 3253/2019) zwischenzeitlich in Kraft getreten. Mit der bauwo Wohnen GmbH als Eigentümerin und bisheriger Vorhabenträgerin des als Anlage 1 gekennzeichneten Vertragsgebiets besteht ein Durchführungsvertrag. Bezüglich der Inhalte wird auf auf die ergangenen Drucksachen Nr. 1448/2019 und Nr. 2999/2019 verwiesen. Die bauwo Wohnen GmbH hat bereits vertragsgemäß die Ablöse für die sozialen Infrastrukturkosten entrichtet, die vereinbarten Pkw-Stellplätze hannoverschen Car-Sharing Betreibern angeboten und die Anträge auf geförderten Wohnungsbau fristgerecht bei der Stadt eingereicht. Eine Baugenehmigung für das Vorhaben ist erteilt. Nunmehr veräußert die bauwo GmbH das Vorhabengrundstück (Anlage 1) an die Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG. Diese tritt gemäß Kaufvertrag als Rechtsnachfolgerin in alle mit dem Grundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein. Sie verpflichtet sich somit auch, die Rechte und Pflichten, die sich weiterhin aus dem abgeschlossenen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1865 Lehrter Straße / Gollstraße (Drucksache Nr. 1448/2019) ergeben, umzusetzen.

Nach § 12 Abs. 5 BauGB bedarf ein Wechsel der Vorhabenträgerin der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen gefährdet ist.
Derartige Tatsachen sind hier nicht ersichtlich.

Die Hanseatische Immobilien Treuhand GmbH & Co. KG ist aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages und eingereichter wirtschaftlicher Nachweise sowohl eigentumsrechtlich als auch wirtschaftlich bereit und in der Lage, das vorgenannte Vorhaben umzusetzen. Alle für einen Wechsel der Vorhabenträgerin zu erfüllenden Anforderungen liegen vor.
Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dem Wechsel der Vorhabenträgerin zuzustimmen und die Verwaltung damit in die Lage zu versetzen, das weitere Verfahren zu betreiben.
61.16 
Hannover / 03.09.2020