Drucksache Nr. 1768/2015:
Änderung der Satzung über Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

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Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1768/2015
2
 

Änderung der Satzung über Erhebung einer Zweitwohnungsteuer

Antrag,

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderungssatzung zur Zweitwohnungsteuersatzung. Die Änderungssatzung soll am 01.11.2015 in Kraft treten.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

In der Änderungssatzung wurde auf geschlechtsbezogene Formulierungen geachtet. Es bestehen keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Geschlechter.

Kostentabelle

Die Änderung der Zweitwohnungsteuersatzung führt nicht zu Mehr- oder Mindereinnahmen.

Begründung des Antrages

Die Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover knüpfte bisher an die melderechtlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) an. Das NMG tritt zum 31.10.2015 außer Kraft und wird fortan vom Bundesmeldegesetz (BMG) abgelöst. Die entsprechenden Bezugnahmen waren zu ändern.

Daneben wurden als Folge aktueller Rechtsprechung die Definitionen der einschlägigen Begrifflichkeiten der Wohnung (§ 2) und der Angehörigen (§ 3 Abs. 1 Buchst. e) neu gefasst. Des Weiteren waren redaktionelle Korrekturen notwendig.

Zu § 2 Abs. 1 und 2

Der Begriff der Wohnung wurde an die Definition einer Wohnung nach dem BMG angepasst (Abs. 1). Bei dem bisher eigenständigen Wortlaut zur Definition der Wohnung waren in der Regel eigene Überprüfungen – ggf. vor Ort – durchzuführen. Diese können nun entfallen und erleichtern den Vollzug der Satzung.

In Abs. 2 wird der Bezug auf das Melderecht geändert. Der bisherige Satz 2 des Abs. 2 entfällt, weil die Erfassung der Steuerpflichtigen, insbesondere der nicht angemeldeten Personen, in § 9 der neuen Fassung geregelt ist.

Zu § 3 Abs. 1 Buchst. e)

Befreit sind nur noch die Personen, die mit der Hauptwohnung in der Wohnung der Eltern, in der Wohnung eines Verwandten in gerader Linie oder bei Pflegeeltern gemeldet sind und dort nur über ein Zimmer oder eine Schlafstätte verfügen.

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, Studenten und Auszubildende von der Zweitwohnungsteuer auszunehmen, weil diese Personen durch die Zweitwohnung keinen besonderen Aufwand betreiben. Das Betreiben eines besonderen Aufwandes ist aber Voraussetzung für das Erheben der Zweitwohnungsteuer, die eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes ist.

Zu § 4

Redaktionelle Änderung zur Klarstellung.

Zu § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2

Die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungsteuer ist die vereinbarte Nettokaltmiete. In der bisherigen Satzung fehlte eine Regelung, wenn ein Gesamtentgelt inkl. Neben- oder Möblierungskosten vereinbart war. In diesen Fällen ist eine Kürzung des Gesamtentgelts erforderlich (Abs. 1 Satz 2).

Im Fall von unentgeltlicher oder verbilligter Nutzung einer Zweitwohnung ist als Bemessungsgrundlage die ortsübliche Miete anzusetzen. Da für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover seit einigen Jahren ein Mietspiegel existiert, wird hierzu ein entsprechender Verweis in Abs. 2 Satz 2 aufgenommen.

Zu § 7 Abs. 5

Bei Änderungen der Bemessungsgrundlage bei laufender Steuerpflicht fehlte bisher eine klare Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt die Änderung bei der Steuererhebung zu berücksichtigen ist. Diese Regelung wird durch den hinzugefügten Abs. 5 nachgeholt.

Zu § 9 Abs. 1 und 2

Der Bezug auf das Melderecht wird geändert (Abs. 1). Die Verpflichtung, die Anmeldung oder Abmeldung einer Wohnung anzuzeigen, wird durch die Anmeldung oder Abmeldung bei der Meldebehörde ersetzt. Hinzugefügt wird zur Klarstellung, dass die Anzeigepflicht für Personen, die von Amts wegen an- oder abgemeldet wurden, weiter besteht.

In Abs. 2 wird die Anzeigepflicht über Veränderungen bei laufender Steuerpflicht auf die Höhe der Nettokaltmiete konkretisiert sowie die Frist dafür verbindlich vorgeschrieben.

Zu § 10

Durch die Hinzufügung wird der Beginn der Monatsfrist zur Abgabe der Erklärung zur Zweitwohnungsteuer konkret geregelt (Abs. 1).

Die Verpflichtung, Unterlagen und Nachweise auf Aufforderung zu übersenden, wird insbesondere auf solche erstreckt, die die Nettokaltmiete berühren Abs. 2).

Zu § 12 Abs. 1 Buchstabe b)

Redaktionelle Änderung zur Richtigstellung.

Zu § 13 Abs. 1

Der Bezug auf das Melderecht wird geändert. Mit der Änderung in Ziffer 9 sollen künftig der Familienstand, sowie bei Verheirateten und Lebenspartnern das Datum der Eheschließung bzw. Begründung der Partnerschaft übermittelt werden. Diese Daten sind erforderlich für die Prüfung, ob ggf. eine Befreiung zu gewähren ist.

Zur besseren Übersichtlichkeit ist als Anlage 2 eine Synopse der geänderten Bestimmungen beigefügt.
20.32 
Hannover / 24.08.2015