Drucksache Nr. 1883/2018:
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1251, 1. Änderung - Sophienschule
Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung,
Aufstellungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte (zur Entscheidung zu den Antragspunkten 1 und 2, zur Anhörung zu dem Antragspunkt 3)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1883/2018
4
 

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1251, 1. Änderung - Sophienschule
Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung,
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

  1. den allgemeinen Zielen und Zwecken des Bebauungsplanes Nr. 1251, 1. Änderung - Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche Schule und außerschulischer Hallensport -
    entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
  2. die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen und
  3. die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB entsprechend Anlage 4 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.

Kostentabelle

In Verbindung mit der Umsetzung dieser Planungsinhalte (Schulneubau) entstehen Kosten für die Landeshauptstadt Hannover. Der Neubau der Sophienschule ist zusammen mit dem Teilneubau des Kaiser-Wilhelm-Ratsgymnasiums eine der ersten Maßnahmen des Investitionsmemorandums (s. DS 2129/2017). Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat die Umsetzung des Projektes im Rahmen eines ÖPP Modells (öffentlich-private Partnerschaft) beschlossen (s. DS 1090/2016).

Begründung des Antrages

Für das Plangebiet und die umliegende Bebauung besteht der rechtsgültige Bebauungsplan Nr. 1251. Demnach ist das Areal als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ festgesetzt. Die Gemeinbedarfsfläche erfasst zwei Schulstandorte, die durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden öffentlichen Grünzug getrennt werden in dessen Randbereichen zur Seelhorststraße und Zeppelinstraße sowie zur Gneisenaustraße öffentliche Spielplätze festgesetzt sind. Zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Fläche trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Die Zulässigkeit hinsichtlich des Maßes der Nutzung ist gemäß § 34 BauGB von der Einfügung der Bebauung in die nähere Umgebung abhängig.
Die umliegende und angrenzende Wohnbebauung ist als reines Wohngebiet festgesetzt.

Mit der vorliegenden Änderung soll für den Geltungsbereich ein qualifizierter Bebauungs- plan aufgestellt werden, der auch Festsetzungen zum Maß der Nutzung trifft, so dass die zukünftige Genehmigungsgrundlage § 30 Abs. 1 BauGB ist.

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Zoo und umfasst den südlichen von zwei Schulstandorten, wo sich heute die Außenstelle der Sophienschule befindet. Der Hauptstandort der Sophienschule befindet sich derzeit an der Seelhorststraße 8. Die beiden Standorte des Gymnasiums Sophienschule sollen in einem Neubau zusammengeführt werden, der südlich des öffentlichen Grünzugs im Eckbereich Schackstraße/Lüerstraße positioniert wird. Der Schulneubau umfasst auch eine zusätzliche Dreifeld-Sporthalle mit Tribüne, sowie eine Einfeld-Sporthalle. Mit der DS 1090/2016 hat die Stadt den Neubau für das 5-zügige Gymnasium Sophienschule beschlossen (Grundsatzbeschluss).

In einem ÖPP Verfahren (öffentlich - private Partnerschaft) mit den Bestandteilen „Planen, Bauen, Finanzieren“ wurden der Neubau der Sophienschule und zusätzlich auch der Erweiterungsbau des Kaiser-Wilhelm- und Ratsgymnasiums, inklusive dem Neubau einer Mensa, dem Neubau der naturwissenschaftlichen Unterrichtsräume sowie dem begleitenden Raumprogramm ausgeschrieben. Das Verfahren wird voraussichtlich Ende 2018 abgeschlossen werden. Über das Ergebnis wird in einer gesonderten Drucksache beschlossen und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung informiert.

Weil der o. g. Grundsatzbeschluss auch außerschulische Hallensportnutzungen beinhaltet, ist die Umsetzung dieser Planung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1251 nicht vereinbar. Hier ist lediglich die schulische Nutzung der Fläche festgesetzt. Daher muss hierfür der Bebauungsplan geändert werden. Geplant ist die Festsetzung einer Gemein- bedarfsfläche Schule und außerschulischer Hallensport für eine maximal III-geschossige Bebauung.

Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1251, 1. Änderung dient dem Erhalt und der Nachverdichtung der im Plangebiet gewachsenen städtebaulichen Strukturen. Es soll daher das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Alle Voraus- setzungen des §13a BauGB liegen vor (siehe Anlage 2 - Verfahren).

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 im beschleunigten Verfahren entsprechend. Nach § 13 Abs. 2 kann das Verfahren durch Straffung oder das Weglassen einzelner Verfahrensschritte verkürzt werden. Dies ist hier nicht beabsichtigt.


Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
61.11 
Hannover / 16.08.2018