Drucksache Nr. 1866/2019:
Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1751, Göttinger Chaussee / Friedländer Weg
Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Ricklingen (zur Kenntnis)
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
An die Kommission Sanierung Soziale Stadt Oberricklingen Nord-Ost (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1866/2019
3
 

Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren Nr. 1751, Göttinger Chaussee / Friedländer Weg
Satzungsbeschluss

Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 1751 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 NKomVG als Satzung zu beschließen sowie der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Das verfolgte Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit dem Bebauungsplan Nr. 1751 wird das Ziel verfolgt, die vorhandenen Flächen des kleinteilig strukturierten Gebietes weiterhin für die bisherige Nutzungsstruktur zu erhalten und vor Einflüssen nachteiliger Nutzungen zu schützen.

Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen im Erdgeschoss des Gebäudes Göttinger Chaussee 119 ein Wettbüro zu eröffnen. Ein entsprechender Bauantrag ist bei der Landeshauptstadt Hannover bereits eingegangen.

Da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes in dem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert, erfolgt die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Im Plangebiet sollen Vergnügungsstätten und im rückwärtigen gewerblich genutzten Bereich Einzelhandel ausgeschlossen werden. Ausgenommen vom Einzelhandelsausschluss sind jedoch Verkaufsstellen von Handwerks-, produzierenden und weiterverarbeitenden Gewerbebetrieben, wenn diese eine unmittelbare Zuordnung zum Hauptbetrieb haben und flächen- und umsatzmäßig dem Hauptbetrieb untergeordnet sind sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen und -zubehör, Mineralölen und Brennstoffen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1751 hat vom 16.05.2019 bis 14.06.2019 öffentlich ausgelegen. Während der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 02.05.2019 über die öffentliche Auslage benachrichtigt und parallel zum Auslegungszeitraum wurde eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange war erforderlich geworden, weil nach dem ursprünglichen Verfahren zur Trägerbeteiligung in der Zeit vom 29.09.2018 bis 30.10.2018 in der Begründung das Kapitel 5.3 Altlasten hinzugefügt und die textlichen Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel hinsichtlich der Zulässigkeit von Autohandel ergänzt wurden.

Auch während der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind keine abwägungsrelevanten Anregungen eingegangen. Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat mit Schreiben vom 13.06.2019 ihre Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wiederholt und gefordert, dass die gesetzlich festgelegte Bauverbotszone der Bundesstraße 3 gemäß § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) von 20 m gemessen vom Fahrbahnrand weiter beachtet wird. Die Bauverbotszone soll vermaßt in den zeichnerischen Darstellungen eingebracht und ein nachrichtlicher Hinweis aufgenommen werden, dass innerhalb der gesetzlichen Bauverbotszone Hochbauten jeder Art (auch Werbeanlagen) und sonstige bauliche Anlagen (auch Garagen, Stellflächen etc.) sowie Aufschüttungen und Ausgrabungen größeren Umfangs unzulässig sind. Die Bemaßung der Bauverbotszone wurde bereits zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplan dargestellt sowie der Hinweis in der Begründung aufgenommen. Der Hinweis zu unzulässigen Vorhaben in der Bauverbotszone wurde nachrichtlich in der Planzeichenerklärung übernommen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist in der Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.
61.12 
Hannover / 04.07.2019