Drucksache Nr. 1761/2014 N1:
Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung des Mergelabbaus in den Steinbrüchen Nord und Süd der HeidelbergCement AG, Zementwerk Hannover

Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 16.10.2014: Verwaltungsausschuss: 8 Stimmen dafür, 3 Stimmen dagegen, 0 Enthaltungen

Nachrichtlich:

  • Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
  • Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
  • Stadtbezirksrat Misburg-Anderten

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss (zur Kenntnis)
An den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen (zur Kenntnis)
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Neufassung
1761/2014 N1
11
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Planfeststellungsverfahren zur Erweiterung des Mergelabbaus in den Steinbrüchen Nord und Süd der HeidelbergCement AG, Zementwerk Hannover

Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

der als Anlage 11 zu dieser Drucksache beigefügten geänderten Stellungnahme zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages:


Anlass
Die Fa. HeidelbergCement AG, Zementwerk Hannover, hat mit Datum vom 26.05.2014 bei der Region Hannover die Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens für die Abbauerweiterung in den Steinbrüchen Nord und Süd in Misburg und Anderten beantragt.

Die Region Hannover hat die Landeshauptstadt Hannover mit Anschreiben vom 24.06.2014 an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt. Als Fristende zur Abgabe der Stellungnahme wurde entsprechend den geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Wassergesetz der 27.08.2014 benannt. In dieser Zeit konnte vor allem angesichts der sommerlichen Sitzungspause nach den kommunalverfassungsrechtlichen Anforderungen (insbes. Anhörung des Stadtbezirksrats Misburg-Anderten, Beschluss durch Verwaltungsausschuss) keine förmliche Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover abgegeben werden.

Auf vorsorgliche Bitte auf Fristverlängerung seitens der Verwaltung wurde von der Region Hannover dargelegt, dass sie von sich aus keine Fristverlängerung einräumen könne, da die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Frist habe. Lediglich mit Einverständnis der Antragstellerin könne dies erfolgen. Auf Empfehlung der Region ist die Verwaltung an die Fa. HeidelbergCement herangetreten. Diese hat mit Schreiben vom 10.07.2014 erklärt, dass sie mit der erbetenen Fristverlängerung bis Ende der 42. KW einverstanden ist.

Im Zuge der Beratung über die Drucksache Nr. 1761 / 2014 haben der Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen in der Sitzung am 13.10.2014 und der Stadtentwicklungs- und Bauausschuss in der Sitzung am 15.10.2014 dieser unter der Maßgabe des Änderungsantrages der Ratsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache Nr. 2185 / 2014) zugestimmt. Der Änderungsantrag lautet:
1.
Die Landeshauptstadt Hannover lehnt die beantragte Erweiterung des Steinbruchs Nord bis in die Nähe des Misburger Waldes, insbesondere wegen der Gefahren für das nahe FFH-Gebiet, ab. Vertretbar erscheint gegenwärtig nur eine Erweiterung in dem Bereich, der in etwa der in der GENAMO-Vereinbarung abgestimmten Erweiterungsfläche "M 3" entspricht.

2.
Ebenfalls abgelehnt wird durch die Landeshauptstadt Hannover die Führung des Wietzegrabens auf einer "Geländerippe" zwischen der heutigen Grube Nord und der nördlichen Erweiterungsfläche. Der Wietzegraben soll stattdessen unter Einbeziehung des sogenannten Hochwasserentlasters nördlich um die moderate Mergelgrubenerweiterung verlegt werden und in einem naturnahen Zustand ausgebaut werden.

Die Verwaltung empfiehlt, den Änderungsempfehlungen zu folgen.

Die vorbereitete Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover (Anlage 11 dieser Drucksache) ist in den entsprechenden Passagen der Änderungsempfehlung angepasst worden. Die entsprechenden Stellen sind wie folgt gekennzeichnet: Textergänzungen sind unterstrichen, Textstreichungen sind durchgestrichen. Zum abschließenden Beschluss des Verwaltungsausschusses ist eine Neufassung der Drucksache erforderlich.

Die Region Hannover wurde über die Notwendigkeit der Überarbeitung und dem sich daraus ergebenden zusätzlichen Zeitbedarf für die Abgabe der Stellungnahme informiert.

