Drucksache Nr. 1780/2015:
Straßenausbaubeitrag Schlägerstraße von Bandelstraße bis Krausenstraße -Aufwandsspaltung-

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1780/2015 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Südstadt-Bult
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1780/2015
1
 

Straßenausbaubeitrag Schlägerstraße von Bandelstraße bis Krausenstraße -Aufwandsspaltung-

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Schlägerstraße von Bandelstraße bis Krausenstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Fahrbahn einschließlich der dabei entstandenen Kosten für die Parkflächen, Gossen und Straßenabläufe gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 59.000,- € erwartet

Begründung des Antrages

In den Jahren 2010/2011 und 2013 wurde in der Schlägerstraße von Bandelstraße bis Krausenstraße das vorhandene Kopfsteinpflaster durch eine Asphaltbefestigung ersetzt. Zwischen dem neu gestalteten Übergang zur Post und der Krausenstraße blieb das Kopfsteinpflaster am Fahrbahnrand in einer Breite von 2 m erhalten und dient dem ruhenden Verkehr als Parkfläche.
Im südlichen Teil der Verkehrsanlage wurden außerdem die Gossen neu erstellt und mehrere neue Straßenabläufe eingebaut.

Die Baumaßnahme erfüllt den Tatbestand der Verbesserung im Sinne von § 6 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes bzw. des § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).

An den Gehwegen und den Beleuchtungseinrichtungen wurden keine beitragsrelevanten Veränderungen vorgenommen.

Für die durchgeführten Baumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 133.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von § 6 Abs.1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).


Die Schlägerstraße gehört zu den Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a, b, und d SABS betragen die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand 40 % für die Fahrbahn, 50 % für die Entwässerungseinrichtungen und 70 % für die Parkflächen.

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 25.08.2015