Drucksache Nr. 1764/2017:
Teileinziehung und Widmung Goseriede

Inhalt der Drucksache:

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1764/2017
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Teileinziehung und Widmung Goseriede

Antrag,

der Teileinziehung einer Teilfläche der Straße "Goseriede" auf die Benutzerkreise "Fußgänger und Radfahrer - mit dem Zusatz -Zufahrt in die Grundstücke frei-" sowie der uneingeschränkten Widmung des Straßenabschnittes von der Brüderstraße bis zur Celler Straße zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch den Umbau der Straße "Goseriede" haben sich die Nutzungen der Straßenfläche geändert. Genderspezifische Belange wurden bei der Planung der Straßenbaumaßnahme beachtet. Im Rahmen der Planung der Maßnahme wurden Fragen der sozialen Sicherheit (beleuchtete Verkehrsanlagen) und die behindertengerechte Gestaltung geprüft. Die Ergebnisse sind in die Ausführung eingeflossen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Durch die Neugestaltung der Straßenfläche im Bereich der Straße "Goseriede" haben sich die Nutzungen der Straße geändert. Bislang war die gesamte Fläche von Kurt-Schumacher-Straße bis Goseriede Haus Nr. 14 uneingeschränkt gewidmet. Die neue Nutzung sieht vor, dass die Fläche zukünftig nur noch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden soll. Weiterhin ist die Zufahrt für Anlieger in die angrenzenden Grundstücke aber auch zukünftig wegerechtlich zugelassen. Es ist daher erforderlich, für diese Teilfläche gemäß § 8 Niedersächsisches Straßengesetz eine Teileinziehung durchzuführen. Die einzuziehende Fläche ist in der Anlage 1 gekennzeichnet.

Die Absicht der Teileinziehung wurde gemäß § 8 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz drei Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Bedenken gegen die Teileinziehung sind in dieser Zeit nicht eingegangen.

Der Abschnitt der Straße "Goseriede" zwischen Brüderstraße und Celler Straße ist mit Datum vom 01.07.1986 teileingezogen worden und war seither auf die Benutzerkreise Fußgänger und Radfahrer beschränkt. Durch den Umbau ist dieser Abschnitt aber nunmehr wieder für alle Benutzerkreise benutzbar. Es ist daher erforderlich, den Abschnitt wieder uneingeschränkt als öffentliche Verkehrsfläche zu widmen. Die zu widmende Fläche ist in Anlage 2 dargestellt.
66.11 
Hannover / 27.07.2017