Zur Regelung der Durchführungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 BauGB und der mit der Aufstellung des vorgenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans verbundenen planungsrechtlichen Aspekte, hat sich die Verwaltung mit der Vorhabenträgerin auf folgende wesentliche Inhalte des nach § 12 Abs. 1 BauGB erforderlichen Durchführungsvertrags geeinigt:
a) Das Gebäude ist an die vorhandene Fernwärmeversorgung anzuschließen, der Wärmebedarf ist überwiegend aus der Fernwärme zu decken.
b) Die Pflicht zur Umsetzung eines Fernwärmeanschlusses im Sinne von Buchstabe a) gilt dann nicht, wenn die Vorhabenträgerin vor Installation der Wärmeversorgung der Stadt durch Vorlage einer Vollkostenbetrachtung die Unwirtschaftlichkeit nachweist. In einem solchen Fall wäre zunächst eine Wärmeversorgung aus dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung (d. h. einem Blockheizkraftwerk/BHKW) zu prüfen. Sollte auch dies nachweislich nicht wirtschaftlich zu betreiben sein, dürfen Heizsysteme verwendet werden,deren Emissionswerte (Treibhausgase und Luftschadstoffe) nicht höher als die von Gas-Brennwert-Anlagen sind. Ausgenommen hiervon sind automatisch beschickte Biomasse-Heizkessel (z. B. Pelletkessel), welche durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach geltender Förderrichtlinie als förderfähig eingestuft und gelistet sind. Beim Einbau von Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 einzuhalten. Die Jahresarbeitszahl ist nach der geltenden Fassung der VDI 4650 (2016) zu bestimmen.
c) Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, das Bauvorhaben mindestens im Standard eines Effiziensgebäudes 55 gemäß der Bundeförderung für effiziente Gebäude zu errichten.
d) Gemäß der von der Ratsversammlung der Stadt mit Beschluss-Drucksache Nr. 2457/2020 am 17.12.2020 beschlossenen Solar-Leitlinie verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, Solaranlagen mit fest installierten Photovoltaikmodulen mit einer gesamten Mindestgröße von 35 Kilowatt-peak (kWpeak) auf den Flachdächern der Gebäude des Bauvorhabens auszustatten (geplant sind 40 KWpeak). Die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen kann auch durch Dritte z. B. über Pacht- oder Betreibermodelle erbracht werden. Die Anforderungen können auch ganz oder teilweise durch alternative Systeme (z. B. Solarthermie-Anlagen) mit mindestens gleichen Mengen solar erzeugter Wärme, Kälte und/oder Strom erfüllt werden.
Die Vorhabenträgerin wird entsprechend der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1879 mindestens 26 Fahrradabstellplätze auf dem Vorhabengrundstück (Anlage 1) schaffen.
Die vorzusehenden Fahrradabstellplätze müssen den Anforderungen des Gremienbeschlusses Nr. 1909/2010 N1 entsprechen:
a) mindestens die Hälfte der benötigten Fahrradabstellplätze sind als Fahrradanlehnbügel in überdachten Fahrradabstellanlagen unterzubringen;
b) diese müssen in der Nähe der Eingänge liegen und
c) gut einsehbar sein und einen ausreichenden Seitenabstand aufweisen.
Die nach dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1879 vorzusehenden mindestens 34 Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nach den Vorschriften des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) für Nichtwohngebäude auszustatten. Danach ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
15% der Fahrradabstellplätze für Beschäftigte sind mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrräder auszurüsten. Es ist kaufmännisch zu runden.
Hinsichtlich der Gestaltung der Freiflächen ist ein zum Vertrag genommener Freiflächenplan verbindlich. Dieser greift die sich aus der Satzung zum Bebauungsplan Nr. 1879 ergebenden Verpflichtungen auf. Die Gestaltung der Freiflächen ist bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens umzusetzen. Erforderliche Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der darauf folgenden Pflanzperiode durchzuführen. Hinsichtlich der Anwuchs- und Entwicklungspflege sieht der Vertrag Regelungen zur Abnahme durch die Stadt und zur etwaigen Mängelbeseitigung durch die Vorhabenträgerin, einschließlich der Verpflichtung zu etwa erforderlichen Nachpflanzungen, vor.
Die städtische Baumschutzsatzung ist obligatorisch einzuhalten. Soweit Bäume und Gehölze auf dem Vorhabengrundstück und in angrenzenden Bereichen im Zuge des Bauvorhabens nicht beseitigt werden müssen, sind sie in Abstimmung mit der Stadt gemäß DIN 18920 sowie den entsprechenden Richtlinien der Stadt gegen Beschädigungen zu schützen. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind vor Beginn jeglicher Bauarbeiten sowie vor Beginn der eigentlichen Baustelleneinrichtung im Einvernehmen mit der Stadt fertig zu stellen. Der Beginn von Baumaßnahmen ist der Stadt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Sollte es trotz Schutzmaßnahmen zu einer Beschädigung kommen, ist die Stadt umgehend zu benachrichtigen, damit von ihr in einem gemeinsamen Ortstermin die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung und erforderlichenfalls Ersatz festgelegt werden. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die festgelegten Maßnahmen umgehend umzusetzen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
Im Hinblick auf die Vornutzung des Vorhabengrundstücks (Anlage 1) u. a. durch eine Tankstelle und vor dem Hintergrund aus vorangegangenen Untersuchungen bekannter künstlicher Auffüllungen, wurde durch die Vorhabenträgerin ein Konzept zur Altlastensanierung erarbeitet. Dementsprechend verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, den kontaminierten Boden im Zuge des Baus der für das Bauvorhaben vorgesehenen Tiefgarage vollständig auszuheben und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Vorhabenträgerin wird in diesem Zusammenhang Umfang und Zeitpunkt der für eine Grundwasserabsenkung im Zuge der Errichtung der Tiefgarage ggf. erforderlichen Vorabuntersuchungen mit der Region Hannover als Untere Wasserbehörde rechtzeitig abstimmen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, sämtliche Erd- und Aushubarbeiten spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn den zuständigen Stellen von Stadt und Region Hannover anzuzeigen.
Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, Erdarbeiten im Rahmen des Bauvorhabens fachgutachterlich begleiten zu lassen, um eine ordnungsgemäße Separierung und Deklaration von anfallendem Bodenaushub und den vorhandenen Aufschüttungen aus Fremdmaterial vornehmen zu können. Für die Deklaration sind Haufwerke anzulegen, die fachgerecht zu beproben sind. Die Verwertung bzw. Entsorgung des Materials muss auf Grundlage der Deklarationsanalysen erfolgen. Die abfallrechtlichen Anforderungen bei der Entsorgung des Auffüllmaterials sind zu beachten und mit der Region Hannover als Untere Abfallbehörde abzustimmen. Sämtliche Bodenbewegungen sind von dem begleitenden Fachbüro zu dokumentieren. Die Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten den in zuständigen Stellen bei Stadt und Region Hannover unaufgefordert vorzulegen.