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für das Gebiet entlang der Hauptstraße gemäß § 172 Abs. 2 BauGB die Aufstellung einer Erhaltungssatzung – entsprechend der Anlagen 1 und 2 – zu beschließen.
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen der Planung auf verschiedene Geschlechter sind nicht erkennbar.
Die Erhaltungssatzung hat die Aufgabe, die historischen Gebäude bzw. Strukturen entlang der Hauptstraße zu sichern und zu erhalten. Dadurch entstehen voraussichtlich keine negativen Klimaauswirkungen.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Der Straßenzug der Hauptstraße ist ein wesentlicher Bestandteil der dörflichen Strukturen Wettbergens. Das Ziel ist es, die historischen Gebäude bzw. Strukturen entlang des Straßenzugs mit dem städtebaulichen Instrument der Erhaltungssatzung für künftige Generationen - ggf. auch ergänzend zum Denkmalschutz - hinaus zu sichern und zu erhalten und die Geschichte im Stadtteil ablesbar zu lassen.
Aktuell zeichnen sich Entwicklungen zur Umstrukturierung der Hofstellen an der Hauptstraße ab. Die landwirtschaftlichen Nutzungen werden verlegt bzw. wurden aufgegeben. Es besteht Interesse, die Grundstücke anderweitig zu nutzen.
Die Beseitigung der vorhandenen Bestandsbebauung ist verfahrensfrei. Die Bebauung entlang der Hauptstraße steht nicht unter Denkmalschutz.
Insbesondere im Umfeld der Hauptstraße wird das Ortsbild durch Zwei- und Dreiseithofanlagen geprägt, hier zu nennen sind vor allem die Hofstellen der Hauptstraße 31 und 34. Die Struktur und Architektur dieser Hofanlagen charakterisieren Alt-Wettbergen. Ebenfalls charakteristisch für die Hauptstraße sind ein- bis zweieinhalbgeschossige trauf- und giebelständige Gebäude mit Satteldach oder Walmdach.
Im so genannten Alt-Wettbergen findet seit den 1970er Jahren ein Strukturwandel statt. Das ehemalige Dorf mit landwirtschaftlicher Prägung wurde am 1. März 1974 ein Stadtteil von Hannover und wandelte sich immer stärker zum Wohnstandort. Landwirtschaftliche Flächen und Hofstellen wurden durch Wohnungsbau ersetzt und ergänzt. Trotz vieler baulicher Eingriffe konnten Teile der dörflichen Strukturen erhalten werden. So der älteste Dorfbereich, der ringförmig um die Johanniskirche angeordnet ist. Der Hauptstraße als Haupteinfahrtstraße nach Wettbergen kommt hier eine besondere Bedeutung bei, da diese direkt zum alten Dorfkern führt. Hier sind etliche der alten Gebäude unter Denkmalschutz gestellt.
Luftbild Wettbergen 1951, o.M.
Hinsichtlich der in diesem Bereich zu verzeichnenden Veränderungsabsichten soll nunmehr die städtebauliche Eigenart durch die Aufstellung einer Erhaltungssatzung geschützt werden und der Erhalt der prägnanten, dörflich geprägten Baustruktur gesichert werden. Die Erhaltungssatzung zielt auf den Erhalt der historischen straßenbegleitenden Bebauung ab, die Nebenanlagen werden hiervon nicht berührt.
Mit dem Aufstellungsbeschluss für eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 2 BauGB soll die Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 15 BauGB als Plansicherungsinstrument geschaffen werden. Damit ist es möglich, bis zum Erlass einer Erhaltungssatzung Entscheidungen über – zulässige – Baugesuche zurückzustellen und auch verfahrensfreie Abbrüche vorhandener Bebauung zu unterbinden.
Die Erhaltungssatzung soll dazu dienen, die städtebauliche Eigenart zu erhalten
(§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dieser Beschluss ist erforderlich, um die vorhandene bauliche Situation in dem Gebiet bis zu dem Inkrafttreten einer Erhaltungssatzung zu bewahren und weiterhin, um das Satzungsverfahren voranzubringen.