Drucksache Nr. 1766/2026:
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 973, 1. Änderung - Mecklenheidestraße / Köhnsenstraße -

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Herrenhausen Stöcken
In den Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1766/2026
1 (online)
 

Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 973, 1. Änderung - Mecklenheidestraße / Köhnsenstraße -

Antrag,

dem Abschluss eines Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 973, 1. Änderung - Mecklenheidestraße / Köhnsenstraße - mit der der EDEKA-MIHA Immobilien-Service GmbH als Vorhabenträgerin und 20. Planbau GmbH als Grundstückseigentümern, beide ansässig Wittelsbacherallee 61, 32427 Minden, zu den in der nachfolgenden Begründung genannten wesentlichen Vertragsbedingungen zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Verfahren zum in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 973, 1. Änderung geprüft worden. Sie gelten für den Durchführungsvertrag in gleichem Maße.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Der abzuschließende Vertrag dient u.a. der Absicherung der ordnungsgemäßen Durchführung des Bauvorhabens entsprechend des sich in der Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 973, 1. Änderung. Die Klimawirkungsaspekte sind im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans geprüft worden.

Kostentabelle

Der Durchführungsvertrag dient u. a. dazu, Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Realisierung des Vorhaben- und Erschließungsplanes entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten den Planbegünstigten aufzuerlegen. Der Stadt entstehen daher insoweit keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Die Vorhabenträgerin EDEKA-MIHA Immobilien-Service GmbH und die Grundstückseigentümerin 20. Planbau GmbH gehören zu dem Konzern EDEKA Minden eG und beabsichtigen den ehemaligen Wertstoffhof der Stadt Hannover sowie den noch vorhandenen Lebensmittelmarkt an der Köhnsenstraße in Hannover abzubrechen und durch einen Neubau mit erweiterter Verkaufsfläche und dazugehörigen Bäcker sowie Stellplatzanlage zu ersetzen (Anlage 1 Vertragsgebiet/Vorhabengrundstück).

Das bestehende Planungsrecht lässt die beabsichtigte Entwicklung nicht zu. Um die Bebauung zu ermöglichen, hat die Stadt das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 973, 1. Änderung eingeleitet. Zur Regelung der Durchführungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der mit der Aufstellung des vorgenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplans verbundenen planungsrechtlichen Aspekte hat sich die Verwaltung mit der Vorhabenträgerin auf einen Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB zu folgenden wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt:
· Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Verwirklichung des Lebensmittelmarktes mit einem dazugehörigen Bäcker und hat den vollständigen Bauantrag innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 973, 1. Änderung vorzulegen, innerhalb von 18 Monaten nach Bekanntgabe der Baugenehmigung mit dem Bau zu beginnen und das Bauvorhaben innerhalb von 24 Monaten nach Baubeginn fertigzustellen. Soweit nicht abweichend geregelt, trägt die Vorhabenträgerin alle Kosten im Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens.

· Neben den üblichen städtischen Standards einer Hemmung der vorstehenden Fristen im Falle von Klage- bzw. Widerspruchsverfahren Dritter, sind hier ergänzend Fristenhemmungen vorgesehen, falls nicht gänzlich auszuschließende archäologische Funde oder zu bergende Kampfmittel zu behördlich angeordneten Maßnahmen führen, die die Bautätigkeiten für das Bauvorhaben vollständig unterbrechen oder jedenfalls ganz überwiegend unterbinden. Die Hemmung endet mit dem Abschluss der angeordneten Maßnahmen.

· Über die endgültige Ausführung der Fassaden der Gebäude wird im Zuge einer Bemusterung im Einvernehmen mit der Stadt entschieden. Die geplante Fassadenbegrünung - bestehend aus standortgerechten möglichst insektenfreundlichen Gerüstkletterpflanzen mit Rankhilfe - ist von der Vorhabenträgerin zu realisieren und dauerhalft zu erhalten.