Neben dem o.g. Beteiligungsverfahren wurde die Landeshauptstadt Hannover von der Region Hannover mit Schreiben der Region Hannover ebenfalls vom 24.06.2014 aufgefordert, die Antragsunterlagen gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Das VwVfG schreibt vor, dass die Auslegung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Aufforderung zu beginnen hat. Die Auslegung wurde demzufolge nach Bekanntmachung in den hannoverschen Tageszeitungen am 08.07.2014 in der Zeit vom 09.07.2014 bis 08.08.2014 durchgeführt. In diesem Rahmen bestand für die Öffentlichkeit die Möglichkeit, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Region Hannover oder bei der Landeshauptstadt Einwendungen zu erheben, sofern und soweit ihre Belange durch das Vorhaben berührt werden. Einwendungen sind bei der Landeshauptstadt Hannover bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Beratungsverfahrens zu dieser Drucksache nicht eingegangen.


Bisheriges Verfahren:
Bereits mit Datum vom 08.07.2010 hatte die Fa. HeidelbergCement AG, Zementwerk Hannover, bei der Region Hannover einen ersten Antrag auf Durchführung eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zur Abbauerweiterung in den Steinbrüchen Nord und Süd in Misburg-Süd und Anderten gestellt. In dem daraufhin von der Region Hannover eingeleiteten Beteiligungsverfahren hatte u.a. die Landeshauptstadt Hannover mit Datum vom 15.10.2010 nach vorheriger Zustimmung durch den Verwaltungsausschuss am 14.10.2010 (Drucksache Nr. 1889 / 2010) zu dem Vorhaben Stellung genommen. Die wesentlichen Punkte dieser Stellungnahme waren:

· Dem Vorhaben wird im Grundsatz zugestimmt, zu einigen Teilen des Vorhabens bzw. bezüglich der vorgelegten Antragsunterlagen bestehen jedoch Bedenken:

· Es besteht nach wie vor aus städtischer Sicht die Forderung einer Verlegung des Wietzegrabens im Norden um den Abbaubereich herum, um einen naturnahen Gewässerausbau zu ermöglichen. Die hierzu vorgenommenen Untersuchungen im Rahmen der Erstellung der Antragsunterlagen werden als nicht ausreichend beurteilt, die vorgelegte Rippenlösung wird daher abgelehnt.

· Nur wenn eingehende Untersuchungen zur Nord-Verlegung des Wietzegrabens zu dem eindeutigen Ergebnis führen sollten, dass eine Verlegung aus gewässertechnischer Sicht nicht zu realisieren ist, kann ein Verbleib des Wietzegrabens und des Hochwasserentlasters auf der Rippe grundsätzlich mitgetragen werden. In diesem Falle besteht aber die städtische Forderung nach einer breiteren Ausbildung dieser Rippe, um auch hier einen naturnahen Gewässerlauf zu ermöglichen. Ferner wird angesichts der beabsichtigten Flutung nur des Erweiterungsteils der Grube Nord die Standsicherheit der Rippe in der geplanten Ausbildung als nicht gegeben beurteilt. Auch aus diesem Grund wird die Rippe in der geplanten Ausbildung abgelehnt.

· Die Flutung der Gruben nach Abbauende wird grundsätzlich mitgetragen. Die Beibehaltung der Wasserhaltung im bisherigen Steinbruch Nord wird im Hinblick auf die Möglichkeit, dass sich hier eine - der Grube HPC I vergleichbare - hochwertige Biotopsituation einstellen kann, positiv beurteilt. Voraussetzung ist jedoch eine standsichere Ausbildung der Rippe, unabhängig von einer Verlegung des Wietzegrabens.

· Die gemäß Antrag vorgesehen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können aus naturschutzfachlicher Sicht nur teilweise mitgetragen werden. Insbesondere die Absicht, auf jeweils rd. 5 ha in den Steinbrüchen Nord und Süd sog. "Wanderbiotope" anzulegen, stößt auf naturschutzfachliche Bedenken, soweit sie als Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen angerechnet werden sollen, da sie nur temporärer Natur sind und bei Abschluss des Abbaus gänzlich verschwunden sein werden.

