Drucksache Nr. 1784/2006:
Änderung der Satzung der Nahwärmeversorgung im Baugebiet Kronsberg der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1784/2006
2
 

Änderung der Satzung der Nahwärmeversorgung im Baugebiet Kronsberg der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die in der Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über die
Nahwärmeversorgung im Baugebiet Kronsberg der Landeshauptstadt Hannover vom 4. Dezember 1995 zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003
(siehe Drs. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es entstehen für die Stadt keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Verwaltung hat mit der Drucksache 813/95 die Satzung über die
Nahwärmeversorgung im Baugebiet Kronsberg der Landeshauptstadt Hannover
beschlossen.
Folgende Änderungen sollen vorgenommen werden:
1. Änderung des § 2
Der Geltungsbereich der Nahwärmeversorgung ist gemäß § 2 durch den der Satzung
beigefügten Plan festgelegt. Bisher wurden ca. 40% des ausgewiesenen Gebietes bebaut.

Das neue Baugebiet Kronsberg-Nord II wird aus dem Geltungsbereich der Nahwärmesatzung herausgenommen und der beigefügte Plan entsprechend geändert.

Begründung:
Das neue Baugebiet Kronsberg Nord II soll überwiegend in lockerer Bebauung mit Einfamilienhäusern und verbessertem Wärmeschutzstandard bebaut werden. Mindestanforderung bleibt der „Kronsberg-Standard“, bei geeigneten Grundstücken wird eine Bebauung in Passivhausbauweise angestrebt. Bei den zu erwartenden niedrigen Wärmebedarfswerten sind die Verlegung von Nahwärmeleitungen und der Betrieb einer Nahwärmeversorgung unrentabel. Daher sollen für das Gebiet Kronsberg Nord II die Möglichkeiten für die Wärmeversorgung der Häuser durch Herausnahme aus dem Satzungsgebiet geöffnet werden, ohne dass auf den hohen ökologischen Anspruch verzichtet wird. Die Sicherstellung dieses Anspruchs erfolgt über Regelungen in den Kaufverträgen.
Für die Mehrfamilienhäuser am Hangfuß ist bei Wirtschaftlichkeit auch ein freiwilliger Anschluss an das vorhandene Nahwärmenetz denkbar.

2. Änderung des § 4
Im § 4 ist der Anschluss- und Benutzungszwang geregelt. Im Absatz 3 werden hier eventuelle zusätzliche Kaminfeuerstellen in den Wohngebäuden, sofern diese nicht der Heizung der Gebäude dienen, nur gelegentlich benutzt und mit naturbelassenem stückigem Holz befeuert werden, erlaubt. Dieser Absatz soll derart geändert werden, dass auch Holzpellets erlaubt sind.

Begründung:
Die neuen Holzpellet - Kaminöfen mit Feuerungsregelung haben wesentlich geringere Emissionen als Stückholzkamine oder Stückholzkaminöfen. Eine schlechte da unvollständige Verbrennung kann weitestgehend ausgeschlossen werden. Insbesondere am Kronsberg sind niedrige Emissionswerte wichtig, da dort alle Gebäude mit automatischen Lüftungsanlagen ausgerüstet sind.
67.1 
Hannover / 01.09.2006