Drucksache Nr. 1762/2008 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Sprachkenntnis-Nachweis bei Familiennachzug
in der Ratssitzung am 18.09.2008, TOP 4.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
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1762/2008 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Sprachkenntnis-Nachweis bei Familiennachzug
in der Ratssitzung am 18.09.2008, TOP 4.1.2.

Bei einem Antrag auf ein Visum für Familiennachzug nach Deutschland müssen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden (A1 Sprachdiplom). Im Ausland kann dieses Sprachdiplom bei einem Goetheinstitut erworben werden. Der Nachweis muss bei der Beantragung des Einreisevisums bei der jeweiligen deutschen Botschaft vorgelegt werden, die dieses bei der Visumerteilung akzeptiert.

In Deutschland muss bei Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Ehegattennachzug beantragt werden.


Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:


1. Werden Sprachdiplome von Goetheinstituten in den Ausländerbehörden grundsätzlich anerkannt?

2. Ist der/die Sachbearbeiter/in der Ausländerbehörde bei der Antragsstellung befugt festzustellen, dass die antragstellende Person mit Migrationshintergrund nicht ausreichend deutsch spricht und somit die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann, obwohl ein Sprachdiplom des Goetheinstituts vorliegt?

3. Ist es in Hannover vorgekommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis trotz vorhandenem Sprachdiploms verweigert wurde?




(Lothar Schlieckau, Fraktionsvorsitzender)

Text der Antwort

Frage 1:
Werden Sprachdiplome von Goetheinstituten in den Ausländerbehörden grundsätzlich anerkannt?

Sprachdiplome von Goetheinstituten werden grundsätzlich anerkannt.


Frage 2:
Ist der/dieSachbearbeiter/in der Ausländerbehörde bei der Antragstellung befugt festzustellen, dass die antragstellende Person mit Migrationshintergrund nicht ausreichend Deutsch spricht und somit die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann, obwohl ein Sprachdiplom des Goetheinstitutes vorliegt?

Es ist nicht unsere Praxis, in allen Nachzugsfällen ein weiteres Mal Sprachkenntnisse zu überprüfen. Den Aufwand kann und will hier keiner leisten. Wenn wir jedoch im Laufe eines Gespräches feststellen, dass keinerlei oder nur sehr geringe Sprachkenntnisse vorhanden sind, die weit hinter den gesetzlichen Anforderungen zurückbleiben, so fließt diese Erkenntnis selbstverständlich in unsere Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis mit ein.
Sachbearbeiter der Ausländerbehörde sind zu den genannten Feststellungen befugt, weil für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Ausländerbehörden zuständig sind (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Nach § 79 Abs. 1 S. 1 AufenthG wird über den Aufenthalt von Ausländern auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Wenn ein Mitarbeiter einer Ausländerbehörde feststellt, dass trotz Besitzes eines Sprachdiploms keine ausreichenden Sprachkenntnisse vorhanden sind, so hat er diesen Umstand bei seiner Entscheidung über den Aufenthalt angemessen zu würdigen.


Frage 3:
Ist es in Hannover vorgekommen, dass eine Aufenthaltserlaubnis trotz vorhandenen Sprachdiploms verweigert wurde?

Es hat auch in Hannover einige wenige Fälle gegeben, in denen Ausländer zwar ein Sprachdiplom besaßen, bei der Vorsprache in unserem Amt aber deutlich wurde, dass keine oder sehr geringe Sprachkenntnisse vorhanden waren. Eine Aufenthaltserlaubnis ist in diesen Fällen zunächst nicht erteilt worden. Stattdessen wurde eine Fiktionsbescheinigung (der Aufenthalt gilt als erlaubt) ausgestellt und den Ausländern Gelegenheit gegeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben. Die Aufenthaltserlaubnis wird erst erteilt, wenn die Nachzugsvoraussetzung „einfache Sprachkenntnisse“ nachgewiesen werden kann.


Es gilt das gesprochene Wort