Drucksache Nr. 1793/2005:
191. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover,
Bereich: Kronsberg / südlich Lissabonner Allee, Nachnutzung Sportfachmarkt "Decathlon"

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
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In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
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1793/2005
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191. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan Hannover,
Bereich: Kronsberg / südlich Lissabonner Allee, Nachnutzung Sportfachmarkt "Decathlon"

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf der 191. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dessen Begründung zuzustimmen (Anlage 2 zu dieser Drucksache),

2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die damit verfolgten Planungsziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:

Mit der 133. Änderung des Flächennutzungsplanes (wirksam seit 29. Oktober 1997) und der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1563 (rechtsverbindlich seit 12. November 1997) wurden u.a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung des sog. Pavillonteils des Weltausstellungsgeländes für die Zwecke der Weltausstellung EXPO 2000 sowie für eine gewerbliche Nachnutzung geschaffen. Entsprechend der seinerzeitigen Zielvorstellungen wurden die Darstellungen und Festsetzungen so abgefasst, dass südlich der Lissabonner Allee großflächiger Einzelhandel nicht möglich sein sollte.

Entsprechend der städtebaulichen Zielsetzung stellt der Flächennutzungsplan für die Nachnutzung „Gewerbliche Baufläche“ dar. Der Bebauungsplan setzt "Gewerbegebiet“ fest. In "Gewerbegebieten“ ist großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen.

Der Bebauungsplan schließt ferner in seinen textlichen Festsetzungen Einzel- und Großhandelsnutzungen ausdrücklich aus, lediglich im eindeutigen Zusammenhang mit der Produktion und der Ver- und Bearbeitung von Gütern sind Einzelhandelsnutzungen mit dem Verkauf an Endverbraucher ausnahmsweise zulässig.



Mit der 141. Änderung des Flächennutzungsplanes (in Kraft getreten am 23.06.1999) und dem Bebauungsplan Nr. 1563, 1. Änderung (rechtsverbindlich geworden 23.06.1999, später aufgehoben durch Bebauungsplan Nr. 1563, 2. Änderung) wurde ausdrücklich als Ausnahme von dieser Zielvorstellung für den südlich der heutigen Lissabonner Allee vorgesehenen Pavillon der Republik Frankreich ein Konzept planungsrechtlich gesichert, das nach dem Abschluss der Weltausstellung EXPO 2000 eine Nutzung durch einen Sportartikelfachmarkt der Firma Decathlon vorsah.

Der geltende Flächennutzungsplan stellt demzufolge für das Fachmarktgelände "Gemischte Baufläche" dar, der Bebauungsplan setzte näher "Sondergebiet EXPO / Fachmarkt Sportartikel" fest.

Der Betrieb dieses Sportfachmarkts ist im Februar 2003 aufgegeben worden. Die Firma Decathlon ist Grundstückseigentümer geblieben. Als Nachnutzung wird nunmehr eine Nutzung für ein Autohaus angestrebt. Ein derartiger Betrieb entspricht dem Nutzungsrahmen eines Gewerbegebietes. Die Sicherung eines Standortes für den Einzelhandel ist daher nicht mehr erforderlich. Die ursprüngliche städtebauliche Zielvorstellung kann somit wieder aufgenommen werden. Eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1563, 2. Änderung, ist in jedem Falle erforderlich, um die genannte Nutzung planungsrechtlich zu ermöglichen (Bebauungsplan Nr. 1563, 4. Änderung). Eine Änderung auch des Flächennutzungsplanes wird zwar nicht als zwingend angesehen, ist jedoch zu empfehlen, um die grundsätzliche Zielvorstellung für die Entwicklung des EXPO Parks Hannover südlich der Lissabonner Allee auch durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan zu dokumentieren.

Bereits die Ansiedlung "Decathlon" war städtebaulich und raumordnerisch als Ausnahme betrachtet worden. Die Thematik der möglichen Entwicklung einer Fachmarktagglomeration im Bereich des ehemaligen Weltausstellungsgeländes war dann im Zusammenhang mit der Ansiedlung des Möbelfachmarktes "IKEA" im Südwesten des EXPO-Parks Hannover (186. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan / vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1678) erneut aufgegriffen worden. In dem hierzu durchgeführten 10. Änderungsverfahren zum Regionalen Raumordnungsprogramm 1996, ferner in dem hierfür wiederum durchgeführten Zielabweichungsverfahren zum Landesraumordnungsprogramm (LROP) konnte eine raumordnerische Akzeptanz u.a. dadurch erzielt werden, dass die Landeshauptstadt Hannover im Rahmen ihrer Beschlüsse dargelegt hat, weiterhin nicht die Absicht zu verfolgen, raumordnerisch bedeutsamen Einzelhandel mit Gefährdungspotential für die Innenstädte im Bereich des ehemaligen Weltausstellungsgeländes zuzulassen. Daher ist in dem Bescheid zum Zielabweichungsverfahren zum LROP vom 10.03.2005 bestimmt, dass in den südlich der Lissabonner Allee als Sondergebiet (Fachmarkt Sportartikel) und als Gewerbegebiete ausgewiesenen Bereichen keine weiteren Einzelhandelsnutzungen mit innenstadtrelevantem Kern- und/oder Randsortiment erfolgen, die den Zielen der Raumordnung entgegen stehen oder die Grundzüge der Planung zum Schutz des zentralörtlichen Einzelhandels beeinträchtigen. Die Ansiedlung von Autohäusern, desgleichen Läden, die der Versorgung des Gebietes dienen, fallen ausdrücklich nicht hierunter.

Mit der 191. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der grundlegenden städtebaulichen Zielsetzung der Landeshauptstadt Hannover für die Entwicklung des EXPO Parks Hannover Rechnung getragen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1563, 4. Änderung, sollen im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgen.


In der Zeit vom 03.05. bis 10.06.2005 wurden auf gleicher Planungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Stellen, die öffentliche Belange zu vertreten haben, frühzeitig an dem Änderungsverfahren beteiligt. Sie wurden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlichen Umweltprüfung zu äußern. Anregungen, Bedenken oder Hinweise zur Umweltprüfung oder für das Planungsziel bedeutsame Hinweise wurden von den Beteiligten nicht vorgebracht.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind neben Entwurf und Begründung des Bauleitplans auch die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Auszulegende umweltbezogene Stellungnahmen liegen nicht vor. Ferner ist nach der genannten Vorschrift in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung anzugeben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Beim 191. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan wurden folgende umweltbezogene Informationen verwendet:
  • Landschaftsrahmenplan Hannover 1990
  • Landschaftsplan Kronsberg 1993

Die öffentliche Auslegung des Entwurfes und der Begründung wird gemäß der von § 4a Abs. 1 BauGB vorgesehenen Möglichkeit gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB zur (zweiten) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.


Fachliche Stellungnahme aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die naturschutzfachliche Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz ist dieser Drucksache als Anlage 1 beigefügt.


Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das 191. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan fortführen zu können.
 61.15
Hannover / Sep 13, 2005