Drucksache Nr. 1786/2004:
Erschließungsbeitrag Löpentinstraße - Kostenspaltung -

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verwandte Drucksachen:

1786/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1786/2004
1
 

Erschließungsbeitrag Löpentinstraße - Kostenspaltung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Löpentinstraße von Meldaustraße bis Hegebläch einschließlich der beiden Stichwege ab Haus Nr. 13 südlich und Haus Nr. 19 A südlich den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die erstmalige Straßenherstellung unter Abspaltung der Kosten für den Grunderwerb gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden nach Abzug der entrichteten Vorausleistungen Einnahmen aus restlichen Erschließungsbeiträgen in Höhe von ca. 21.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Löpentinstraße, deren Anlegung im Jahr 1953 begonnen hatte, wurde erst im Jahr 2000 mit dem Ausbau der nördlichen Nebenanlage zwischen Bussilliatweg und Hegebläch in befestigungstechnischer Hinsicht endgültig hergestellt. Im Rahmen dieser Baumaßnahme wurden die Nebenanlagen vor dem Grundstück Bussilliatweg 18 / Seite Löpentinstraße erstmals mit Betonplatten (Gehwege) bzw. Basaltgroßpflaster (Parkflächen) ausgebaut. Zuvor waren diese Verkehrsflächen – unter Berücksichtigung der Merkmalsregelungen in den Erschließungsbeitragssatzungen – nur behelfsmäßig mit Mineralgemisch befestigt.

Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung gehört allerdings nicht nur der Straßenausbau in befestigungstechnischer Hinsicht, sondern die Stadt muss auch Eigentümer sämtlicher Verkehrsflächen der abzurechnenden Erschließungsanlage sein


(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 der Erschließungsbeitragssatzung).

Da das vor dem Grundstück Bussiliatweg 18 / Seite Löpentinstraße gelegene Flurstück 322/38 tlw. in einer Größe von ca. 90 m² noch nicht im Eigentum der Stadt steht, ist damit die Löpentinstraße im Sinne der erschließungsbeitragsrechtlichen Merkmalsregelung noch nicht endgültig hergestellt. Ein Ankauf des Flurstücks 322/38 scheitert daran, dass die letzten Grundbucheintragungen aus dem Jahr 1901 stammen und sich die aktuellen Rechtsnachfolger der eingetragenen fünf Eigentümer nicht ermitteln lassen.

Kosten für den Erwerb der Verkehrsflächen der Löpentinstraße sind in der Vergangenheit im Wesentlichen nicht entstanden. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für die technische Herstellung der Löpentinstraße im Wege einer Teilabrechnung (Kostenspaltung ohne die Kosten für den Grunderwerb) abzurechnen.

Für den Ausbau der Löpentinstraße ist ein beitragsfähiger Herstellungsaufwand in Höhe von ca. 65.000,- € entstanden, von dem vom Grundsatz her 90 % umlagefähig sind. Soweit für die von der Löpentinstraße erschlossenen Grundstücke noch keine endgültigen Beitragsregelungen bestehen, ist der Beschluss über die Kostenspaltung Voraussetzung für die Abrechnung der entrichteten Vorausleistungen bzw. für die Festsetzung der endgültigen Erschließungsbeiträge für die technische Straßenherstellung.

 66.03
Hannover / 01.09.2004