· Im Steinbruch Süd (alt) gelegene besonders geschützte Biotope werden zwar in den Antragsunterlagen erwähnt, eine Auseinandersetzung damit findet jedoch nicht statt. Diese Biotope sind zwar außerhalb der Steinbrucherweiterung gelegen, da jedoch die gesamte Grube nach Beendigung des Abbaus geflutet werden soll, ist auch hierzu eine Aussage und nach fachlicher Auffassung der Verwaltung auch die Anlage eines Ersatzbiotops erforderlich.

· Angesichts des sehr langen Abbauzeitraumes muss sichergestellt sein, dass städtebauliche Entwicklungsoptionen gewahrt und nicht über abbautechnische Anforderungen (Sprengverfahren) be- oder verhindert werden. Hierzu bedarf es verbindlicher und eindeutiger Regelungen im Planfeststellungsbeschluss.

Nach Auswertung des 2010 durchgeführten Beteilungsverfahrens war seitens Region Hannover und der Antragstellerin das Erfordernis erkannt worden, die Antragsunterlagen in wesentlichen Teilen zu ergänzen und zu aktualisieren und den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erneut zu stellen.

Das Ergebnis dieses Beteiligungsverfahrens führte zu weiterem Untersuchungsbedarf:

· Aufbau eines 3-D-Grundwassermodells zur Prognose der Auswirkungen der Wasserhaltung
· Erweiterung des Grundwassermessstellennetzes zur Gewinnung einer umfassenden Datenbasis
· FFH-Verträglichkeitsprüfung für den südlichen Teil des FFH-Gebietes Altwarmbüchener Moor
· Verifizierung der Variantenbetrachtung zur Verlegung des Wietzegrabens sowie die Auswirkungen auf Oberflächengewässer durch präzisere Messungen
· Überarbeitung der vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen
· weiterführende Untersuchungen zur Standsicherheit
· Erstellung eines Bodenkundlichen Beweissicherungsgutachtens
· Durchführung weiterer floristischer Kartierungen


Auswertung der Antragsunterlagen 2014:
Mit Antragsdatum vom 26.05.2014 wurden die in dem o.a. Sinne überarbeiteten und ergänzten Antragsunterlagen bei der Region Hannover eingereicht.

Die Koordination der städtischen Stellungnahme wurde durch den Fachbereich Planen und Stadtentwicklung nach Beteiligung des betroffenen Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün sowie der Stadtentwässerung vorgenommen.

A: Beschreibung des Vorhabens (Fassung 2014)

Bei fortschreitendem Abbau des Kalkmergelvorkommens in den von der HeidelbergCement AG betriebenen Steinbrüchen Nord und Süd (gegenwärtig 1,3 Mio t/a) werden nach Berechnungen der Antragstellerin die gewinnbaren Rohstoffvorräte im Rahmen der bestehenden Genehmigungen nur noch für einen verbleibenden Produktionszeitraum von ca. 3 Jahren reichen. Dies wird damit begründet, dass zwar die im Rahmen des genehmigten Abbaus nutzbaren Vorratsmengen max. ca. 10 Mio t und damit rechnerisch einer verbleibenden Produktionszeit von über 7 Jahren entsprechen. Dadurch aber, dass aufgrund der chemischen Anforderungen der in den genehmigten Steinbrüchen vorhandene Mergel nur ausgenutzt werden könne, wenn er mit Gestein aus anderen (neuen) Abbaustellen gemischt wird, verkürze sich die Nutzungsdauer.

Zur langfristigen Existenzsicherung des Werkes Hannover und für mögliche Investitionen wird eine Rohstoffsicherung über 40 Jahre hinaus als notwendig erachtet.

Zur Sicherstellung der langfristigen Rohmaterialvorräte ist daher geplant, den Steinbruch Nord um ca. 77 ha in nördlicher Richtung und den Steinbruch Süd um ca. 51 ha in östlicher Richtung zu erweitern. Damit beträgt die Abbaufläche jeweils 2 ha weniger, als nach den Antragsunterlagen 2010. Das ist auf Korrekturen in den Abgrenzungen und auf einen jeweiligen Sicherheitsabstand an den Grubenrändern von 20 - 35 m zurückzuführen

Die so gewonnenen Abbaubereiche ermöglichen nunmehr eine Rohstoffgewinnung ca. bis 2069 (bisher 2075). Dieser Zeitraum kann durch Abweichungen von der gegenwärtigen jährlichen Abbaumenge verkürzt oder verlängert werden. Die beantragten Abbauerweiterungsflächen und der vorgesehene Abbaufortschritt sind aus Anlage 1 zu dieser Drucksache ersichtlich.

