Drucksache Nr. 1900/2020:
Petition zum Feuerwerksverbot am 31.12.2020 und 01.01.2021 im Bereich Zoo, Stadtviertel Zoo und rund um die Eilenriede ( ca. 640 ha )

Inhalt der Drucksache:

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1900/2020
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Petition zum Feuerwerksverbot am 31.12.2020 und 01.01.2021 im Bereich Zoo, Stadtviertel Zoo und rund um die Eilenriede ( ca. 640 ha )

Antrag,

zu beschließen, die Petition zum Feuerwerksverbot am 31.12.2020 und 01.01.2021 im Bereich Zoo, Stadtviertel Zoo und rund um die Eilenriede (ca. 640 ha) vom 02.01.2020 zurück zu weisen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der / die Petent*in habe am 31.12.2019 beobachtet, dass das Feuerwerk noch lauter war als in den letzten Jahren. Die Polizei soll den Eindruck bestätigt haben, da wohl von vielen unerlaubte oder ungeprüfte Feuerwerkskörper verwendet worden seien. Auch habe der / die Petent*in beobachtet, dass Gruppen noch nachts um 5 Uhr Raketen in den Zoo abgeschossen haben. Am 1.1.2020 habe man den Unrat der Unmengen der abgefeuerten Raketen auch auf dem Boden liegen sehen. Auch im Kongresszentrum habe am 31.12.2019 eine Feier stattgefunden. Die Teilnehmer hätten Raketen in den Bereich Zoo geschossen. Der / die Petent*in wohne seit mehr als 20 Jahren in der Adenauerallee.

Für all die Tiere im Zoo, im Zooviertel und in der Eilenriede sei der Lärm jedes Jahr nicht zumutbar und es sei auch hinsichtlich der Feuergefahr gefährlich (Verweis auf das Affenhaus in Krefeld). Außerdem sei der Feinstaub nicht nur für Menschen, sondern auch für die Tiere eine enorme Belastung.

Die Rahmenbedingungen zum Abbrennen von Feuerwerk zum Jahreswechsel sind im Sprengstoffrecht geregelt. Dieses enthält bereits verschiedene Verbote. So dürfen Feuerwerkskörper nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen abgebrannt werden (§ 23 Abs. 1 1.SprengV). Weitergehende Verbote durch die Kommunen dürfen nur in begründeten Fällen erlassen werden. Einen solchen begründeten Fall sieht die Verwaltung mit Blick auf die vorliegende Petition nicht. Ein generelles Verbot aufgrund tierschutzrechtlicher Erwägungen sollte auf Bundesebene entschieden werden.

Für die Eilenriede als Wald gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) findet ohnehin § 35 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG „Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden“ entsprechend Anwendung. Unter den Begriff „glimmende Gegenstände“ fallen insbesondere Feuerwerkskörper. Schon jetzt ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Eilenriede verboten.

Die Region Hannover sieht als untere Naturschutzbehörde ihre Belange von dieser Petition nicht berührt.

Auch der Zoo Hannover begrüßt als verantwortungsvoller Tierhalter einen rücksichtsvollen Umgang mit Feuerwerkskörpern zu Silvester oder anderen Anlässen.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern kann bei Haustieren und bei Wildtieren Panikreaktionen und Fluchtverhalten auslösen. Da nicht immer vorhersehbar ist, wie die Zootiere auf diese äußeren Einflüsse reagieren, verbringen alle Tiere die Silvesternacht in den Innenbereichen. In Einzelfällen werden bestimmte Bereiche noch durch eine gesonderte Schallisolierung geschützt, so geschehen Silvester 2019 im Fall der Eisbärin und ihres Jungtieres. Das erst wenige Wochen alte Jungtier und seine Mutter verbrachten die Silvesternacht in ihrer Wurfhöhle, die zusätzlich Schall isoliert wurde. Eisbärinnen mit Nachwuchs gelten gegenüber ungewöhnlichem Lärm als störanfällig.

Die nächtlichen Videoaufzeichnungen der Silvesternacht 2019 aus der Wurfhöhle der Eisbären, als auch die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen aber, dass die Tiere in ihrer gewohnten Umgebung trotz Feuerwerk sehr ruhig sind und sich von der nächtlichen Knallerei kaum beeinflussen lassen. In den Ställen zeigen sich tags darauf keine Anzeichen dafür, dass die Tiere in der Nacht besonders gestresst waren. Auch für die Silvesternacht 2019 konnte der Zoo keinerlei Auffälligkeiten bei den Tieren vermerken.

Die meisten Tiere im Zoo kennen die Geräusche der Stadt und können auch mit dem Lärm, den ein Feuerwerk verursacht, umgehen. Dennoch kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es in besonderen Situationen zu Beeinträchtigungen des Tierwohls kommen kann. Das unsachgemäße Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Tiergehegen oder das zielgerichtete Leiten von Feuerwerkskörpern auf das Gelände des Zoos ist in jedem Fall abzulehnen. Aus diesem Grund appelliert der Zoo an die Bürger, sehr umsichtig und verantwortungsvoll mit dem Umgang von Feuerwerk in der Nähe des Zoos und auch in der Nähe anderer Betriebe vorzugehen.

All diese Ausführungen begründen nicht ausreichend die Einführung des mit der Petition geforderten Verbot. Auch von der Polizei gab es keine entsprechenden Hinweise.
32.2 
Hannover / 02.09.2020