Drucksache Nr. 1800/2016:
Änderung der Satzung des Kommunalen Kinos der Landeshauptstadt Hannover

Inhalt der Drucksache:

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1800/2016
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Änderung der Satzung des Kommunalen Kinos der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

der Änderung der Satzung des Kommunalen Kinos der Landeshauptstadt Hannover in der anliegenden Fassung zuzustimmen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die o.g. Satzung zu verkünden und ggf. zukünftig notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung enthält Regelungen, die keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechts zulassen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Durch die Neuorganisation des Fachbereichs Kultur sind Änderungen in der Satzung des Kommunalen Kinos erforderlich geworden. Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Der vorliegende neue Satzungsentwurf wurde vom Filmbeirat mit einstimmigem Votum als Beschlussfassung für die Ratsgremien erarbeitet. Die Änderungen des neuen Entwurfs stellen sich im Vergleich mit der bisherigen Satzung wie folgt dar:









Alt:
Neu:
Satzung des Kommunalen Kinos der Landeshauptstadt Hannover vom
20. Februar 1975

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 04. März 1955 (Niedersächsisches Gesetzblatt Sonderband l Seite 126) in der Fassung vom 07. Januar 1974 (Niedersächsisches Gesetz– und Verordnungsblatt Seite 1 ff) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover folgende Satzung beschlossen:



§ 1 Allgemeines

Das Kommunale Kino Hannover ist eine kulturelle Einrichtung der Landeshauptstadt Hannover. Es ist dem Kulturamt angegliedert. Spielstellen sind die Freizeitheime und angemietete Räume.
Satzung des Kommunalen Kinos der Landeshauptstadt Hannover vom


Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 Flüchtlingsunterkünfte-Erleichterungsge-
setz vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover folgende Satzung beschlossen:


§ 1 Allgemeines

Das Kommunale Kino Hannover ist eine kulturelle Einrichtung der Landeshauptstadt Hannover. Es ist dem Kulturbüro angegliedert. Spielstelle ist das Künstlerhaus.
§ 2 Aufgabe

Das Kommunale Kino verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch Förderung der Jugend- und Erwachsenenbildung im Bereich der Filmkunst. Es hat die Aufgabe, den Film mit seinen kulturellen, gesellschaftspolitischen und didaktischen Möglichkeiten als eine eigenständige Kunstform erkennbar und nutzbar zu machen. Es soll für die Besucher Möglichkeiten der Information und Kommunikation schaffen sowie Filmproduktion, Filmverleih und Filmpräsentation anregen, den anspruchsvollen Film zu fördern.
§ 2 Aufgabe

Das Kommunale Kino hat die Aufgabe, den Film mit seinen kulturellen, gesellschaftspolitischen und didaktischen Möglichkeiten als eine eigenständige Kunstform erkennbar und nutzbar zu machen. Es soll für die Besucher Möglichkeiten der Information und Kommunikation schaffen sowie Filmproduktion, Filmverleih und Filmpräsentation anregen, den anspruchsvollen Film zu fördern.
§ 3 Leiter

Der Leiter des Kommunalen Kinos ist hauptamtlich tätig. Ihm wird die freie Entfaltung der Arbeit des Kommunalen Kinos im Rahmen der Beschlüsse der städtischen Gremien gewährleistet. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere


a) die fachliche und die verwaltungsmäßige Leitung des Kommunalen Kinos unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsanordnungen,

b) die Aufstellung des Programms und des Haushaltsvoranschlages,

c) die Verfügung über die im Haushaltsplan für das Kommunale Kino bereitgestellten Mittel im Rahmen der erteilten Vollmachten,

d) Entscheidung über Art und Umfang der Werbung,

e) die Vertretung des Kommunalen Kinos in Fachvereinigungen und bei Veranstaltungen.
§ 3 Leitung

Das Kommunale Kino wird von einer/einem hauptamtlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter geleitet (Sachgebietsleiterin/Sachgebietsleiter). Zu ihren/seinen Aufgaben gehören insbesondere







a) die Aufstellung des Programms und des Entwurfs des Haushaltsplans

b) die Steuerung der im Haushaltsplan für das Kommunale Kino bereitgestellten Mittel im Rahmen der erteilten Vollmachten,

c) die Entscheidung über Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

d) die Vertretung des Kommunalen Kinos in Fachvereinigungen und bei Veranstaltungen.
§ 4 Beirat

(1) Zur Förderung der Arbeit des Kommunalen Kinos wird ein Beirat gebildet.












