Drucksache Nr. 1928/2016:
Kostenbeteiligung Dritter an Infrastrukturkosten für Kindertagesstätten (Krippen- und Kindergartenplätze) im Rahmen städtebaulicher Verträge
- Infrastrukturkostenkonzept -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Jugendhilfeausschuss
In den Ausschuss für Arbeitsmarkt-, Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
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1928/2016
2
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Kostenbeteiligung Dritter an Infrastrukturkosten für Kindertagesstätten (Krippen- und Kindergartenplätze) im Rahmen städtebaulicher Verträge
- Infrastrukturkostenkonzept -

Antrag,

zu beschließen, dass

1. bei Schaffung oder Änderung von Planungsrecht für eine Wohnbebauung, die Planungsbegünstigten im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten regelmäßig über städtebauliche Verträge einschließlich Durchführungsverträgen an den Infrastrukturkosten für Kindertagesstätten (Krippen- und Kindergartenplätze) zu beteiligen sind

und dabei

2. das als Anlage beigefügte Konzept zur Beteiligung Dritter an den Infrastrukturkosten für Kindertagesstätten (Krippen- und Kindergartenplätze) zunächst für die Dauer des Wohnkonzeptes 2025 (Drucksache Nr. 0840/2013) verbindliche Handlungsgrundlage für die Umsetzung der Ziffer 1 ist.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die mit dem beigefügten Infrastrukturkostenkonzept verfolgten Ziele wirken sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer aus. Geschlechterbezogene Bevorzugungen oder Benachteiligungen sind damit nicht verbunden. Gleichwohl kommt die Umsetzung des Infrastrukturkostenkonzeptes in erster Linie Personen mit Kindern zugute, entlastet aber zugleich den allgemeinen Haushalt der Stadt und könnte sich mittelbar auf alle gesellschaftlichen Gruppen positiv auswirken; dies insbesondere unter dem Aspekt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Kostentabelle

Die den städtischen Haushalt entlastenden finanziellen Auswirkungen lassen sich im Vorfeld nicht konkret beziffern, da – wie im Konzept und in der Begründung näher ausgeführt – die Refinanzierung von Folgekosten nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere dem Erfordernis der Angemessenheit im Einzelfall, möglich ist. Zudem ist nicht absehbar, inwieweit Investoren/Vorhabenträger vor dem Hintergrund des vorliegenden Konzeptes eigene Betreuungsangebote schaffen und damit auf städtischer Seite keine Folgekosten ausgelöst werden.

Unter dem Vorbehalt, dass das vorliegende Konzept beschlossen wird, wurden bereits nach jeweils vorheriger Beschlussfassung im Einzelfall städtebauliche Verträge bzw. Durchführungsverträge mit entsprechenden Regelungen auf Grundlage des Konzeptes abgeschlossen, die dann insoweit nicht zum Tragen kommen würden.

Begründung des Antrages

In der Landeshauptstadt Hannover ist es, wie auch in anderen Kommunen, bewährte Praxis, über flankierend zum Bebauungsplanverfahren abzuschließende städtebauliche Verträge nach § 11 bzw. Durchführungsverträge nach § 12 des Baugesetzbuches (BauGB), die Planungsbegünstigten u. a. an den investiven Herstellungskosten von Infrastruktureinrichtungen zu beteiligen und entsprechende Folgekostenvereinbarungen zu treffen.

Die allgemeinen rechtlichen Anforderungen städtebaulicher Verträge bzw. Durchführungsverträge sind in Abschnitt 1.1 des dieser Drucksache als Anlage beigefügten Konzeptes dargelegt.

Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Bedarf an Infrastruktureinrichtungen für die Betreuung von Kindern in der Altersgruppe der 1- und 2-Jährigen (U3-Kinder) und der Altersgruppe der 3- bis 5-Jährigen (Ü3-Kinder) bis zu deren Eintritt in die Grundschule zu, da für diese Kinder ein Rechtsanspruch auf Betreuung besteht.

In der Regel werden städtische Infrastruktureinrichtungen für die Kinderbetreuung (Krippen- und Kindergartenplätze) für mehrere in einem Stadtbezirk neu geschaffene Bauvorhaben erforderlich. Bei derartigen „gebiets-/vorhabenübergreifenden“ Infrastrukturmaßnahmen fordert die aktuelle Rechtsprechung für eine kausale Verknüpfung und die entsprechend anteilige Vereinbarung der Folgekosten eine von den zuständigen Ratsgremien beschlossene Gesamtkonzeption.

Die sich aus der Rechtsprechung ergebenden Vorgaben sind in Abschnitt 1.2 des anliegenden Konzeptes zusammengefasst.

