Drucksache Nr. 1787/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Umsetzung des Paragraphen 25a und b, AufenthaltG
in der Ratssitzung am 29.08.2019, TOP 3.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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1787/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Umsetzung des Paragraphen 25a und b, AufenthaltG
in der Ratssitzung am 29.08.2019, TOP 3.1.1.

Mit der Einführung der Paragraphen 25 a und b ins Aufenthaltsgesetz wurde zum ersten Mal eine längst überfällige, stichtagsunabhängige Regelung implementiert, die langfristig geduldeten Menschen die Chance geben sollte, einen dauerhaften Aufenthaltstitel zu erlangen. Die Erwartungen waren hoch, dass so Kettenduldungen beendet und langjährig in Deutschland lebenden Menschen eine Perspektive geboten werden könnte. Doch die Erteilungen blieben hinter den Erwartungen zurück, da die Voraussetzungen zur Erteilung hoch angesetzt sind und teilwiese kaum erfüllbar sind — trotz bewusst großem Handlungsspielraum für die lokalen Ausländerbehörden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1. Wie viele Menschen in Hannover verfügen aktuell (bitte mit Angabe des Stichtags) über einen Aufenthaltstitel nach §25 a und/oder b?
2. Wird bei der Erteilung bzw. Verlängerung einer Duldung standardmäßig die Möglichkeit der Anwendung der §§25 a und b AufenthG überprüft und hierzu beraten? Gibt es ein standardisiertes Verfahren und wie sieht dieses aus?
3. Wie lange dauern die Prüfverfahren (durchschnittlich und maximal) zur Erteilung/Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach den §§ 25a und 25b AufenthG und was sind die häufigsten Ablehnungsgründe eines Antrags auf diese Aufenthaltstitel?

Dr. Freya Markowis
Fraktionsvorsitzende

Text der Antwort

Frage 1: Wie viele Menschen in Hannover verfügen aktuell (bitte mit Angabe des Stichtags) über einen Aufenthaltstitel nach §25a und/oder b?

Zum Stichtag 10.06.2019 sind in der Landeshauptstadt Hannover 66 Personen gemeldet, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG besitzen sowie 22 Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG besitzen.


Frage 2: Wird bei der Erteilung bzw. Verlängerung einer Duldung standardmäßig die Möglichkeit der Anwendung der §§25a und b AufenthG überprüft und hierzu beraten? Gibt es ein standardisiertes Verfahren und wie sieht dieses aus?

Ja. Es wird dabei grundsätzlich geprüft, ob die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen und die Person über einen für die Erteilung erforderlichen Pass verfügt. Sofern dies zutrifft, erfolgt anhand eines Prüfbogens die weitere Einzelfallprüfung.


Frage 3: Wie lange dauern die Prüfverfahren (durchschnittlich und maximal) zur Erteilung/Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach den §§25a und 25b AufenthG und was sind die häufigsten Ablehnungsgründe eines Antrags auf diese Aufenthaltstitel?

Bei der Vielzahl der Personen mit Duldung scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits an nicht erfüllten zeitlichen Voraussetzungen, dem Nichtbesitz eines Passes oder im Falle des § 25b AufenthG an einem nicht ausreichend gesicherten Lebensunterhalt.
Die Dauer des Prüfverfahrens hängt davon ab, wie schnell angeforderte Unterlagen vorgelegt werden können, die Prüfung selbst erfolgt in aller Regel sofort bei der Vorsprache des Ausländers, bei der diese Unterlagen schließlich eingereicht werden.