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Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (VVG) – Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages (BEAV) zwischen der VVG und der enercity AG (enercity)
Antrag,
die Stimmführerin in der Gesellschafterversammlung der VVG anzuweisen, der Änderung des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der VVG und der enercity mit Wirkung zum 01.01.2022 zuzustimmen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Von der Änderung des BEAV sind alle Geschlechter gleichermaßen betroffen.
Kostentabelle
Die Änderung des bestehenden BEAV dient als ergänzender Schritt der steuerrechtskonformen Ausgestaltung und damit der Erhaltung des VVG - Querverbundes.
Begründung des Antrages
SachstandAufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu § 14 KStG und der Einführung des § 14 Abs. 2 KStG als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes ist der zwischen der Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft Hannover mbH und der enercity AG bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag („BEAV“) rückwirkend zum 01.01.2022 zu ändern. Zu weiteren Erläuterungen der VVG und des BEAV wird auf die DS 1318//2021 verwiesen.
Zum Erhalt des steuerlichen Querverbundes ist der BEAV so zu ändern, dass Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Aktionäre (Thüga AG und Region Hannover)
insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil eines Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführung hätte geleistet werden können.
In Gesprächen zwischen der VVG und den außenstehenden Aktionären konnte eine Einigung auf ein Modell erzielt werden. Die bestehende vertragliche Regelung wird dergestalt angepasst, dass die Altregelung zur Ausgleichszahlung weitestgehend erhalten bleibt. Gleichzeitig wird aber eine steuerlich notwendige Höchstbetragsregelung als Begrenzung der Ausgleichszahlungsansprüche vertraglich aufgenommen. Die Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre kann nach der Neuregelung maximal den nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG vorgeschriebenen Höchstbetrag erreichen. Außerdem wird die Laufzeit des Vertrages an das Kalenderjahr angepasst.
Die mit den außenstehenden Aktionären gefundene Einigung ist bereits mit den Finanzbehörden im Rahmen einer verbindlichen Auskunft diskutiert worden. Die Finanzbehörden haben gegen das vorgelegte Modell keine Einwände.
Der geänderte BEAV soll noch im Juni 2022 mit Wirkung zum 01.01.2022 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.
20.20
Hannover / Jun 16, 2022