Drucksache Nr. 1785/2026:
Anerkennung § 75 SGB VIII TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH

Inhalt der Drucksache:

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1785/2026
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Anerkennung § 75 SGB VIII TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH

Antrag,

zu beschließen, die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Schulsozialarbeit (nach § 13a SGB VIII).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH richten ihr sportliches Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind im Sinne des § 9 SGB VIII gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Rechtsgrundlage

§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

§ 13a Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 07.02.2025 beantragt.

Die Prüfung wurde auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 zu Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durchgeführt.

Die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH verfolgt laut Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht Hannover ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Anlage 1).

Der Zweck und zugleich Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe und des Sports i.S. des § 52 AO (Anlage 2 Freistellungsbescheid).

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Schulbegleitung und die Betreuung von Kindern in Ganztagsschulen
- Betrieb von Kindertagesstätten,
- Frühkindliche Bildungsarbeit,
- Durchführung von Bildungsmaßnahmen und Lernförderungen für Schüler, Kinder und Jugendliche,
- Durchführung von pädagogischen und sportlichen Betreuungsangeboten für Schüler, Kinder und Jugendliche

Die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe durch die Übernahme der Trägerschaft im Ganztag an einer hannoverschen Grundschule tätig. Das Poolmodell der rechtsübergreifenden Klassenassistenz wird seit Sommer 2021 an der Otfried-Preußler-Schule in Hannover umgesetzt. Personell, fachlich und strukturell ist die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH so aufgestellt, dass die wahrgenommene Aufgabe erfolgreich durchgeführt werden kann. Dazu ist die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH mit Wirkung vom 26.02.2024 der Kinderschutzvereinbarung gemäß §§8a und 72a SGB VIII beigetreten (Anlage 3). Die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH trägt im Rahmen der ganztägigen Betreuung und Bildung von weit über 1.000 Schulkindern im Stadtgebiet von Hannover pädagogische und soziale Verantwortung (Anlage 4 Sachbericht).

Die Verwaltung empfiehlt die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII als Trägerin der freien Jugendhilfe anzuerkennen.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH

· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII und im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des Stadtsportbunds betreffen.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet die TKH Kinderbetreuungswelt gGmbH

· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des Stadtsportbundes Hannover e.V., die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover.

51.S 
Hannover / Aug 27, 2026