Drucksache Nr. 1794/2008:
Straßenausbaubeitrag Lenther Straße - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1794/2008 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1794/2008
1
 

Straßenausbaubeitrag Lenther Straße - Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die Lenther Straße von Rüdigerweg bis Remarqueweg den betragsfähigen Aufwand für den Ausbau der nördlichen Nebenanlage (Gehweg und Parkflächen einschließlich Randsteine und der angrenzenden Gosse mit Abläufen) und der Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 14.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Lenther Straße von Rüdigerweg bis Remarqueweg wurde 2003 / 2004 auf der nördlichen Straßenseite - im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks
Lenther Str. 80 - um eine Nebenanlage (Gehweg und Parkflächen) und um Straßenentwässerungseinrichtungen (Gosse mit Abläufen) ergänzt.

Die Straßenbeleuchtung im Freileitungsnetz wurde durch eine erdverkabelte Beleuchtungseinrichtung ersetzt.

Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 27.000,- € entstanden.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Abschnitte oder Teileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung oder Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Lenther Straße gehört zu den „Innerortsstraßen“; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung 50 % für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen, 60 % für den Gehweg und 70 % für die Parkflächen.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 29.07.2008