Drucksache Nr. 1914/2007:
Straßenausbaubeitrag Bergkammstraße von Am Asphaltberge bis Wendeplatte - Abschnittsbildung -

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verwandte Drucksachen:

1914/2007 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1914/2007
1
 

Straßenausbaubeitrag Bergkammstraße von Am Asphaltberge bis Wendeplatte - Abschnittsbildung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Bergkammstraße im Abschnitt von Am Asphaltberge bis Wendeplatte den beitragsfähigen Aufwand für die Freilegung sowie für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen, der Beleuchtungseinrichtungen und der Entwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 131.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Bergkammstraße im Abschnitt von Am Asphaltberge bis Wendeplatte wies aufgrund ihres Alters erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich ihres Aufbaues nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.

Bei den in den Jahren 2002 und 2006 durchgeführten Baumaßnahmen wurden ein neuer Entwässerungskanal und erstmals eine erdverkabelte Beleuchtungseinrichtung eingebaut. Die Fahrbahn und die Nebenanlagen wurden entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Für den Ausbau einschließlich Freilegung ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca.175.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Bergkammstraße im Abschnitt von Am Asphaltberge bis Wendeplatte gehört zu den "Anliegerstraßen"; die von den Anliegern zu tragende Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen 75 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

66.03 
Hannover / 26.07.2007