Der in den Steinbrüchen Nord und Süd anstehende Kalkmergel weist unterschiedliche chemische Beschaffenheiten auf, selbst innerhalb der Steinbrüche bestehen Schwankungen. Um das für die Zementherstellung geeignete Material zu erhalten, müssen die Rohstoffe vermischt werden. Daher ist neben dem Weiterbetrieb der zur Zeit genehmigten Abbaubereiche die Abbauerweiterung sowohl im Bruch Nord als auch im Bruch Süd erforderlich. Desgleichen ist erforderlich, sowohl in der Erweiterungsfläche Nord als auch in der Erweiterungsfläche Süd den Abbau zu betreiben.

Die Abbauerweiterungen liegen ausschließlich im Stadtgebiet Hannover und reichen beim Steinbruch Nord im Osten an die Stadtgrenze heran, beim Steinbruch Süd an die Stadtgrenze und an die BAB A 7.

Der über die bisherigen Rechte hinausgehende Abbau des Kalkmergelvorkommens soll ausgehend von den bestehenden Steinbrüchen in Richtung Norden bzw. Osten erfolgen.

Die zukünftigen Abbautiefen sollen den Tiefen der bereits genehmigten Abbauflächen entsprechen, d.h. im Steinbruch Nord bis zu 30 m unter Geländeoberkante, in Steinbruch Süd bis auf max. 23 m.

Das Rohmaterial soll wie bisher mittels verschiedener Baggertypen (Schaufelradbagger, Tieflöffelbagger) gewonnen werden. Ergänzend kann eine Gewinnung mit Lockerungssprengungen erforderlich werden, wenn das Gestein aus physikalischen Gründen nicht mehr allein durch Reißen abbaubar ist. Nach Angabe der Antragstellerin wird dies nach den Erfahrungen mit dem gegenwärtigen Abbau nur sehr selten der Fall sein. In den letzten Jahren seien keine Sprengungen erforderlich gewesen, da die Lockerung mit Hilfe von Stemmbaggern vorgenommen werden konnte. Großbohrlochsprengungen werden nunmehr von ihr ausgeschlossen. Für Lockerungssprengungen beträgt der Absperrradius in der Regel 300 m um die Sprengstelle. Bis auf die westlich vom nördlichen Abbaufeld gelegene Kleingartenanlage sind Wohnnutzung und auch gewerblich genutzte Bauten mehr als 300 m von etwaigen zukünftigen Sprengstellen der beiden Abbaufelder entfernt. Die A2 im Norden sowie die Bahnstrecke, die A7 und das bestehende Umspannwerk liegen innerhalb dieses Radius. Die Antragstellerin sieht vor, in den Bereichen, in denen der Absperrradius nicht eingehalten werden kann, auf Lockerungssprengungen grundsätzlich zu verzichten.

Das in den Steinbrucherweiterungen Nord und Süd gewonnene Rohmaterial wird per Lkw zur Aufbereitung zur bestehenden Brecheranlage im Steinbruch Nord gefahren. Die Beförderung aus der Erweiterungsfläche Nord erfolgt direkt zur Brecheranlage. Der Transport aus dem Steinbruch Süd erfolgt bereits heute über einen werkseigenen Fahrweg, der die vorhandene Untertunnelung der Bahnstrecke Hannover - Lehrte nutzt und nach Norden zum Steinbruch Nord geführt wird. Das gebrochene Material wird mittels einer Gurtförderanlage in das Zementwerk transportiert. Durch diese Transportwege wird das öffentliche Straßennetz nicht in Anspruch genommen.

