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Die aktuelle Beschlusslage des Verfahrens zur Fortsetzung des Medienentwicklungsplanes
(MEP) der Landeshauptstadt Hannover und Umsetzung des DigitalPaktes Schule (Beschlussdrucksachen 1000/2020, 1467/2020 und 1539/2020) wird unter Teil C 1. (Überführung der Pilotschulen MEP in den Regelbetrieb im MEP-Standard in allen Jahrgangsstufen und Klassen) hinsichtlich der durch die Landeshauptstadt Hannover zu gewährender Unterstützungsleistungen wie folgt gefasst:
„Schüler*innen mit einem Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), nach § 27 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie mit einem Anspruch auf laufende den Lebensunterhalt einschließende Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden mit 100% des monatlichen Betrages für die Miete des Tablets unterstützt.
Schüler*innen mit einem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe werden zu 60% des monatlichen Betrages für die Miete des Tablets unterstützt.
Eltern von Geschwisterkindern ohne BuT-Berechtigung werden bei der Finanzierung des Endgeräts unterstützt. Die Förderung gilt ab dem zweiten Geschwisterkind, das im Rahmen des MEPs der Stadt Hannover ein iPad benötigt. Das 1. Kind zahlt den vollen Betrag. Die Unterstützungsleistung der Stadt Hannover für das Geschwisterkind beträgt 40% des mtl. Betrages für die Miete bzw. des Sofortkauf-Preises des Tablets.
Die Voraussetzungen für die Unterstützungsleistung sind nur dann gegeben, sofern, solange und soweit den Schüler*innen zweckgleiche Unterstützungsleistungen von anderer Stelle nicht zur Verfügung stehen; beim Erhalt zweckgleicher Unterstützungsleistungen besteht eine Mitwirkungspflicht."
Zunächst zur Klarstellung, dass (unabhängig der unveränderten und bereits bisher bestehenden Förderungsmöglichkeiten - zur Vervollständigung eines Gesamtbildes ergänzend vorstehend aufgenommen) lediglich die in Fettschrift dargestellten Ausführungen materiell eine Änderung der schon bisher zum Tragen kommenden Beschlusslage und damit Verfahrensweise beinhalten.
Zu der beabsichtigten Änderung:
Unstrittig handelt es sich bei digitalen Qualifikationen, einschl. schulisch vermittelter digitaler Qualifikationen, um Schlüsselqualifikationen, welche für den Bildungserfolg eine relevante Rolle spielen.
Dieses zugrunde gelegt, gilt es digitale Bildungschancen sozial möglichst weitgehend gerecht auszugestalten. Die bisherige Beschlusslage des Rates der Landeshauptstadt Hannover zum Medienentwicklungsplan (MEP) bildet bereits eine erste geeignete Grundlage für einen sozial gerecht ausgestalteten Zugang zu digitaler Schulbildung. Gleichwohl es bekanntermaßen vielen Eltern nicht leicht fällt Beträge zwischen dem mittleren und dem oberen dreistelligen Bereich für Tablets ihrer Kinder aufzubringen. Dieses gilt insbesondere zunächst auch für Eltern mit Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, selbst wenn in diesen Fällen seitens der Landeshauptstadt zumindest bereits ein Zuschuss i.H.v. 60% gewährt wird und aufgrund der zum Jahresbeginn 2023 in Kraft getretenen Novelle des Wohngeldgesetzes eine erkennbare Erweiterung des Personenkreises mit Anspruch auf Wohngeldleistungen - und damit einhergehend dem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe - zu verzeichnen ist.
Besonders prekär stellt sich die Situation jedoch für Schüler*innen im laufenden Leistungsbezug dar, welche ihren bzw. den Lebensunterhalt ihrer Bedarfsgemeinschaft mit Regelsätzen bestreiten müssen, in welchen Aufwendungen für (schulische) digitale Endgeräte leider nicht enthalten sind. Dieses bedeutet konkret, dass die verbleibenden Aufwendungen i.H.v. 40% für (schulische) Tablets aus den für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Regelsätzen nicht gedeckt werden können. Einmal völlig unabhängig vom aktuellen Anstieg der Lebenshaltungskosten. Diese Situation beinhaltet, sicherlich unstrittig, für den betroffenen Personenkreis der in Bedarfsgemeinschaften im laufenden Leistungsbezug lebenden Menschen besonders schwierige Herausforderungen.
Eine vorübergehende Entlastung für diesen Personenkreis hatte sich zunächst durch die vor rd. 2 Jahren vom Bund einmalig aufgrund der Coronasondersituation zur Verfügung gestellten digitalen Endgeräte sowie der vorübergehenden Anerkennung eines einmalig bestehenden Bedarfes für digitale Endgeräte nach dem SGB ll ergeben. Leider muss zwischenzeitlich festgestellt werden, dass die seinerzeit zur Verfügung gestellten digitalen Endgeräte verausgabt sind, die vorübergehende Anerkennung eines bestehenden einmaligen Bedarfes für digitale Endgeräte nach dem SGB II aufgehoben worden ist und zudem die Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Niedersachsen einen Anspruch auf Gewährung von einmaligen Beihilfen für digitale Endgeräte nach wie vor verneint. Auch seitens des Landes Niedersachsen ist auf absehbare Zeit zudem nicht mit einer Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte zu rechnen.
Im Ergebnis muss leider davon ausgegangen werden, dass insbesondere Eltern von Schüler*innen im laufenden Leistungsbezug bei der Wahl der (weiterführenden) Schule die Schulwahl davon abhängig machen (müssen), ob zusätzliche Aufwendungen für Tablets anfallen. Mit dem Ergebnis, dass digitale schulische Bildungschancen in einem erkennbaren Abhängigkeitsverhältnis von der finanziellen (Nicht) Leistungsfähigkeit der häuslichen Bedarfsgemeinschaft stehen.
Dieses vorausgeschickt, ergibt sich (zunächst) mit Priorität die Notwendigkeit, Schüler*innen im laufenden Leistungsbezug im Rahmen des Medienentwicklungsplanes (MEP) der Landeshauptstadt Hannover Tablets ohne Eingriff in die Regelsätze für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen. Vor dem Hintergrund der angespannten finanziellen Situation der Landeshauptstadt Hannover gilt es aktuell die Fördervoraussetzungen, wie geschildert, zielgenau auszugestalten. Hierfür sollen mit diesem Antrag zunächst die Fördervoraussetzungen für den genannten besonders bedürftigen Personenkreis erweitert werden, für welchen — zweifelsohne unstrittig — auch bereits aufgrund des laufenden Leistungsbezuges in bereits bewährter Verfahrensweise die kostenlose schulische Mittagsverpflegung sowie die kostenlose Schulbuchausleihe als notwendig festgestellt worden sind.
Im Rahmen der Konnexität und aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Landeshauptstadt Hannover gilt es zudem weiterhin ergänzend (Absatz 5 des Antrages) sicherzustellen, dass vorrangige Ansprüche (z.B. durch Änderung der Rechtsprechung, Anerkennung als einmaliger Bedarf durch Leistungsträger, Finanzierung von digitalen Endgeräten durch das Land Niedersachsen) auch vorrangig zum Tragen kommen müssen.
Ralf Popp Dr. Sonja Memenga-Nicksch
Elternvertreter Elternvertreterin
Matteo Feind Ava Walsdorf
Schüler*innenvertreter Schüler*innenvertreterin