(2) Der Beirat besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus 3 Mitgliedern des Rates der Landeshauptstadt Hannover und aus 6 fachlich qualifizierten Mitgliedern. Die Mitglieder des Rates können sich durch andere Mitglieder des Rates vertreten lassen.

Die Mitglieder werden vom Rat der Landeshauptstadt Hannover für die Dauer einer Ratsperiode gewählt. Sie wählen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Der Kulturdezernent, der Leiter des Kulturamtes und der Leiter des Kommunalen Kinos oder deren Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.












(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 4 Beirat

(1) Zur Förderung der Arbeit des Kommunalen Kinos wird ein Beirat gebildet. Er ist beratend tätig. Die Leiterin/ Der Leiter des Kommunalen Kinos berichtet dem Beirat über alle wesentlichen Entwicklungen und legt ihm die Programme und den Entwurf des Haushaltsplans vor; der Beirat nimmt dazu Stellung.

(2) Der Beirat berät über Vorschläge der Verwaltung zur Besetzung der Stelle der Leiterin/des Leiters des Kommunalen Kinos.

(3) Der Beirat besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus 3 Mitgliedern des Rates der Landeshauptstadt Hannover und aus 6 fachlich qualifizierten Mitgliedern.



(4) Die Mitglieder werden vom Rat der Landeshauptstadt Hannover für die Dauer einer Ratsperiode gewählt. Die/Der Vorsitzende und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Kulturdezernentin/der Kulturdezernent, die Bereichsleiterin/der Bereichsleiter des Kulturbüros und der Leiter des Kommunalen Kinos oder deren Beauftragte können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(5) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Sie/Er muss den Beirat außerdem einladen, wenn es mindestens 3 Mitglieder schriftlich verlangen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung
.
§ 5 Aufgaben des Beirats

(1) Der Leiter berichtet dem Beirat über alle wesentlichen Vorkommnisse und legt ihm die Programme und den Haushaltsvoranschlag vor; der Beirat nimmt zur Planung und Durchführung Stellung.

(2) Der Beirat schlägt für die Wahl des Leiters geeignete Bewerber vor.

(3) Der Beirat berät die inhaltlichen, organisatorischen und filmtechnischen Angelegenheiten des Kommunalen Kinos. Er erarbeitet gemeinsam mit dem Leiter die Programmkonzeption für einen überschaubaren Zeitraum und berät das Begleitprogramm. Die von ihm gefassten Beschlüsse sind Empfehlungen.
§ 5 Aufgaben des Beirats

Ist in § 4 integriert worden.


§ 6 Mitarbeiter

(1) Zum Kommunalen Kino gehören die im Stellenplan der Landeshauptstadt Hannover vorgesehenen hauptamtlichen Mitarbeiter.


(2) Außerdem können für besondere Aufgaben, vor allem in den Seminaren, freie Mitarbeiter gegen Honorar im Rahmen der Haushaltsmittel eingesetzt werden.
§ 5 Mitarbeiter

(1) Zum Kommunalen Kino gehören die im Stellenplan der Landeshauptstadt Hannover vorgesehenen hauptamtlichen Mitarbeiter.

(2) Außerdem können für besondere Aufgaben (Seminare, Vorträge) freie Mitarbeiter gegen Honorar im Rahmen der Haushaltsmittel eingesetzt werden.
§ 7 Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltungen können von jedermann unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen besucht werden.

(2) Grundsätzlich werden für den Besuch der Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben. Über die Höhe berät der Beirat. Die endgültige Beschlussfassung ist dem Rat vorbehalten.
§ 6 Veranstaltungen

(1) Die Veranstaltungen können von jedermann unter Beachtung der geltenden Bestimmungen besucht werden.

(2) Grundsätzlich werden für den Besuch der Veranstaltungen Eintrittsgelder erhoben. Über die Höhe berät der Beirat. Die endgültige Beschlussfassung ist dem Rat vorbehalten.
§ 8 Finanzangelegenheiten

(1) Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Landeshauptstadt Hannover erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin (Rechtsträgerin) auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Kommunalen Kinos.

(2) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 Finanzangelegenheiten

entfällt
§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Kommunalen Kinos oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Kommunalen Kinos von der Landeshauptstadt Hannover unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden.
§ 9 Auflösung

entfällt
§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kommunalen Kinos vom 20. Februar 1975 in der Fassung vom 12. März 1995 außer Kraft.

41.1 
Hannover / 22.08.2016