Während des geplanten Abbaus werden in den Erweiterungsflächen unterschiedliche Mengen an Abraum anfallen. Der Abraum setzt sich aus Geschieben, Kies und Sanden sowie Mutterboden zusammen. Bei einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 30 cm abzuschiebenden Bodens ist die Abraummenge für die Erweiterungsfläche Nord mit 1,28 Mio. m³ veranschlagt. Davon entfallen 0,19 Mio. m³ auf Mutterboden. In der Erweiterungsfläche Süd sind die Abraummächtigkeiten deutlich geringer. Hier entfallen bei insgesamt 0,25 Mio. m³ ca. 0,13 Mio. m³ auf Mutterboden. Grundsätzlich sollen immer nur Flächen in der Größenordnung freigelegt werden, die den zu erwartenden Mergelbedarf für ein Jahr decken. Dieser Mutterboden soll getrennt vom Unterboden im nördlichen Teil des bestehenden Steinbruchs Nord zwischengelagert und nach und nach durch Abgabe an die Landwirtschaft vermarktet werden. Im Gegensatz zu den Antragsunterlagen 2010 ist nunmehr vorgesehen, den gesamten übrigen Abraum im bestehenden Bruch Nord unterzubringen. Geplant ist die Anschüttung am Nord- und teilweise am Westrand der Grube auf einer Gesamtlänge von ca. 1.100 m.

Die Erweiterungsflächen werden heute von mehreren Versorgungsleitungen gequert:

Erweiterungsgebiet Nord:
· eine 110 kV Freileitung und
· eine Erdölleitung.

Erweiterungsgebiet Süd:
· zwei Stromleitungen (60 kV und 220 kV) und
· eine Erdgasleitung.

Die Versorgungsträger sind in das Planfeststellungsverfahren eingebunden. Als Verursacherin erforderlicher Verlegungen sind die anstehenden Kosten von der Antragstellerin zu tragen.

Ferner liegen parallel zum Wietzegraben
· eine Erdölleitung,
· eine Erdgasleitung,
· eine Telekomleitung und
· eine Stromleitung.

Die heutige Abbaufläche des Steinbruches Nord wird vom geradlinig von Ost nach West verlaufenden Wietzegraben und dem nördlich parallel dazu verlaufenden Hochwasserentlaster begrenzt. Entsprechend den in der im Hinblick auf das Planfeststellungverfahren durchgeführten Antragskonferenz im Jahre 2005 formulierten Anforderungen war in zwei Alternativen die Möglichkeit der Verlegung des Wietzegrabens mit dem Ziel des naturnahen Ausbaus zu untersuchen, und zwar in den grundsätzlichen Alternativen einer Süd- und einer Nord-Alternative. Dabei wurde die Nord-Variante durch die Landeshauptstadt favorisiert (s.o. die Zusammenfassung der städtischen Stellungnahme von 2010 und unten zu Abschnitt D). Dementsprechend wurde die Verlegung an den Südrand des heutigen Bruches Nord und an den Nordrand der gesamten Abbaufläche untersucht. Nach Feststellung in den Antragsunterlagen 2010 wurde die Südvariante wegen des hohen Aufwandes zum Erreichen einer erforderlichen Fließgeschwindigkeit abgelehnt. Auch die untersuchte Nordvariante wurde von der Antragstellerin abgelehnt, weil aufgrund des geringen Gefälles kein naturnaher Ausbau erfolgen kann und daher auch aus ökologischer Sicht keine Verbesserung zu erzielen wäre. Zudem seien die vorhandenen Leitungen zu verlegen. Auch das nunmehr ergänzte bzw. erweiterte wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Gutachten der Antragsunterlagen kommt zu diesem, im Folgenden zusammengefassten Ergebnis.

Südvariante:
Der aus Richtung Ahlten kommende sog. A-Graben (s. Anlage 5) muss weiter in den Wietzegraben geleitet werden. Die Geländehöhen im Verlauf der untersuchten neuen Trasse für den Wietzegraben zeigen zwar nur geringe Höhendifferenzen, erlauben jedoch grundsätzlich eine Verlegung. Allerdings wäre im Abschnitt an der Bahnstrecke eine Aufhöhung des Geländes erforderlich. Außerdem wären mindestens eine Überführung des Wietzegrabens mittels Brückenbauwerk über die Zufahrtstraße zum Steinbruch erforderlich. Im weiteren Verlauf besteht eine Engstelle zwischen Hafenbecken und Abbaukante von nur 15 m Breite, in dem zusätzlich eine Straße verläuft. "Die räumlichen Zwangspunkte, der erforderliche Aquädukt und die Lage in aufgefüllten Bereichen machen einen auch nur näherungsweise naturnahen Ausbau des verlegten Gewässers unmöglich."