· Aus Gründen des Boden- und Gewässerschutzes müssen Metallabdeckungen am Gebäude beschichtet und Fassadenbaustoffe frei von pestizidhaltigen Produkten sein. Sofern unbeschichtete Metalldächer oder pestizidhaltige Baustoffe in Ausnahmefällen zugelassen werden, ist eine Vorklärung des Regenwassers erforderlich, um Gewässerkontamination auszuschließen.

· Für die Erschließung des Bauvorhabens ist die Herstellung der Zufahrt im Osten des Vorhabengrundstücks erforderlich. Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Zufahrt in Abstimmung mit der Stadt auf eigene Kosten herzustellen. Dafür ist die Beseitigung eines Baums im öffentlichen Raum (Straßenbaum) erforderlich. Die Ersatzpflanzung erfolgt durch die Stadt auf Kosten der Vorhabenträgerin, die als Ablösezahlung vor Vertragsabschluss zu leisten ist.

· Die Vorhabenträgerin/Grundstückseigentümerin verpflichtet sich zur Einhaltung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere durch Einschränkung der Nutzung außerhalb der Nutzungszeiten - zum Beispiel durch Beschilderung oder andere organisatorische und technische Maßnahmen wie eine Schrankenanlage. Die Vorhabenträgerin wird vertraglich sicherstellen, dass auch etwaige Vertragspartner, z. B. Mieter, diese einhalten.

· Die Vorhabenträgerin wird auf dem Vorhabengrundstück 4 Bäume erhalten, für 2 Bäume entsprechend der Fällgenehmigung eine Ersatzpflanzung durchführen und 27 Bäume neu pflanzen. Die neu zu pflanzenden Bäume müssen die Pflanzqualität Hochstamm, 3x verpflanzt mit einem Stammumfang von 16-18 cm haben. Die Pflanzmaßnahmen gelten jedoch erst dann als erfüllt, wenn die Bäume/Gehölze endgültig angewachsen sind.

· Im Zuge der Baumaßnahmen für das Bauvorhaben sind Bäume und Gehölze auf dem Vorhabengrundstück und in angrenzenden Bereichen, die nicht im Rahmen des Bauvorhabens beseitigt werden, gemäß DIN 18920 sowie den entsprechenden Richtlinien der Stadt gegen Beschädigungen zu schützen.

· Die Vorhabenträgerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Vorhabenrealisierung nicht zur Auslösung von Artenschutzkonflikten führt, insbesondere während Abriss- und Fällarbeiten. Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände berührt werden. Dafür sind die Gebäude und potenzielle Höhlenquartiere in Bäumen unmittelbar vor Abriss bzw. Fällung von Fachgutachter*innen vollständig und mit geeigneten Mitteln auf möglichen Tierbesatz zu untersuchen.

· Aus Gründen des Insektenschutzes hat die Vorhabenträgerin auf dem Vorhabengrundstück für Außenbeleuchtungen ausschließlich insektenschonende, vollständig eingekofferte LED-Leuchten mit warmweißem Licht (<3.000 Kelvin) zu nutzen, wobei der Lichtstrom nach unten auszurichten ist. Angrenzende Gehölzbestände und Grünflächen sind als lichtarme Dunkelräume zu erhalten.

· Die geplanten extensiven Dachbegrünungen müssen mit zusätzlichen Strukturelementen, wie z.B. Totholz oder Sandhaufen versehen und insekten - sowie biodiversitätsfördernd ausgestaltet werden. Hierzu dient die Nutzung von heimischen Blühmischungen für die Ansaat (hinausgehend über klassische Sedum- und Schnittlauchbestände) sowie die Unterbringung von Biodiversitätsbausteinen, wie Sandlinsen, temporär wasserführende Mulden, Totholz- und Lesesteinhaufen. Geplante Grünflächen müssen mit insektenfreundlichem Saatgut eingesät und als naturnahe Wiesen angelegt werden. Dabei ist die sogenannte „Hannover Mischung“ zu verwenden.

