Drucksache Nr. 1876/2019:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B65
Erneuter Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ricklingen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1876/2019
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 580, 2. textliche Änderung - nördlich Bückeburger Allee / B65
Erneuter Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. der mit der Stellungnahme der Telefonica GmbH & Co. OHG während der öffentlichen Auslage des Entwurfes vorgebrachten Anregung nicht zu folgen,
  2. dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 580, 2. textliche Änderung mit Begründung zuzustimmen und
  3. die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf Männer und Frauen sind nicht erkennbar.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Landeshauptstadt Hannover.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr. 580, 2. Änderung wird das Ziel verfolgt, ein Errichten übermäßig hoher Werbepylone zu verhindern um damit die städtebauliche Gestalt des Gebietes sowie des Straßen- und Ortsbildes zu sichern. Weiterhin soll eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht provoziert und die Interessen benachbarter Gewerbebetriebe nicht beeinträchtigt werden.

Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen zur Errichtung eines 35 m hohen Gemeinschafts-Werbepylons für ein Fastfood-Restaurant und einer Pkw-Werkstatt auf der Fläche des Grundstücks Nenndorfer Chaussee 13. Ein entsprechender Bauantrag ist bei der Landeshauptstadt Hannover bereits eingegangen.

Im ersten Entwurf des Bebauungsplans wurden in den textlichen Festsetzungen Werbeträger als Nebenanlage bis zu einer Höhe von 20 m über dem Gelände zugelassen. Demnach wäre ein selbstständiger Werbeträger nicht erfasst und weiterhin zulässig. Der gemeinsam beantragte Werbepylon auf dem Grundstück Nenndorfer Chaussee 13 ist als selbstständige Werbeanlage einzustufen. Ziel der Planung war es immer, Werbeträger insgesamt auf eine bestimmte Höhe zu begrenzen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin in der Begründung sowie in den textlichen Festsetzungen dahingehend geändert, dass nun im Plangebiet Werbeträger als Nebenanlage sowie als selbstständige Werbeanlagen nur bis zu einer Höhe von 20 m über dem Gelände zulässig sind. Die vorgenommenen Änderungen machen eine erneute Auslage notwendig. Die Grundzüge der Planung werden davon weiterhin nicht berührt. Das der bisherigen Planung zugrunde liegende Leitbild wird nicht verändert und bleibt in seinem grundsätzlichen Charakter unangetastet.

Mit der Drucksache Nr. 0564/2019 hatte der Rat am 25.04.2019 die 1. Auslage des Bebaungsplans Nr. 580, 2. textliche Änderung beschlossen. Der Bebauungsplan hat in der Zeit vom 16. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 öffentlich ausgelegen. Während der öffentlichen Auslage sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03.05.2019 über die öffentliche Auslage benachrichtigt. In diesem Zuge hat die Telefonica GmbH & Co. OHG mit dem Schreiben vom 24.05.2019 ihre Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wiederholt und angeregt, dass die Richtfunktrassen einschließlich der Schutzbereiche in der Vorplanung und in der zukünftigen Bauleitplanung bzw. dem zukünftigen Flächennutzungsplan zu berücksichtigen sind. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.

Stellungnahme der Verwaltung
Das Plangebiet durchqueren derzeit zehn Richtfunkverbindungen. Zwei dieser Richtfunkverbindungen befinden sich in einem Korridor innerhalb der für Pylone festgesetzten Maximalhöhe. In den textlichen Festsetzungen und in der Begründung wurden Hinweise aufgenommen, dass verschiedene Richtfunktrassen durch das Plangebiet verlaufen und Bauvorhaben mit den Richtfunkbetreibern abzustimmen und deren Belange zu berücksichtigen sind. Eine Beteiligung der Bundesnetzagentur und der Betreiber von Richtfunkstrecken erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Mit Blick auf den Änderungsgegenstand dieses Planverfahrens ist den Belangen der Einwenderin damit vollständig Rechnung getragen worden. Weitergehende Festsetzungswünsche zur Sicherung von Richtfunktrassen können hingegen nicht Bestandteil dieses Änderungsverfahrens sein.
Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme insoweit nicht zu folgen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist der Drucksache als Anlage 4 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.
61.12 
Hannover / 17.07.2019