Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
zu 1:
Der Rat hat am 05.06.03 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 1442 beschlossen. Während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 19.06. bis 18.07.03 sind Anregungen der Industrie- und Handelskammer Hannover eingegangen. Die Industrie- und Handelskammer Hannover empfiehlt in Ihrem Schreiben vom 18.06.03 zur Stärkung des "Marktbereiches Engelbosteler Damm" auf die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes entlang dieses Straßenzuges zu verzichten und statt dessen Misch- oder Kerngebiete sowie die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen mit zumindest eingeschossiger Überbaubarkeit in den Blockinnenbereichen vorzusehen.
Weiterhin regt die Industrie- und Handelskammer Hannover an, die allgemeine Zulässigkeit für Geschäfts- und Büronutzung inklusive des zweiten Obergeschosses entlang der Straße Engelbosteler Damm vorzusehen.
Hierzu führt die Verwaltung aus:
Aufgrund seiner Lage, der Wegebeziehungen, der verkehrlichen Erschließung, insbesondere für Fußgänger, Radfahrer und ÖPNV-Benutzer, aber auch für PKW-Verkehr hat sich der Straßenabschnitt Engelbosteler Damm historisch zum Stadtteilzentrum und Versorgungszentrum entwickelt. Für einen Großteil der Bevölkerung der Nordstadt ist dieser Einkaufsbereich fußläufig zu erreichen.
Der Engelbosteler Damm ist im Flächennutzungsplan als Bereich mit Marktfunktion dargestellt. Damit ist dieser Bereich als Versorgungsschwerpunkt bzw. als Stadtteilzentrum zu entwickeln. Die Bauleitplanung im Stadtteil Nordstadt als auch umfangreiche stadtgestalterische Maßnahmen im Rahmen der städtebaulichen Sanierung haben die Funktion kontinuierlich stabilisiert. Die Bebauungspläne entlang des Engelbosteler Damms stärken die Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums, indem regelmäßig Erweiterungen der Geschäftsflächen im Erdgeschoss zulässig sind und unerwünschte Nutzungen durch Spielhallen weitgehend ausgeschlossen wurden. Weiterhin ist ein "kaufkräftiges Potential" der Bewohnerstruktur als ein wichtiges Element zur Stärkung des Standortes Engelbosteler Damm vorhanden.
Auch das CIMA-Gutachten stellt für die Entwicklung des Stadtteilzentrums Engelbosteler Damm folgende Punkte als besonders positiv heraus:
- Der gestalterisch anspruchsvolle Umbau des Engelbosteler Damms einschließlich der Plätze "An der Christuskirche" und "An der Lutherkirche" trägt zur Stärkung der zentralen Funktion dieses Bereiches bei.
- Stärken sind ebenfalls die ansässigen "Ankerbetriebe" (Lebensmittel- und Drogeriediscounter).
- Die hochrangige ÖPNV-Anbindung und
- die Nähe zur Universität.
Der Engelbosteler Damm teilt sich in Abschnitte mit Wohnnutzungen (allgemeine Wohngebiete - WA) und Mischgebietsnutzungen (MI).Der vorliegende Bebauungsplanbereich befindet sich in einem Gebiet, das bisher gemäß § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) als allgemeines Wohngebiet WA einzustufen war. Auch entlang des Engelbosteler Damms sind nur WA - Nutzungen vorhanden. Das ist das Besondere an diesem Baublock. Hier soll nichts geändert werden, da von den Abschnitten mit den MI -Ausweisungen Störungen für das Wohnen ausgehen. Diese Nutzungskonflikte sollen in diesem Bereich vermieden werden. Der überwiegende Teil der festgesetzten Bebauung ist bereits vorhanden. Eine Festsetzung als Misch- oder Kerngebiet ist daher nicht möglich. Das bereits vorhandene "kaufkräftige Potential" der Bewohnerstruktur soll hier noch verstärkt werden. Weiterhin entspricht die Festsetzung "allgemeines Wohngebiet" im Bebauungsplan den politischen Zielsetzungen der Landeshauptstadt Hannover einer Abwanderung der Bevölkerung entgegen zu wirken.
Aufgrund der dargestellten Sachverhalte kann den Anregungen der Industrie- und Handelskammer Hannover nicht gefolgt werden.
Zu 2:
Nach der öffentlichen Auslegung erfolgte eine geringfügige Änderung des Planes, und zwar ist das festgesetze Leitungsrecht aus tiefbautechnischen Gründen von 4,0 m auf 4,5 m verbreitert worden. Weiterhin wurde die Begründung in den Punkten "Altlasten" und "Kosten" geändert.
Die Stellungnahme des Fachbereiches Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.