Nordvariante:
Aufgrund der topographischen und hydrologischen Gegebenheiten wird auch eine Nordvariante aus hydrogeologischer / wasserwirtschaftlicher Sicht als nicht realisierbar beurteilt. Insbesondere bestehe das Problem darin, dass die Sohle des A-Grabens, der ebenfalls in die Umleitungsstrecke geführt werden muss, um 0,65 m tiefer als der Wietzegraben am Ende der Verlegungsstrecke liege. Bei einer Verlegung müsse somit der A-Graben auf langen Abschnitten auf das Niveau des Wietzegrabens angehoben werden. Zudem ergebe sich unter Berücksichtigung der Abflussmengen, der Gefälleverhältnisse und der geringen möglichen Tiefe ein hydraulisch als ungünstig zu bewertendes Abflussprofil mit einer Profiltiefe von nur 1 m bei einer Sohlbreite von 18 m und einer Profilbreite von 22 m. Bei Niedrigwasserständen ergäben sich somit geringe Wasserstände und Fließgeschwindigkeiten. Die Entwässerungsfunktion auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich zwischen den Abbauflächen und Ahlten ginge verloren. Ein naturnaher Ausbau mit Mäandern, wechselnden Profilen oder Flachwasserzonen wäre nicht möglich.

Der Wietzegraben soll demzufolge in heutiger Lage auf einer "Rippe" verbleiben, die zum Transport des Abbruchmaterials aus der Erweiterungsfläche Nord gequert werden muss. Hierzu ist eine Überbrückung zunächst im Westen und bei fortschreitendem Abbau auch im Osten vorgesehen. Die Breite der "Rippe" beträgt an der Böschungsoberkante rd. 84 m (bisher rd. 80 m), am Böschungsfuß nunmehr ca. 174 m (statt 150 m). Die Antragstellerin beabsichtigt, den Wietzegraben, den Hochwasserentlaster sowie die sie begleitenden Leitungen in ihren heutigen Verläufen zu belassen. Im Gegensatz zum Antrag 2010 ist nunmehr jedoch beabsichtigt, den Wietzegraben im Bereich der "Rippe" auf einer Länge von ca. 1.000 m naturnah auszubauen.

Der die Abbauerweiterung Nord in südwestliche Richtung geradlinig durchziehende Grenzgraben muss nach Westen verlegt werden. Der Ausbau soll teilweise (im Nordwesten der Abbauerweiterung) naturnah erfolgen.


B: Rekultivierung (Fassung 2014)

Nach Beendigung des Abbaus ist von der Antragstellerin vorgesehen, den Erweiterungsbereich des Bruches Nord und den gesamten Bruch Süd bei Einstellung der Wasserhaltung durch natürlichen Grundwasser- und Niederschlagswasserzufluss zu fluten. Die geschätzte Dauer bis zum Erreichen des Endniveaus liegt bei ca. 70 Jahren. Dabei ist der Wasseranstieg nicht gleichmäßig, sondern verlangsamt sich deutlich. Bereits nach ca. 5 Jahren werden ca. 50 % des Wasseranstiegs erreicht sein. Die mittleren Wasserstände werden in beiden Steinbrüchen nach abgeschlossener Flutung etwa 2 bis 2,5 m unter dem umgebenden Geländeniveau liegen.

Gegenüber den Antragsunterlagen 2010 ist nunmehr vorgesehen, an insgesamt 20 % der Uferbereiche Flachwasserzonen anzulegen und sie der Eigenentwicklung zu überlassen. Es wird davon ausgegangen, dass sich in den Übergangsbereichen zum Wasser ausgedehnte Röhrichtzonen und darüber breite Saumstreifen mit Ruderalfluren entwickeln werden. Diese Flächen sind Teil der Kompensationsmaßnahmen (s. Abschnitt C). Eine Erschließung bzw. eine Nutzung als Badeseen ist nicht vorgesehen.

Für den bisherigen Bereich des Bruches Nord südlich des Wietzegrabens soll die Wasserhaltung aufrecht erhalten bleiben.

