Informationsdrucksache Nr. 1776/2021:
Aktueller Sachstand zur Ausstattung der Klassen 1-6 mit mobilen Luftreinigern

Inhalt der Drucksache:

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1776/2021
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Aktueller Sachstand zur Ausstattung der Klassen 1-6 mit mobilen Luftreinigern

Die aktuelle bundes- und landesweite Diskussion zur aus wissenschaftlicher Sicht unerwarteten Hinwendung zum Einsatz von mobilen Luftreinigern in gut zu belüftenden Räumen hat natürlich auch die LHH erreicht.

Bislang orientierten sich die Maßnahmen, die die Entwicklung des Infektionsgeschehens eindämmen sollten und die Gesundheit von Lehrkräften und Schüler*innen schützen sollten, sehr eng an den wissenschaftlichen Einschätzungen des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts (NLGA) und des Umweltbundesamts (UBA).

Festzustellen ist, dass es derzeit keine grundsätzlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Einsatz von Luftreinigungs- und Lüftungsanlagen gibt. Die Strategie „Impfen, Lüften, Testen“ und das Einhalten der „AHA-Regeln“ gilt laut aktueller wissenschaftlicher Veröffentlichungen nach wie vor.

Die seitens des Landes und Bundes angekündigten Förderrichtlinien legen nahe, dass durch den Einsatz mobiler Luftreinigungs- und Lüftungsanlagen Schulen „pandemiesicher“ seien und der Präsenzunterricht durchgängig stattfinden kann. Belege dafür oder auch nur annähernd belastbare Aussagen stehen jedoch noch aus. Eine Anpassung des bisher rein inzidenzbasierten Stufenplans des Landes an „besser“ ausgestattete Klassenräume wurde bislang nicht vorgenommen. Somit ist auch durch die Installation mobiler Luftreiniger nicht ausgeschlossen, dass es bei steigenden Inzidenzzahlen wieder zu Schulschließungen kommen kann.

Festzuhalten ist, dass alle Klassen- und Fachräume, die sich in Trägerschaft der LHH befinden, gut und ausreichend belüftbar sind (Entsprechend der Kategorie 1, die das UBA beschreibt). Da bisher keine weiteren belastbaren Kriterien dafür vorliegen, unter welchen Umständen mobile Luftreiniger zu installieren sind, wären entweder alle Klassenräume (Klassen 1-6) auszustatten (1.183) oder keine.

Seitens des UBA wird in der aktuellen Veröffentlichung dargelegt, dass mobile Luftreinigungs- und Lüftungsanlagen in eigentlich gut belüftbaren Räumen nutzungsbedingtes Abweichen von den Lüftungs- Hygiene- und AHA-Regeln in einem nicht konkret zu benennenden Umfang kompensieren kann.

Diese Aussage des UBA ist aus Sicht der Verwaltung eine Basis, um wie folgt zu verfahren:

Die LHH beabsichtigt, sofern die Förderbedingungen erfüllbar sind und der Eigenanteil tatsächlich max. 20% beträgt, die angekündigte Richtlinie zu nutzen, um Fördermittel abzurufen und alle förderfähigen Klassen- und Fachräume mit mobilen Luftreinigungs- und Lüftungsanlagen auszustatten.

Da aber immer noch unklar ist, wie die Fördermittel auf die Kommunen verteilt werden sollen, welche Bedingungen zu erfüllen sind, ob alle Klassenräume grundsätzlich ausgestattet werden können oder ob einschränkende Kriterien benannt werden, können wir bis zum Vorliegen der Richtlinie noch nicht konkret darlegen, wie viele Räume wir ausstatten werden und wann wir damit beginnen können.

Sobald das Land die Förderrichtlinie veröffentlicht hat und genügend Geräte und Installateure auf dem Markt verfügbar sind, wird die LHH mit der Umsetzung starten. Die Verwaltung ist bereits in der Markterkundung tätig.

Festzustellen ist jedoch, dass eine Ausstattung der Schulen zum Schuljahresbeginn nicht möglich sein wird, weil die dafür erforderlichen Rahmenbedingungen vom Land fehlen.

Zur weiteren Information sind folgende Anlagen beigefügt:

1. Ergänzende Einschätzung des UBA zu Lüftungsanlagen und mobilen Luftreinigern an Schulen

2. Zusammenfassung der Empfehlung aus dem Abschlussbericht der Uni Stuttgart zum Pilotprojekt „Luftreiniger an Stuttgarter Schulen

Kostentabelle

Dez. IV 
Hannover / 15.07.2021