Drucksache Nr. 1899/2015:
Entgeltordnung der Musikschule

Inhalt der Drucksache:

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1899/2015
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Entgeltordnung der Musikschule

Antrag,

der Entgeltordnung und des Anhangs zur Entgeltordnung der Musikschule gemäß Anlage 1 zum 01.01.2016 zuzustimmen.

Anlage 2 enthält eine Darstellung der Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Entgeltordnung.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Entgeltordnung enthält Regelungen, die keine Bevorzugung oder Benachteiligung bezüglich des Geschlechts zulassen.

Kostentabelle

Die Änderungen sind insgesamt haushaltsneutral.

Finanzielle Auswirkungen werden mit max. 5.000 € Einnahmeausfall erwartet durch die Ermäßigungsmöglichkeit bei den Mietinstrumenten (max. 50 Ermäßigungsfälle in der Höhe von 120 €/jährlich). Dies wird durch die Änderung der Reihenfolge der Kinder bei der Geschwisterermäßigung ausgeglichen, die in Einzelfällen zu Einnahmesteigerungen in der Größenordnung von ca. 5.000 € führt. Die Einrichtung der Erwachsenenangebote ist in sich kostenneutral, da die Höhe der Entgelte so veranschlagt sind, dass die Einnahmen die Höhe der Ausgaben decken.

Begründung des Antrages

Die Musikschule hat in den vergangenen Jahren ihre Angebote erweitert und neuen Bedarfen angepasst, insbesondere auch im Tätigkeitsfeld von Kooperationen wie zuletzt in der DS 0380/2015 ausführlich dargestellt. An vielen Punkten der Entgeltordnung haben sich Änderungen als notwendig erwiesen. Lücken müssen geschlossen, unzureichende Formulierungen präzisiert und nicht mehr in Anspruch genommene Regelungen gestrichen werden.

Mit einer zunehmenden Verzahnung von Schulkooperationen mit dem bisherigen Instrumentalangebot haben sich vor allem die bisherigen Kündigungsfristen als immer weniger kompatibel herausgestellt, weshalb die Änderungen vorgeschlagen werden.

Eine Erweiterung der Angebotsformen erweist sich außerdem für die Zielgruppe der Erwachsenen als notwendig und sinnvoll.

Insgesamt sollen die Änderungen dazu beitragen, die weiterhin hohe Nachfrage nach Musikschulangeboten besser zu befriedigen.


Änderung der Kündigungsmöglichkeiten (neue Fassung § 6, ehemals § 7)

Bisher können die Unterrichtsverträge jeweils zum 31.3., 30.9. und 31.12. gekündigt werden.
Durch die Schulhalbjahresfristen Ende Januar und Ende Juli entstehen terminliche Überschneidungen in Kooperationen. Dies führt zu organisatorischen Schwierigkeiten und Wartezeiten bei der Neubelegung freiwerdender Stunden.

Die Orientierung an den Schulhalbjahren wird einheitlich für alle Angebote vorgeschlagen. Abgeschlossen werden sollen Unterrichtsverträge zukünftig ab August bzw. ab Februar mit einer Kündigungsmöglichkeit jeweils zu Ende Januar bzw. Ende Juli.

Die Reduzierung auf zwei Kündigungstermine wird ausgeglichen durch die günstigere, der Lebenswirklichkeit der Familien angepasste Lage der Termine. Ausgleichend zum Wegfall der dritten Kündigungsmöglichkeit wird jeweils zu Beginn der Unterrichtsaufnahme die Möglichkeit einer Sonderkündigung nach zwei Monaten eingeräumt.

Die Umstellung soll für Neuverträge ab 1.1.2016 gelten, für bestehende Verträge soll die Kündigungsfrist zum 31.3.2016 einmalig noch bestehen bleiben und die neuen Bedingungen mit der Einrichtung der neuen Kündigungsfrist zum 31.7.2016 beginnen.

Die Vorteile für die Musikschule sind eine bessere Auslastung und eine organisatorisch vereinfachte, qualitativ verbesserte Einteilung in die Unterrichtskontingente der Lehrkräfte.


Änderung und Beendigung des Unterrichts

Nach Vertragsabschluss besteht bei den Kunden häufig der Eindruck, langjährig Anspruch auf Kontinuität aller Rahmenbedingungen wie Lehrkraft, Ort, Zeitpunkt und Unterrichtsform zu haben. Wechsel der Unterrichtsformen, z.B. von Einzelunterricht auf Gruppenunterricht ist derzeit nur mit Zustimmung der Kunden möglich.