Entsprechend der aus den bisherigen Genehmigungen für den Steinbruch Süd resultierenden Anforderungen wurden begleitend zum bisherigen Abbau auf über 5.000 m² Rekultivierungsmaßnahmen durchgeführt, vorwiegend bestehend aus der Anlage von Wällen und aus Anpflanzungen. Darüber hinaus besteht bisher die Rekultivierungsauflage einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auf der Grubensohle nach Beendigung des Abbaus. Dieses Ziel entspricht nach Darstellung der Antragstellerin nicht mehr den heutigen Leitvorstellungen des Naturschutzes und würde zudem eine dauerhafte Wasserhaltung erfordern.

Wegen der beabsichtigten Flutung und der erforderlichen Gewässerbaumaßnahmen (Umlegung Grenzgraben, naturnaher Ausbau des Wietzegrabens) wird das Planfeststellungsverfahren nach Wasserrecht durchgeführt.


C. Untersuchung der Verträglichkeit mit benachbarten Flora-Fauna-Habitat-Gebieten (FFH-Verträglichkeit)

Da die beantragten Erweiterungsflächen für den Mergelabbau in der Nähe der FFH-Gebiete "Mergelgrube bei Hannover" (ehemalige Grube "HPC I") und "Altwarmbüchener Moor" liegen, wurde bereits zum Antrag 2010 in Vorprüfungen untersucht, ob durch das Vorhaben bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Beeinträchtigungen des Schutzzweckes dieser Gebiete zu erwarten sind. Nach dem in den Antragsunterlagen dargestellten Ergebnis der Vorprüfungen wurde festgestellt, dass keine entsprechenden Auswirkungen zu befürchten sind und dass daher FFH-Verträglichkeitsprüfungen nicht erforderlich sind.

Zu dem FFH-Gebiet "Mergelgrube bei Hannover" ist für die nunmehr vorgelegten Antragsunterlagen erneut eine FFH-Vorprüfung durchgeführt worden, um zu klären, ob durch das Vorhaben Tatbestände erfüllt sind, die eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich machen. Es kommt erneut zu dem Fazit, dass wegen des Abstandes zwischen den Abbauerweiterungsflächen und dem Schutzgebiet von mindestens 690 m (Erweiterungsfläche Nord) bzw. 1.160 m (Erweiterungsfläche Süd) von keinen relevanten bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele auszugehen ist. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei somit nicht erforderlich.

Bezüglich des FFH-Gebietes "Altwarmbüchener Moor" zeigte sich allerdings bereits im 2010 durchgeführten Beteiligungsverfahren, dass die seinerzeit durchgeführte FFH-Vorprüfung zur abschließenden Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens nicht hinreichend konkret war. Vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten Feinplanungen insbesondere zum Wasserhaushalt und der im Jahr 2012 zusätzlich durchgeführten Bestandserhebungen wurde daher eine FFH-Verträglichkeitsstudie erstellt. Darin sollten die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Gebiets untersucht werden.

Die Studie stellt zunächst auf der Grundlage der Ergebnisse des aktualisierten wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Gutachtens fest, dass Teile des Gebietes Projektwirkungen ausgesetzt sein werden, die im Verlauf des fortschreitenden Abbaus in der Erweiterungsfläche Nord als Grundwasserabsenkung im Schutzgebiet auftreten. Davon ausgehend wird die Frage untersucht, ob durch diese Grundwasserabsenkung ursächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der durch das FFH geschützten Lebensraumtypen führt. Es wird dargestellt, dass im Wirkraum des Mergelabbaus die vorkommenden wasserabhängigen Lebensraumtypen "Feuchter Eichen- und Hainbuchen-Mischwald" und "Erlen- und Eschenwälder" durch Staunässe geprägt seien, die durch Niederschläge und eine gleichzeitig geringe Verdunstungsrate vorwiegend im Winterhalbjahr bis in den Frühsommer hinein auftritt. Da die benannten Lebensraumtypen allein von den Stauwasserverhältnissen und nicht vom Grundwasserstand im Gebiet abhängig seien, stellten die vom Vorhaben ausgehenden maßgeblichen Wirkfaktoren Grundwasserabsenkung und Nährstofffreisetzung unter Einbeziehung der von den Autobahnen A2, A7 und A 37 verursachten Vorbelastungen keine erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigungen dar.