Auf Grundlage der bisherigen, am einzelnen Wohnungsbauvorhaben orientierten Praxis wäre regelmäßig der Abschluss von Folgekostenvereinbarungen, insbesondere für vorstehend beschriebene Konstellationen, nicht mehr rechtssicher möglich. Auf der anderen Seite kann ohne eine Kostenbeteiligung auf Grundlage eines Infrastrukturkostenkonzepts die gewünschte planerische Entwicklung von der Stadt nicht beschlossen bzw. verwirklicht werden, da eine Planung ohne entsprechende Vorsorge mit Infrastruktureinrichtungen weder dem gesetzlichen Willen noch dem planerischen Willen der Stadt entspricht.





Das mit dieser Drucksache vorgelegte Infrastrukturkostenkonzept für Krippen und Kindergärten greift die rechtlichen Anforderungen auf und beinhaltet demgemäß
- eine Prognose der Bevölkerungsentwicklung – siehe Abschnitt 2 der Anlage

- die Festlegung der zu entwickelnden Wohnbauflächen (siehe das Wohnkonzept 2025 - Beschluss-Drucksache Nr. 0840/2013 - und die hierauf fußende Wohnbauflächeninitiative) – siehe Abschnitt 3 – und die dem Konzept beigefügten Anlagen zu den einzelnen Stadtbezirken
- die Herleitung und Darstellung des Berechnungsmodus des Bedarfsschlüssels für Krippen- und Kindergartenplätze – siehe Abschnitt 4
- die Prognose des Bedarfs an Folgeeinrichtungen – siehe Abschnitt 5 bzw. die dem Konzept beigefügten Anlagen zu den einzelnen Stadtbezirken
- die Ermittlung der Kosten für von der Stadt errichtete Folgeeinrichtungen – siehe Abschnitt 6

Würde die Stadt kein derartiges Gesamtkonzept beschließen und von der Vereinbarung zu Folgekosten mittels städtebaulicher Verträge bzw. Durchführungsverträgen keinen Gebrauch mehr machen können, müsste die Finanzierung der Investitionskosten für Betreuungsplätze vollständig aus dem städtischen Haushalt bestritten werden und könnten neue Baurechte für Wohnungsbauvorhaben im gewünschten Umfang nicht geschaffen werden.

Eine gewisse finanzielle Entlastung würde dann lediglich durch die auch bei Umsetzung des jetzt vorgelegten Infrastrukturkostenkonzeptes obligatorische Inanspruchnahme etwaiger Fördermittel, wie es speziell bei Krippen- und Kindergartenplätzen bislang durch Mittel von Land oder Region gegeben war (siehe Abschnitt 6 des Konzeptes), erreicht werden können.

Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung das beigefügte Infrastrukturkostenkonzept für Krippen und Kindergärten erstellt. Es schafft die Voraussetzung auch zukünftig diejenigen angemessen an den Kosten solcher Einrichtungen beteiligen zu können, die als Eigentümer, Vorhabenträger bzw. Investoren direkt von Baulandausweisungen begünstigt werden.
Damit steht das vorliegende Infrastrukturkostenkonzept auch im Einklang mit den Inhalten der „Hannoverschen Wohnungsbauoffensive 2016“. Darin ist u. a. ausgeführt: „Die Wohnungswirtschaft bekennt sich zur ihrer Verantwortung und ist bereit, sich in angemessener Weise im gesetzlichen Rahmen an den bedarfsgerechten Folgekosten zu beteiligen, soweit die Landeshauptstadt Hannover hierfür die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen schafft.“
Auf die entsprechende Beschlussdrucksache wird verwiesen.

Auf Basis der in Drucksache Nr. 0840/2013 benannten Flächenpotentiale und der angestrebten Handlungszeiträume ist das vorliegende Infrastrukturkostenkonzept zeitlich zunächst an das Wohnkonzept 2025 gekoppelt.

Die allgemeinen Datengrundlagen des Infrastrukturkostenkonzeptes werden den Verfahrenserfordernissen entsprechend von der Verwaltung angepasst. Die dem Konzept nach Maßgabe des Abschnittes 5.4 beigefügten Anlagen mit den Angaben zu den einzelnen Stadtbezirken werden dabei jährlich aktualisiert.


Wesentliche Änderungen der Grundlagendaten – dies sind der Bedarfsschlüssel (Abschnitt 4) und die in Abschnitt 6 dargelegten Herstellungskosten – erfordern einen Gremienbeschluss zur Anpassung und Aktualisierung des Konzeptes. Eine entsprechende Drucksache würde von der Verwaltung in einem solchen Fall unverzüglich zur Beschlussfassung vorgelegt.
61.16 
Hannover / 06.09.2016