Drucksache Nr. 1882/2019 N1:
Einführung einer Sonderregelung für stationsunabhängiges gewerbliches Carsharing (Freefloatingsystem) bei der Erhebung von Parkgebühren

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Mitte

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
1882/2019 N1
1
 

Einführung einer Sonderregelung für stationsunabhängiges gewerbliches Carsharing (Freefloatingsystem) bei der Erhebung von Parkgebühren

Antrag zu beschließen:

Für stationsunabhängiges gewerbliches Carsharing kann auf Antrag eines Carsharing-Unternehmens eine von der in der Parkgebührenordnung vorgeschriebene Gebührenpflicht abweichende Regelung getroffen werden. Die Verwaltung wird ermächtigt, mit antragstellenden Unternehmen vertragliche Regelungen abzuschließen, in die die in Anlage 1 dieser Drucksache genannten Punkte aufzunehmen sind.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Einführung einer Sonderregelung für stationsunabhängiges gewerbliches Carsharing bei der Erhebung von Parkgebühren wirkt sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Kostentabelle

Einnahmen werden durch das Entrichten einer Jahresgebühr durch die Carsharinganbieter für die Nutzung der Stellplätze generiert. Die Höhe der Einnahmen ist abhängig von der Anzahl der Anbieter sowie der Carsharingfahrzeuge und insoweit derzeit nicht genau bezifferbar.
Einnahmeausfälle für kostenpflichtige Kfz-Stellplätze im öffentlichen Raum entstehen im Gegenzug durch die kostenfreie Nutzung der Stellplätze durch Carsharingfahrzeuge.

Begründung des Antrages

Mit Inkrafttreten des Carsharinggesetzes (CsgG) im Jahr 2017 hat der Bundesgesetzgeber Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharings ermöglicht. Nach § 3 des CsgG sind u.a. Bevorrechtigungen für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen und / oder im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich.

Die LHH unterstützt die Ausweitung des Carsharing-Angebots in Hannover und kooperiert mit Unternehmen, die mit ihrem Carsharing-Angebot zur multimodalen Mobilität beitragen.

Bisher wird in Hannover überwiegend das stationsabhängige Carsharing angeboten. Dieses Angebot unterstützt die LHH, indem Stellplätze im öffentlichen Raum ausgewiesen und den Anbieter*innen zur Verfügung gestellt werden.

Ein stationsunabhängiges Carsharing-Angebot (sogenanntes Freefloating) wird in Hannover in ausgewählten Bereichen von dem Unternehmen Stadtmobil angeboten. Weitere Anbieter*innen haben ihr Interesse bekundet, ein Carsharing in Hannover zu betreiben. Angefragt wurde von den Unternehmen, ob dafür eine pauschale Abgeltung der Parkgebühren in Anspruch genommen werden kann.

Die Verwaltung schlägt vor, analog zu Beispielen in anderen Städten, eine Regelung einzuführen, um abweichend von der Parkgebührenordnung Carsharing-Unternehmen, die ein stationsunabhängiges Carsharing-Angebot in der LHH betreiben (wollen), per Vertrag die Möglichkeit einzuräumen, Parkgebühren pauschal in einer Jahressumme abzugelten oder anfallende Parkgebühren mit einem geeigneten Verfahren an die Landeshauptstadt Hannover zu entrichten. Für die Nutzer*innen dieser Carsharingfahrzeuge würde mit dem Abschluss eines solchen Vertrags die Parkgebührenpflicht entfallen.


Dagegen soll die Parkhöchstdauer für Fahrzeuge, die unter die Regelung mit der pauschalen Abgeltung der Parkgebühren fallen1, beibehalten werden, um die Inanspruchnahme von Stellplätzen in Gebieten mit knapper Parkraumkapazität weiterhin möglichst effektiv für den Gemeingebrauch offen zu halten. Fahrzeuge, für die die Parkgebühren zeitgenau abgerechnet werden, fallen nicht unter die Parkhöchstdauer.1

1Die Neufassung wurde erforderlich, um neben der Möglichkeit, Parkgebühren gegen eine Jahrespauschale abzugelten auch die Möglichkeit einer direkten Abrechnung von Parkgebühren für Carsharing-Unternehmen anbieten zu können..

61.15 
Hannover / 10.12.2019