Drucksache Nr. 1881/2017:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1810
– Karl-Wiechert-Allee / nordöstlich S-Bahn-Station –
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1881/2017
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 1810
– Karl-Wiechert-Allee / nordöstlich S-Bahn-Station –
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

  1. dem Wechsel des Vorhabenträgers zuzustimmen,
2. a) die Stellungnahme der Nachbarn hinsichtlich des Erhalts eines Ahorns und der
Beseitigung einer Birke nicht zu berücksichtigen,
b) die Stellungnahme der Anwohner aus der Umgebung hinsichtlich der
angeblich erhöhten Verkehrslärmbelastungen nicht zu berücksichtigen,
c) die Hinweise der enercity Netzgesellschaft hinsichtlich der Erforderlichkeit eines
Trafos zu berücksichtigen,
d) die Hinweise der DB-Immobilien Region Nord hinsichtlich der Erforderlichkeit
eines Lärmschutzwalles zu berücksichtigen,
e) die Stellungnahme des Niedersächsischen Forstamtes Fuhrberg nicht zu
berücksichtigen,
f) die Stellungnahme des BUND nicht zu berücksichtigen sowie
3. den Bebauungsplan Nr. 1810 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, § 84 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3,4 und 6 NBauO sowie § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der geänderten Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen. Die Zielgruppen sind überwiegend Berufspendler, die einen Zweitwohnsitz am Ort ihrer Arbeit benötigen, aber auch Familien.

Kostentabelle

Durch die Umsetzung der Planung entstehen keine Kosten für die Stadt (siehe auch
Anlage 2 zur Drucksache (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1810, Abschnitt 9 „Durchführungsvertrag“ und 10 „Kosten für die Stadt“)). Durch die Veräußerung des städtischen Grundstücks werden Einnahmen erzielt. Die durch den Bedarf an Kita-Plätzen entstehenden Kosten werden durch den Verkaufserlös gedeckt. Die Übernahme der entwicklungsbedingten Kosten durch den Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag geregelt.

Begründung des Antrages

Mit der Aktualisierung des Wohnkonzeptes 2025 wurde ein erheblicher Nachholbedarf im Wohnungsbau offensichtlich. Der Wohnungsneubau ist für die zukünftige Wohnungspolitik in Hannover von herausragender Bedeutung.

Die HOCHTIEF Building GmbH hat im August 2014 den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zum Bau von Apartmenthäusern an der Karl-Wiechert-Allee gestellt.
Der vorliegenden Planung mit insgesamt 114 Wohneinheiten (WE) in Form von einem Apartmenthaus mit Tiefgarage an der Karl-Wiechert-Allee und 14 zweigeschossigen Einfamilienhäusern in Form von Doppelhäusern im östlichen Bereich ging ein mehrmonatiger Abstimmungsprozess voraus.

Die hanova (ehemals Gesellschaft für Bauen und Wohnen Hannover mbH (GBH)) hat zwischenzeitlich die Rolle des Vorhabenträgers übernommen.

Der Entwurf des Bebauungsplans hat vom 09.03.2017 bis 10.04.2017 öffentlich ausgelegen. Während der öffentlichen Auslegung sind zwei Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Eine ist von sieben direkten Nachbarn zum Thema Baumfällungen, die andere ist von einem Rechtsanwalt in Vertretung für vier Anwohner aus der Umgebung verfasst. Deren Namen und Anschriften können einer vertraulichen Informationsdrucksache, die parallel zu dieser Beschlussdrucksache versandt wird, entnommen werden.

Sieben Nachbarn, Schneverdinger Weg:
Die Birke an der Grenze des Grundstücks Schneverdinger Weg 10 und 12 solle gefällt werden. Als Tausch könne der 5-stämmige Ahorn an dem Grundstück Schneverdinger Weg 14 erhalten bleiben. Die Birke stelle aufgrund ihres schrägen Wachstums eine potenzielle Gefahr für die umliegenden Gebäude dar und entziehe den benachbarten Grundstücken Wasser, so dass keine anderen Pflanzen wachsen könnten. Zwei Nachbarn hätten eine Birkenpollenallergie, so dass die Birke ihre Gesundheit beeinträchtige.


Stellungnahme der Verwaltung:
Während die Birke als Einzelbaum durch die Baumschutzsatzung der Stadt Hannover geschützt wird, gilt der Ahorn, der etwas weiter von der Grenze entfernt ist, als Bestandteil des Waldes, der im Plangebiet durch Sukzession entstanden ist. Beide Bäume stehen auf dem Gelände des Vorhabenträgers in einem Bereich, der für den Bau von Doppelhäusern vorgesehen ist bzw. in den dazugehörigen Hausgärten.
Die Birke wurde durch einen Gutachter zwar als leicht geschädigt aber insgesamt als erhaltenswert bewertet. Es gibt nach der Baumschutzsatzung derzeit keinen Grund, die Birke zu entfernen. Der Ahorn ist mit den übrigen Waldbäumen verwachsen, so dass er bei der Entfernung der anderen Bäume stark geschädigt würde.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.