· Im Hinblick auf den benachbarten Betriebsbereich der Volkswagen AG Nutzfahrzeuge, Mecklenheidestraße, 74 in Hannover (VW) und den dortigen Umgang mit dem u.a. gefährlichen Stoff R1234yf (ein Kältemittel, das im Fahrzeugbau verwendet wird und bei einer möglichen Verbrennung in Fluorwasserstoffen umwandelt), verpflichtet sich die Vorhabenträgerin/Grundstückseigentümerin auf Grundlage des von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens der horst weyer und partner gmbh vom 26.03.2025 - unbeschadet weitergehender ordnungsbehördlicher Anordnungen oder Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung – die dort beschriebenen notwendigen vorhabenbezogenen Maßnahmen umzusetzen. Diese sind insbesondere:



a) Zur frühzeitigen Detektion möglicher störfallbedingter Freisetzungen von gefährlichen Stoffen (Fluorwasserstoffen) sind im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens – in jedem Fall aber vor Inbetriebnahme des Lebensmittelmarktgebäudes – mindestens zwei voneinander unabhängige Gassensoren zu installieren.

b) Die Gassensoren müssen so angeordnet sein, dass sämtliche Windrichtungen abgedeckt werden und im Falle einer Detektion ein mindestens auf dem gesamten Vorhabengrundstück (Anlage 1) wahrnehmbares akustisches Warnsignal, z. B. mittels einer Sirene, ausgelöst wird.

c) Im Falle einer Änderung oder Erweiterung der von VW verwendeten gefährlichen Stoffarten sind die Gassensoren entsprechend anzupassen.

d) Die Gassensoren sind regelmäßig – nach Angaben des Herstellers – zu warten und zu prüfen; dies ist entsprechend zu dokumentieren. Die Stadt ist berechtigt, jederzeit die entsprechenden Nachweise und Unterlagen zu fordern.

e) Die Vorhabenträgerin wird durch einen dauerhaft im Gebäude des Bauvorhabens angebrachten und für alle sichtbaren Aushang – die entsprechenden Hinweise für den Störfall verbindlich zur Kenntnis geben. Die (interne) Betriebsanweisungen umfassen insbesondere folgende Punkte:

1. Im Alarmierungsfall sind Personen, die sich im Außenbereich befinden, unverzüglich ins Gebäude zu bringen bzw. darüber zu informieren, dass sie Gebäude aufsuchen sollen.
2. Fenster, Türen sowie Tore sind im Alarmierungsfall unverzüglich zu schließen.
3. Sofern im Alarmierungsfall keine automatische Abschaltung erfolgt, sind fensterunabhängige Lüftungen unverzüglich über die vorhandenen manuellen Schalter abzuschalten.

· Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Umsetzung dieser Maßnahmen nachzuweisen. Die Erfüllung der Maßnahmen ist mit einer Vertragsstrafe abgesichert.

· Die Vorhabenträgerin hat sich zur energetischen Ausgestaltung des Bauvorhabens durch die Klimaschutzleitstelle beim städtischen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün beraten lassen. Die Vorhabenträgerin strebt an, bei der Umsetzung des Bauvorhabens die folgenden energetischen Vorgaben einzuhalten:



a) Der Wärmebedarf des Gebäudes wird überwiegend durch die Abwärme der Kühlanlagen gedeckt. Da eine Fernwärmeversorgung vor Ort nicht zur Verfügung steht, ist die Spitzenlast durch eine Wärmepumpe zu decken, deren Strombedarf überwiegend aus einer Photovoltaikanlage auf ca. 60 % der Gebäudedachfläche entsprechend dem abgestimmten Dachbelegungsplan gedeckt wird.

b) Die Vorhabenträgerin soll das geplante Gebäude mindestens so errichten, dass die Höchstwerte der Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten (gemittelte U-Werte) der Bauteile nach Anlage 3 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) um mindestens 30% unterschritten werden. Die Berechnung ist nach den Vorschriften des GModG durchzuführen.

· Nach derzeitigem Kenntnisstand der Vertragsparteien sind Altlasten oder Altablagerungen innerhalb des Vorhabengrundstücks nicht bekannt. Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass es unzulässig ist, Abfälle, Fremd- und Störstoffe (z.B. Bauschutt, Ziegel/ Ziegelbruch, Glas, Holz, Metall, Schlacken, Plastik etc.) in den durchwurzelbaren Boden einzubringen oder einzuarbeiten. Eingebrachte oder eingearbeitete Abfälle, Fremd- und/ oder Störstoffe sind zu beseitigen.

· Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin auf eigene Kosten, die Erdarbeiten im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens entsprechend den Anforderungen an die fachgutachterliche Begleitung und Dokumentation der Baumaßnahme begleiten zu lassen, um ein Bodenmanagement inkl. ordnungsgemäßer Separierung und Deklaration von anfallendem Bodenaushub zu gewährleisten.

· Sämtliche Bodenbewegungen sind von dem begleitenden Fachgutachter zu dokumentieren. Der jeweilige Beginn der Erd- und Aushubarbeiten auf dem Vorhabengrundstück muss spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn sowohl der Stadt als auch der Region Hannover angezeigt werden.

· Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, die Tiefbauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück kampfmitteltechnisch begleiten zu lassen. Vor der Errichtung des Bauvorhabens ist eine Kampfmittelfreigabe durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen (KBD) beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) erforderlich. Für die Beseitigung vorhandener Kampfmittel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

· Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind nach den Vorschriften des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG, insbes. § 7) auszustatten. Darüber hinaus verpflichtet sich die Vorhabenträgerin, mindestens 15 % der im Rahmen des Bauvorhabens vorgesehenen Fahrradabstellplätze mit einer Lademöglichkeit für Elektrofahrräder auszurüsten.

· Die Vorhabenträgerin wird auf dem Vorhabengrundstück auf ihre Kosten Fahrradabstellplätze für mindestens 30 Fahrräder davon 8 Abstellplätze für Lasten- und E-Räder herzustellen. Diese werden folgende Vorgaben erfüllen:


a) 90% der benötigten Fahrradabstellplätze sind als Fahrradanlehnbügel in überdachten Fahrradabstellanlagen unterzubringen;

b) diese müssen in der Nähe der Eingänge liegen und

c) gut einsehbar sein;

d) die Fahrradanlehnbügel nach Buchstabe a) müssen einen ausreichenden Seitenabstand von mindestens 70 cm haben; sie dienen dann jeweils als Fahrradabstellplatz für zwei Fahrräder.


· Es sind nur Fahrradanlehnbügel „Modell Hannover“ oder adäquate Fabrikate in hochwertiger Qualität zu verwenden.

· Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, auf dem Vorhabengrundstück mindestens 1 Stellplatz für eine Anmietung durch Car-Sharing-Betreiber zu marktüblichen Konditionen vorzuhalten. Wenn innerhalb von 3 Monaten nach Unterbreitung des Angebots kein entsprechender Mietvertrag mit Car-Sharing-Anbietern zustande kommen sollte, entfällt diese Verpflichtung der Vorhabenträgerin.

· Die Vorhabenträgerin ist gegenüber der Stadt für die Einhaltung des abgestimmten Werbekonzeptes verantwortlich und wird vertraglich sicherstellen, dass auch etwaige Vertragspartner, Mieter etc. der Vorhabenträgerin das Werbekonzept einhalten.

· Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich, die Flächen, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 973, 1. Änderung die Flächen als mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten dargestellt sind, entsprechend den Festlegungen des Bebauungsplans der Stadt beziehungsweise den benannten Berechtigten dauerhaft zur entsprechenden Nutzung zu überlassen.



Neben den oben genannten wesentlichen Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Ausschluss von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen vor Bekanntmachung des Bebauungsplans im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens).

Die mit dem Vorhabenträger vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich. Zum Vertragsgebiet gehört die Fläche in der Anlage 1, für die einbezogene Fläche werden in dem Durchführungsvertrag keine Regelungen getroffen.

Gemäß § 12 BauGB muss die Vorhabenträgerin über das Vorhabengrundstück verfügen können. Dafür ist ein Einziehungsverfahren für einen Teilbereich der Köhnsenstraße eingeleitet worden. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann der Durchführungsvertrag abgeschlossen werden.

61.14 
Hannover / Aug 26, 2026