Die Wahl der Unterrichtsform sollte sich jedoch nach pädagogischen Bedürfnissen richten und individuell, gezielt und ggf. auch leistungsorientiert den sich verändernden Entwicklungsphasen der Schülerinnen und Schüler angepasst werden. Die Unterrichtskapazitäten der Musikschule sollten optimal zugunsten der Schülerinnen und Schüler, insbesondere einzelner zu fördernder oder zu fordernder Kinder und Jugendlicher, eingesetzt werden. Angesichts einer hohen Nachfrage und langen Wartezeiten möchte die Musikschule deshalb ihrerseits Wechsel der Unterrichtsformen umsetzen können, sowie aufgrund mangelnder Mitarbeit des Schülers bzw. der Schülerin im Einzelfall den Unterricht notfalls beenden können, sollte in vorangegangenen Gesprächen keine Einigung zustande gekommen sein (§§ 1.2 und 6.5).

Darüber hinaus können sich bei Abmeldung einzelner Schülerinnen und Schüler neue Gruppenzusammenstellungen, Lehrerwechsel und terminliche bzw. örtliche Veränderungen als notwendig erweisen, sodass ebenfalls bei Nichteinigung in Einzelfällen die außerordentliche Beendigung der Unterrichtsform vonseiten der Musikschule ermöglicht werden sollte (§ 6.5).


Weitere Änderungen

Unterricht
§ 1.1: Umformulierung und Ergänzung der Unterrichtsabsagen auch durch die Leitung der Musikschule ist notwendig, da die Orientierung an Entscheidungen für allgemeinbildende Schulen unter Umständen nicht Musikschulunterricht nachmittags und abends erfassen (z.B. Unwetterwarnungen für die Abendstunden).

Ermäßigungen
§ 4.1: Bisher sind Reduzierungen der Instrumentenmiete ausgeschlossen. Parallel zum Unterrichtsentgelt soll deshalb der Mietzins in einen nicht ermäßigbaren Grundbetrag (Versicherung und Verschleiß) und einen Mietbetrag unterteilt werden (§ 3.1) und der Mietzins in Analogie zu den Ermäßigungen des Unterrichtsbetrages ebenfalls ermäßigbar sein. Die Höhe insgesamt soll beibehalten werden.

§ 4.2 (bisher § 5.2): Geschwisterermäßigung wird bisher in der altersmäßigen Reihenfolge der Kinder gewährt. Zukünftig soll die Höhe der Entgelte pro Kind die Reihenfolge bestimmen.

Der bisherige § 6.5 (Unterbrechung wg. Auslandsaufenthalt) wird ersatzlos gestrichen, da er in der Praxis nicht in Anspruch genommen wird. Ein längerfristiger Auslandsaufenthalt aus schulischen Gründen wurde stattdessen als außerordentlicher Kündigungsgrund aufgenommen (siehe § 6.4 neu).

Aufnahme neuer Unterrichtsformen für Erwachsene (Anhang zur Entgeltordnung
Ziff. 6)

Erwachsene jeden Alters sind mit zunehmender Tendenz sehr interessiert, ein Instrument zu erlernen bzw. sich musikalisch weiter zu bilden.

Mit dem Ziel, lebenslanges Lernen zu ermöglichen, sollte musikalische Bildung für Erwachsene unbedingt zum Angebot einer öffentlichen Musikschule gehören. Beim Älter werden trägt das Spielen eines Instrumentes wesentlich zum Erhalt der körperlichen und geistigen Fähigkeiten bei und ist in allen Lebensphasen sinn- und identitätsstiftend.

Um dem Bedarf dieser wachsenden Zielgruppe entgegen zu kommen, wurden speziell auf die Voraussetzungen und Bedürfnisse abgestimmte Unterrichtsformen entwickelt, die im Wesentlichen eine Mischung von Einzel- und Gruppen- bzw. Ensembleangeboten darstellen. Diese Zielgruppe verfügt in der Regel über ein eigenes Einkommen, ist in der Lage, selbstständig zu lernen, kann also auch Angebote in größeren Gruppen zielorientiert nutzen.

Diese Unterrichtsformate sollen in die Entgeltordnung aufgenommen werden. Durch eine vollständige Kostendeckung in diesem Bereich sind Angebots- und Stellenerweiterungen ohne Erhöhung des Zuschussbedarfes möglich.
Die Ermäßigungsregelungen gelten auch hier, sodass die Teilhabe für wirtschaftlich schwache Erwachsene gewährleistet ist.

„GruppePlus“ verknüpft eine wöchentliche Gruppenstunde mit einem ca. einmal monatlich stattfindenden Einzelunterrichtsangebot.

„OrchesterPlus / BandPlus“ verknüpft das Erlernen eines Instrumentes in der Kleingruppe mit Musizieren im Orchesterverband von Anfang an und richtet sich sowohl an Neueinsteiger als auch an Wiedereinsteiger.
Inhaltlich können verschiedene Formationen konzipiert werden: Band, Latin Percussion, Blasorchester, Streichorchester, Zupforchester, Alte Musik-Consort (Gambe, Blockflöte).
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Hannover / 05.08.2015