Vier Anwohner aus der Umgebung, vertreten durch einen Rechtsanwalt:
Die Planung sehe vor, dass die Erschließung der beiden hohen Häuser an der Karl-Wiechert-Allee über die Karl-Wiechert-Allee erfolge, während die Grundstücke im östlichen Teil über den Wolfsburger Damm erschlossen würden. Der Wolfsburger Damm und die Lüchower Straße würden im wesentlichen Anliegerverkehr aufnehmen. Die davon ausgehenden Verkehrsimmissionen hielten sich in den Grenzen der Verkehrslärmschutzverordnung und der TA-Lärm, die für reine Wohngebiete zumutbar sind. Die Grundstücke der Mandanten seien aber durch den Verkehr der Karl-Wiechert-Allee und der Bahnstrecke erheblich, zeitweise über der Gesundheitsschwelle, belastet. Es werde befürchtet, dass die Planung zu erheblichen Steigerungen der Verkehrslärmimmissionen auf den Grundstücken führe. Der Charakter eines reinen Wohngebietes sei nicht mehr gewahrt. Die Gutachten und die Begründung befassen sich mit diesen Auswirkungen nicht ausreichend. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nur die neu zu schaffenden Wohnungen und Parkplätze, unberücksichtigt bliebe der wesentliche Ver- und Entsorgungsverkehr für das gesamte Gebiet. Um das Problem in die Abwägung einstellen zu können, seien die derzeitige Verkehrslärmbelastung der Grundstücke zu ermitteln und darauf aufbauend Prognosen zu erstellen. Aus Sicht der Mandanten sei ein Teil der Grundstücke östlich des Plangebietes bereits jetzt mit Verkehrslärm vorbelastet, der die Gesundheitsschwelle überschreite. Es sei abwägungsfehlerhaft, wenn diese Belastung der Grundstücke unbewertet bliebe.

Stellungnahme der Verwaltung:

Der Besucher-, Beschäftigten- und Wirtschaftsverkehr kann in Abhängigkeit von der Anzahl der Einwohner abgeschätzt werden. Hierzu wird ein pauschaler Ansatz von 0,2 Kfz-Fahrten/Einwohner aufgeschlagen. Zu diesem Verkehrsaufkommen zählen auch die üblichen Ent- und Versorgungsverkehre, die damit bei den Berechnungen berücksichtigt sind. Dieser Aufschlag ist unter Berücksichtigung der zu beurteilenden städtebaulichen Rahmenbedingungen konservativ gerechnet und gängige Praxis bei Verkehrsprognosen. In dem Verkehrsgutachten wird unter Berücksichtigung der Gebäudekonzeption noch von insgesamt ca. 140 Wohneinheiten und 216 Bewohnern im Plangebiet ausgegangen. Damit ergeben sich ca. 40 Kfz-Fahrten/Tag an Besucher-, Beschäftigten- und Wirtschaftsverkehr. Bei der weiteren Detaillierung der Planung haben sich die Wohneinheiten jedoch insgesamt auf 114 WE reduziert.

Für den Wolfsburger Damm kommt das Verkehrsgutachten zu dem Ergebnis, dass eine Überprüfung der Verkehrsabläufe in der Anbindung der Planstraße an den Wolfsburger Damm aufgrund der insgesamt sehr geringen Belastungen entbehrlich ist, zumal die Erschließungsstraße baulich als „Fortführung“ des Wolfsburger Damms geplant ist und hier die Verkehrsregelung „rechts vor links“ gelten wird.

Die Stadt schließt sich diesem Ergebnis an.

Ergänzend ist anzumerken, dass die Müllentsorgung für die Apartments und Wohnungen sowie für die Einfamilien-Doppelhäuser ausschließlich über die Planstraße in Verlängerung des Wolfsburger Dammes erfolgen wird. Nach der Auskunft von aha werden dadurch aber keine zusätzlichen Fahrten durch Müllfahrzeuge entstehen, sondern die Entsorgung der Neubauten wird in die bisherige Route mit einbezogen.

Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben selbst Maßnahmen zum Geräuschimmissionsschutz erforderlich sind. Nachteilige Auswirkungen auf die Nachbarschaft, welche Maßnahmen zum Schallschutz bedürfen, sind nicht zu verzeichnen.

