Stellungnahme der Verwaltung:
zu 1a:
Auch wenn neue Erkenntnisse zur gesundheitlichen Auswirkung von Feinstaub und Stickstoffdioxid vorliegen, gelten derzeit die Grenzwerte der 39. BImSchV. Erst nach Novellierung der EU-Luftqualitätsrichtlinie mit Einführung neuer Grenzwerte und der Umsetzung in nationales Recht durch den deutschen Gesetzgeber mit entsprechender Änderung des BImSchG und der 39. BImSchV wäre dies Grundlage für eine neue rechtliche Beurteilung. Insofern bezieht sich der vorliegende Luftreinhalteplan – formal korrekt – auf die derzeit geltenden Grenzwerte. So sind auch die vom Bezirksrat kritisierten und zur Streichung vorgesehenen Passagen zu verstehen.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Wunsch des Bezirksrates, auch die bereits diskutierten zukünftig strengeren Grenzwerte in den Blick zu nehmen, durch Übernahme der Formulierung zu 2.3 und redaktionelle Änderungen zu 10.1.6 Rechnung zu tragen:
Die Änderung zu 2.3 wird wie vorgeschlagen übernommen.
Die Passage zu 10.1.6 wird wie folgt formuliert: „Der Jahresmittelwert 2024 wird hier mit prognostizierten 34 ìg/m³ NO
2 deutlich unter dem derzeit gültigen Grenzwert liegen. Daher ist es geboten, die Umweltzone aufzuheben. Allerdings liegen die Prognosen deutlich über den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Es muss also weiterhin erklärtes Ziel bleiben, Verbesserungen der Luftqualität zu erreichen.“
Zu 1b:
Die Maßnahme „Parkraumbewirtschaftung im Veranstaltungsbereich“, als Vorschlag in die Drucksache 15-0533/3023 S1 eingebracht, wird bereits von der Verwaltung geprüft. Eine Wiederholung der Maßnahme im LRP ist daher nicht erforderlich.
Zu 1c:
Die „Reduzierung des Haupt- und Vorbehaltsstraßennetz der LHH“ (Drucksache Nr. 1010/2023 N1) richtet sich ausdrücklich an die Fortschreibung des Masterplans Mobilität und wird dort Beachtung finden.
Die Maßnahme „Pflanzen von Bäumen“ erfolgt bereits kontinuierlich über das 1000-Bäume-Programm und die Anpassungsstrategie zum Klimawandel. Das Bestreben der Verwaltung ist es, möglichst viele Neupflanzungen im Stadtgebiet vorzunehmen. Eine Wiederholung dieser Maßnahmen im Luftreinhalteplan ist daher nicht erforderlich.
Zu 1d:
Die Installation von Messanlagen zur Erfassung der Luftqualität würde bedeuten, dass die LHH neben dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (GAA), das im Auftrag des Landes Niedersachsen für das Lufthygienische Überwachungssystem Niedersachsen (LÜN) zuständig ist, ein parallel arbeitendes Messnetz zur Überwachung der Luftqualität einrichtet. Die LHH verfügt über kein Fachpersonal zur Betreuung dieser Messcontainer und Messinstrumente, dessen fachliche Kompetenz durch Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 nachgewiesen sein müsste. Nach Auskunft des GAA würden mindestens drei Personen, zwei Techniker*innen für die Messungen und ein*e Datenspezialist*in für Auswertung und Aufbereitung der Daten, benötigt. Die Personalkosten beliefen sich pro Jahr auf mind. 240.000 Euro. Die Kosten pro Messstation (Container und Messgeräte) – Feinstaubmessungen sind über Passivsammler nicht möglich – betragen rund 100.000 Euro, sofern die Datenqualität den Vorgaben der EU-Luftqualitätsrichtlinie entsprechen soll. Dazu kämen Kosten für den Betrieb der Stationen (Energie, Wartung etc.). Da die Pflicht zur Luftqualitätsüberwachung beim Land Niedersachsen liegt und die Luftschadstoffbelastung stadtweit über Modellierungen darstellbar ist, deren Ergebnisse mit den gemessenen Werten hinreichend übereinstimmen, wäre ein stadteigenes Messnetz eine zusätzliche freiwillige Aufgabe und auch angesichts der Kosten nicht umsetzbar.
Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen für die folgenden Straßen bzw. Straßenabschnitte, sobald die rechtlichen Möglichkeiten hierfür gegeben sind:
· Schulenburger Landstraße zwischen Nord-Bahnhof und Hainhölzer Markt (30 km/h)
· Schlosswender Straße (40 km/h)
· Arndtstraße (40 km/h)
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in den genannten Straßen auf Tempo 30 km/h bzw. 40 km/h ist aktuell rechtlich nicht möglich. Derzeit ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorrangiges Ziel der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Die LHH setzt sich aber als Gründungsmitglied der Städteinitiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ (http://lebenswerte-staedte.de/de/), der sich mittlerweile 1000 Städte, Gemeinden, Kreise und Regionen angeschlossen haben, bereits aktuell und zukünftig für das Selbstbestimmungsrecht der Kommunen auch bei der Festlegung von Geschwindigkeiten auf dem Hauptverkehrsstraßennetz für eine entsprechende gesetzliche Änderung ein.
Im Übrigen handelt es sich um eine einschränkende Maßnahme, die nur Bestandteil des Luftreinhalteplans (LRP) sein könnte, wenn die festgelegten Grenzwerte im Stadtgebiet überschritten würden.