Drucksache Nr. 1845/2010:
Veränderungssperre Nr. 89 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1117, 2. Änderung - Brink-Hafen -

Inhalt der Drucksache:

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1845/2010
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Veränderungssperre Nr. 89 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1117, 2. Änderung - Brink-Hafen -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1117, 2. Änderung nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 89 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Verfahren des Bebauungsplans.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 10.12.2009 den Aufstellungsbeschluss zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 1117 beschlossen. Mit dem Verfahren sollen in diesem Teilabschnitt des Gewerbegebietes Brink–Hafen zur Sicherung und Entwicklung des historisch gewachsenen Gewerbe- und Industriestandortes insbesondere Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen geregelt werden. Ebenso ist zur Sicherung des Standortes vorgesehen, den Ausschluss von Vergnügungsstätten zu regeln.

Die Grundstücke an der Vahrenwalder Straße besitzen aufgrund der Anbindung an das Hauptverkehrsstraßennetz und den ÖPNV eine besondere Lagegunst und Standortqualität und damit auch ein Entwicklungspotenzial als Fachmarktstandort. Für diesen Standortbereich sollen daher neben gewerblichen Nutzungen auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem nicht zentrenrelevanten Sortiment zugelassen werden können. Das regionale Einzelhandelskonzept hebt diesen Bereich als herausgehobenen Fachmarktstandort hervor. Zum Schutz bestehender oder zu entwickelnder wohnungsnaher Versorgungsbereiche ist es jedoch erforderlich, den zentrenrelevanten Einzelhandel auszuschließen.

Für eine Nachnutzung eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Betriebes ist eine Bauvoranfrage hinsichtlich einer Spielhallennutzung gestellt worden. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB im Dezember 2009 für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 13.09.2010