Vielmehr profitiert die Nachbarschaft durch die abschirmende Wirkung der geplanten Wallerhöhung parallel zur Bahntrasse und der Geschosswohnungen entlang der Karl-Wiechert-Allee. Für die Bebauung am Schneverdinger Weg wird eine Minderung der Beurteilungspegel prognostiziert.

Auch vor diesem Hintergrund hat die Stadt Hannover weitere schalltechnische Untersuchungen für den Wolfsburger Damm bzw. die Lüchower Straße als entbehrlich eingestuft.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.



Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.02.2017 über die öffentliche Auslage benachrichtigt. In diesem Rahmen gingen von vier Stellen abwägungserhebliche Stellungnahmen ein.

Die enercity Netzgesellschaft äußert Bedenken, da eine Transformatorenstation erforderlich sei. Sollte mit dem Vorhabenträger keine Einigkeit über einen freistehenden oder gleichwertigen Standort im Außenbereich des Objektes erzielt werden, könne die Neubebauung nicht mit Strom versorgt werden.


Stellungnahme der Verwaltung:
Nach der öffentlichen Auslegung fand eine Abstimmung mit der enercity Netzgesellschaft statt. Die Netzstation wird zwischen den beiden mehrgeschossigen Gebäudeteilen im Tiefgaragengeschoss untergebracht. Es wurde eine einvernehmliche Lösung gefunden.
Die Anregungen sind damit gegenstandslos geworden.

Die DB-Immobilien Region Nord verweist auf ihre Stellungnahme vom September 2016, in der sie auf die Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.) durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen hinweist. Der kommunale Planungsträger sei bei Überschreitung der Schallimmissionen verpflichtet, Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen. Auf dem angrenzenden Erdwall sei neben der Eisenbahnstrecke eine Lärmschutzwand ausgewiesen, um die Überschreitung der Schallimmissionen zu mindern.
Die Errichtung der LSW in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Bahnanlagen erfordere - rechtzeitig vor Baubeginn - eine Beteiligung bzw. Abstimmung der Baumaßnahme zwischen dem Bau- bzw. Planungsträger und der DB Netz AG. Gefahren für den Eisenbahnbetrieb seien auszuschließen. Der kommunale Planungsträger sei verpflichtet, Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen und hätte die Lasten der Schutzmaßnahmen zu tragen.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Plangebiet wird durch Emissionen von der Karl-Wiechert-Allee und von der Bahn belastet.
Durch die Errichtung einer 3 m hohen Lärmschutzwand auf der Krone des bestehenden Walls im Süden des Plangebietes können die Beurteilungspegel im straßenabgewandten Bereich des Plangebiets teilweise deutlich um bis zu 6 dB(A) reduziert werden. So kann an den Plangebäuden eine lärmabgewandte Seite hergestellt werden, an der größtenteils der Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags, zumindest aber der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB(A) tags eingehalten wird. Der Richtwert der DIN 18005 von 45 dB(A) nachts wird lediglich in den unteren Geschosslagen an Haus 1.A sowie den nördlichen Doppelhäusern eingehalten. In der Nacht kann an der lärmabgewandten Seite der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) nachts an Haus 1.A sowie den Doppelhäusern überwiegend und an Haus 1.B zum Teil eingehalten werden.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag zur Planung und Herstellung der Lärmschutzwand auf eigene Rechnung und auf eigene Kosten. Die Lärmschutzwand muss bis vor Erstbezug des Apartmenthauses (Haus 1A und 1B) fertig gestellt sein.
Die geforderte Lärmschutzwand ist festgesetzt, die Planung, Abstimmung und Kostentragung ist im Durchführungsvertrag gesichert. Damit sind die Belange der Deutschen Bahn erfüllt.

