Drucksache Nr. 1816/2012:
Bebauungsplan Nr. 1469, 3. Änd. - Elfriede-Paul-Allee -
Aufstellungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
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1816/2012
2
 

Bebauungsplan Nr. 1469, 3. Änd. - Elfriede-Paul-Allee -
Aufstellungsbeschluss

Antrag,

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1469, 3. Änderung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Genderaspekte wurden geprüft. Es werden keine Belange berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

An der Westseite der Göttinger Straße steht die als Denkmal geschützte, sogenannte U-Boot-Halle. Mit ihrer Grundfläche von ca. 20.000 m² und 26 m Höhe ist sie prägender Bestandteil des ehemaligen Hanomag-Areals. Nach langem Leerstand wird die U-Boot-Halle sukzessive saniert und für neue Nutzungen revitalisiert. So konnten in den Jahren 2009 - 2011 mit der Fa. Zweirad-Center Stadler in fast der Hälfte der Halle und der Fa. RS-Möbel erste Nutzer für das Denkmal gewonnen werden.

In dem 2011 vom Rat der Landeshauptstadt beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird der Bereich um die Elfriede-Paul-Allee, unter anderem auch die U-Boot-Halle, als Sonderstandort für nicht zentrenrelevanten Einzelhandel ausgewiesen. Mit einer Änderung des zz. rechtsverbindlichen Bebauungsplans 1469, 1. Änderung aus dem Jahr 2005 sollen weitere, nach diesem Konzept verträgliche Nutzungen ermöglicht werden. Die Grundstückseigentümerin DIBAG Industriebau AG hat inzwischen für die restlichen ca. 6.600 m² Flächen weitere Nutzer gefunden, die aus städtebaulicher Sicht und unter den denkmalpflegerischen Anforderungen geeignet sind. Insofern wird auf die bereits im Beschlussverfahren befindliche Drucksache 1673/2012 - Ergänzung des städtebaulichen Vertrages, Hanomag-Park – Nutzung U-Boot-Halle - verwiesen. Um die entsprechenden Baugenehmigungen erteilen zu können, muss der Bebauungsplan geändert werden.

Das Planverfahren ist aber nicht nur auf die Festschreibung der vorhandenen und geplanten Nutzungen ausgerichtet, sondern verfolgt das Ziel, eine allgemeine und langfristig sinnvolle Flächennutzung festzuschreiben, die auch Veränderungen ermöglicht. Vorgesehen ist die Festsetzung eines "Sondergebiets Einzelhandel für die Bereiche Wohnen und Freizeit", in dem großflächiger Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zulässig ist. Zum einen werden dadurch die im Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu sichernden Zentren nicht gefährdet, zum anderen wird damit dem Denkmalschutz Rechnung getragen, indem keine kleinteilige Parzellierung der Flächen ermöglicht wird.

In dem Geltungsbereich soll auch ein Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis zu 1.400 m² zulässig sein, der der Versorgung des angrenzenden Gebietes dient. Das umliegende Stadtgebiet ist diesbezüglich unterversorgt und es stehen auch keine ausreichend großen Flächen für die Ansiedlung von Nahversorgern in den Stadtteilzentren zur Verfügung.

Darüber hinaus sollen Einzelhandelsläden zulässig sein, die zwar teilweise zentrenrelevantes Sortiment führen, aber aufgrund des Betriebskonzeptes einen Flächenbedarf haben, der in den Einzelhandelszentren nicht zur Verfügung steht. In dem Bebauungsplan erfolgt für die Verkaufsflächengröße des zentrenrelevanten Sortiments eine Regelung.

Für alle anderen denkmalgeschützten Gebäude auf dem ehemaligen Hanomag-Areal konnten mittlerweile neue Nutzungen gefunden werden. Ein Großteil ist bereits realisiert, andere befinden sich in der Umsetzung und für die letzten Flächen liegen der Stadtverwaltung Bauanträge vor. Um die vorhandenen Nutzungen auch langfristig zu sichern, ist die Revitalisierung der U-Boot-Halle notwendig.

Der Bebauungsplan regelt u.a. die Zulässigkeit von Einzelhandel in einem bebauten Bereich und dient damit einer Maßnahme der Innenentwicklung. Im weiteren Verfahren soll geprüft werden, ob das beschleunigte Verfahren nach 13 a BauGB angewendet werden kann. Die Hallengrundfläche beträgt ca. 20.000 m² und es ist großflächiger Einzelhandel beabsichtigt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 13a BauGB vorliegen oder ob der Bebauungsplan erhebliche Umweltauswirkungen auslösen könnte.

61.12 
Hannover / Aug 27, 2012