Informationsdrucksache Nr. 1847/2013:
Überbrückungshilfe für Jugendliche

Inhalt der Drucksache:

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1847/2013
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Überbrückungshilfe für Jugendliche

Die Verwaltung wurde durch Drucksache Nr. 0312/2013 beauftragt, sich mit der Regionsverwaltung dahingehend auszutauschen, eine Lösung für ein notwendiges Übergangsgeld bei jungen Menschen im Übergang von Sozialleistungsbezug (in der Regel Leistungen nach SGB II) zur Berufsausbildungsbeihilfe zu finden.
Ziel ist es, Jugendliche bei ihrem Einstieg in die Ausbildung finanziell abzusichern, um einen vorzeitigen Ausbildungsabbruch oder eine Verschuldung zu verhindern.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stadtverwaltung hat sich auftragsgemäß mit der Region Hannover in Verbindung gesetzt.
Die sowohl für die Umsetzung des SGB II wie auch für das berufsbildende Schulwesen zuständige Region hat die Rechtslage eingehend geprüft und ist zu folgender Einschätzung des Sachverhaltes gekommen:
Ein gesondertes Übergangsgeld für junge Menschen beim Übergang von Sozialleistungsbezug zur Berufsausbildungsbeihilfe ist nicht notwendig, da die gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch eindeutig und ausreichend sind.
Die Regelungen stellen sich wie folgt dar:
Für junge Menschen, die Unterstützung aus dem Rechtskreis SGB II beziehen, ist in § 24 Abs. 4 SGB II geregelt:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.“
Des Weiteren wird explizit in § 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II geregelt: „Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden.“
Somit existiert für die überwiegende Zahl der Fälle eine entsprechende rechtliche Norm. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ermessenleistung handelt, die ausschließlich für den Monat der Ausbildungsaufnahme gilt. Zudem ist nach der rechtlichen Normierung die Erbringung dieser Leistung nur als Darlehn möglich, welches die Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt zurückführen müssen.
Ab dem zweiten Monat ist vom zuständigen Leistungsträger in der Zeit der Ausbildung (hier die Agentur für Arbeit) ein Vorschuss gemäß § 42 Abs. 1 SGB I zu gewähren. Der § 42 Abs. 1 SGB I regelt:
Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“
Grundsätzlich ist der Vorschuss eine Ermessensleistung, jedoch ist er auf Antrag vom Leistungsträger zu zahlen.
Somit ist von Seiten des Jobcenters der Region Hannover die Voraussetzung gegeben, den Übergang in die Ausbildung durch Gewährung der Leistungen im Aufnahmemonat der Ausbildung auf Darlehnsbasis zu unterstützen. Ab dem zweiten Monat ist dann die Agentur für Arbeit grundsätzlich verpflichtet, einen Vorschuss der beantragten Berufsausbildungsbeihilfe zu zahlen. Von Seiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jobcenters ist dabei darauf zu achten, dass die Kundinnen und Kunden, die in eine Ausbildung übergehen, einen entsprechenden Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe sowie auf die Auszahlung eines Vorschusses stellen.
Angesichts dieser Rechtslage ergibt sich keine Finanzierungslücke für betroffene Jugendliche und damit auch keine Notwendigkeit für die Landeshauptstadt Hannover Gelder als Überbrückungsgeld bereitzustellen, da andere Leistungsträger vorrangig verpflichtet sind.
Da es in der Vergangenheit in Einzelfällen dennoch zu Problemen gekommen ist, hat die Region Hannover die jeweils zuständigen Leistungserbringer (Jobcenter Region Hannover sowie die Agentur für Arbeit Hannover) gebeten die oben benannten gesetzlichen Regelungen konsequent anzuwenden und ihren gesetzlichen Aufklärung-, Beratungs- und Auskunftsverpflichtungen gemäß § 13 ff. SGB I nachzukommen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Regelungen betreffen weibliche und männliche Jugendliche gleichermaßen.

Kostentabelle

Diese Informationsdrucksache hat keine finanziellen Auswirkungen.

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Hannover / 30.08.2013