Das Nds. Forstamt Fuhrberg teilt in seiner Stellungnahme mit, dass die Fläche in Isernhagen-Süd (Teil B) nicht für eine Neuwaldbildung geeignet sei. Die Vorgaben zum aus regionalplanerischer Sicht erforderlichen Abstand könnten nicht eingehalten werden. Die dort fixierten Waldabstände dienen dem Schutz der Bebauung und ihrer Bevölkerung sowie auch dem Schutz des Waldes. Sie seien nicht für die permanente und undiskutierte Missachtung zu Papier gebracht worden. Die geplante Neuwaldanlage auf einer Fläche, welche gerade einmal 200 Meter zwischen Bebauungen misst, sei bereits vor ihrer Entstehung mit Störungen belastet. Das könne keinen Waldausgleich unter gleichrangiger Betrachtung aller drei Waldfunktionen darstellen.
Eine Sukzession als waldrechtliche Ersatzmaßnahme entspräche nur in wenigen Ausnahmefällen dem Waldrecht. Zur Aufforstung sollten standortgerechte Baumarten und forstliches Vermehrungsgut der Kategorie ausgewählt, mit entsprechender Herkunft verwendet werden. Eine Sukzession aus führender Hybridpappel entspräche nicht der guten fachlichen Praxis und stelle keine naturnahe, standortgerechte Bestockung dar. Bei einem Waldersatz seien die beeinträchtigten Waldfunktionen zeitnah (in der Regel nächste Pflanzperiode) in gleichwertiger Weise auszugleichen. Bei der Ersatzaufforstung sei auf einen Ausgleich der ermittelten Waldfunktionen hinzuwirken.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fläche Teil B befindet sich im Eigentum der Landeshauptstadt Hannover, sie steht somit für die Umsetzung der Maßnahme „Entwicklung von Wald durch Sukzession“ sofort zur Verfügung. Mit der Drs. 1449/2011 wurde die Fläche als Aufforstungsfläche bereits vorgeschlagen und vom Verwaltungsausschuss beschlossen. Mit der Festsetzung als Fläche für Wald wird dieser Forderung entsprochen. Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist bereits ein anfängliches Sukzessionsstadium vorhanden. Die Voraussetzungen für die Entstehung von Wald durch Sukzession sind gegeben, da im Umfeld der Ersatzmaßnahme Laubwaldbäume und –gehölze als Begleitgrün z.B. an der Straße „Am Kesselbrink“ und an Entwässerungsgräben oder zwischen unterschiedlichen Nutzflächen vorhanden sind.
Das Waldgesetz schreibt nicht vor, in welcher Art eine Waldersatzmaßnahme vorzunehmen ist. Insofern bleibt die Stadt bei Ihrer Auffassung, dass der im Plangebiet Teil A durch Sukzession entstandene jüngere Pionierwald flächengleich im Teil B durch die Entwicklung von Wald über Sukzession ausgeglichen werden kann.
Die sukzessive Entwicklung zu Wald wird durch entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün unterstützt, so dass davon auszugehen ist, dass das Entwicklungsziel „Wald“ sicher erreicht wird.
Westlich der Kompensationsfläche ist eine Wohnbebauung und eine Gärtnerei bzw. ehemalige Baumschule vorhanden, östlich steht eine Reihe alter Hybridpappeln.
Um den Waldrand in Richtung Wohnbebauung niedrig zu halten, sind entsprechende Pflegemaßnahmen vorgesehen, so dass nur niedrig wüchsige Gehölze verbleiben und somit ein ausreichender Schutz der künftigen Waldränder gewährleistet wird. Auch die Waldrandzone ist Teil des Waldes.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen des Nds. Forstamtes nicht zu berücksichtigen.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) lehnt die Planung bezugnehmend auf seine Schreiben vom 29.6.2015 und vom 16.9.2016 (siehe Drs. 2213/2016) aufgrund der Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz ab.
Mit Schreiben vom 07.04.2017 äußert BUND folgende Bedenken:
Die derzeit im Plangebiet vorhandenen Gehölzstrukturen bilden einen wichtigen Rückzugsraum für zahlreiche Tierarten innerhalb des Stadtgebietes. Daher lehnen wir die Waldumwandlung und die Bebauung dieses Gebietes ab. Auch wenn eine Nachverdichtung innerhalb der städtischen Bebauung Vorrang vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich haben sollte, ist eine weitere Versieglung auch von kleinen naturnahen Bereichen an dieser Stelle nicht zu akzeptieren.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Thema wurde bereits mit der Drucksache Nr. 2213/2016 zur öffentlichen Auslage behandelt und wird hier wiederholt.
Bei Realisierung der Planung gehen die bisherigen Funktionen des Gebietes als Rückzugsraum für zahlreiche Tierarten verloren oder werden eingeschränkt. Trotzdem wird die Möglichkeit der Innenentwicklung und Nachverdichtung des verkehrlich und infrastrukturtechnisch hervorragend angebundenen Grundstückes vorrangig vor dem Erhalt der bisherigen Funktionen bewertet.
Vor dem Hintergrund, dass in geringer Entfernung ausgedehnte Grün- und Freiflächen vorhanden sind, die die Funktionen z.T. mit übernehmen können und öffentliche Grünverbindungen und wohnungsnahe Erholungsmöglichkeiten mit der Eilenriede und dem Hermann-Löns-Parks mit dem Annateich und der denkmalgeschützten Kleingartenanlage “Annateich", dem Kleefelder Bad nach wie vor östlich des Plangebietes und südlich der Bahntrasse in geringer Entfernung vorhanden sind, wird der Belang des Wohnbedarfs höher gewichtet als die Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen des BUND nicht zu berücksichtigen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, sowie die weiteren umweltbezogenen Stellungnahmen sind in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abzuschließen.

61.13 
Hannover / 07.08.2017