Drucksache Nr. 1844/2010:
Veränderungssperre Nr. 88 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 906, 2. Änderung - Vinnhorster Weg -

Inhalt der Drucksache:

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Veränderungssperre Nr. 88 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 906, 2. Änderung - Vinnhorster Weg -

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 906, 2. Änderung nach den §§ 14 und 16 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO die Veränderungssperre Nr. 88 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zum Verfahren des Bebauungsplans.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Verwaltungsausschuss hat am 10.12.2009 den Aufstellungsbeschluss zur zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 906 beschlossen. Mit dem Bebauungsplan sollen Einzelhandelsnutzungen zur Sicherung des nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereichs Am Fuhrenkampe ausgeschlossen bzw. nur untergeordnet zugelassen werden. Der Planbereich des künftigen Bebauungsplans befindet sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs in nicht integrierter Lage und bildet daher keinen Standort für eine wohnungsnahe Versorgung.

Für ein Grundstück im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans ist ein Bauantrag für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Einzelhandelsbetrieb gestellt worden. Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses ist die Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB im Dezember 2009 für die Dauer von 11 Monaten zurückgestellt worden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
61.1B 
Hannover / 13.09.2010