Im Zuge des Risikomanagements werde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt, das für das FFH-Gebiet zur Validierung der Ergebnisse der durchgeführten Boden- und Bodenwasser-Untersuchungen dient. Hierzu seien bereits im Jahr 2011 insgesamt 25 Grundwassermessstellen an 17 Standorten im Umfeld der Erweiterungsflächen eingerichtet worden. Weitere 9 Grundwassermessstellen im nördlichen Umfeld seien geplant. Die FFH-Verträglichkeitsstudie endet mit der Feststellung, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die Abbauerweiterung ermittelt werden konnten und dass das Vorhaben als verträglich mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes Altwarmbüchener Moor zu bewerten ist.


D: Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Vorhabens (Fassung 2014)

Mit dem Abbauvorhaben sind umfangreiche Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden, die - nach Angaben der Antragstellerin - vollständig durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden sollen. Die von der Antragstellerin dafür vorgesehenen maßgeblichen Maßnahmen sind im Wesentlichen:

Gestaltung der Abbaugewässer
Durch gezielte Modellierung der Gewässerränder nach erfolgter Flutung der Abbauflächen werden in Teilabschnitten beider Gruben möglichst vielseitig gestaltete Uferbereiche angelegt. Die insbesondere im Flachuferbereich entstehenden wechselnassen Bereiche im Wasserspiegelschwankungsbereich sollen eine hohe Standortvielfalt für verschiedene Vegetationstypen und Lebewesen auf insgesamt rd. 1.800 m Uferlänge schaffen.

Neuanpflanzung von Heckenstrukturen
Die vorhandenen Heckenstrukturen besitzen eine hohe bis mittlere Wertigkeit für den Naturhaushalt. Dabei kommt den auf der südlichen Erweiterungsfläche vorhandenen Weißdornhecken eine hohe, den übrigen eine mittlere Bedeutung zu. Durch Neuanpflanzung im Außenbereich der Erweiterungsflächen soll ein Teilausgleich erfolgen. Die Maßnahme soll bereits in der ersten Abbauphase bis spätestens 2031 durchgeführt werden.


Anpflanzung von mesophilem Gebüsch als Waldmantel
Am nordwestlichen Rand der Erweiterungsfläche Nord soll auf rd. 150 m Länge gegenüber der angrenzenden Waldfläche ein ca. 3,5 m breiter Streifen aus standortgerechten, gebietsheimischen Sträuchern und Laubhölzern aufgebaut werden. Die Maßnahme dient dem Teilausgleich für den anlagebedingten Verlust mesophiler Gebüschstrukturen von allgemeiner Bedeutung.

Neuanlage eines geschützten Biotops (Stillgewässer)
Von der prospektierten Abbauphase 2041 - 2050 ist im nordöstlichen Teil der Erweiterungsfläche Nord ein anthropogen angelegtes, jedoch nach § 30 BNatSchG besonders geschütztes Stillgewässer (Teich) betroffen, welches eine Fläche von 1.300 m² umfasst. Darüber hinaus wurden artenschutzrechtlich streng geschützte Tierarten nachgewiesen (Kammmolch, Rohrweihe) sowie in dem Gewässer der in Niedersachsen gefährdete Gewöhnliche Wasserschlauch. Aufgrund der hohen Bedeutung für den Naturhaushalt und wegen der Beeinträchtigung bzw. dem möglichen Verlust geschützter Tierarten muss der Verlust als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (sog. CEF-Maßnahme) im Vorfeld der geplanten Abbautätigkeiten dauerhaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Vorgesehen ist dafür, auf einer Ackerfläche unmittelbar westlich an die Abbaufläche angrenzend - also ortsnah - ein naturnahes Stillgewässer neu anzulegen und den vorhandenen Kammmolchbestand umzusiedeln. Die Maßnahme soll in Abbauphase 1 mindestens ca. 5 Jahre vor Beginn der Bautätigkeiten in dem betreffenden Bauabschnitt durchgeführt werden.

Bereitstellung von Flächen zur Entwicklung von Feuchtgebüsch
Durch die Abbauerweiterung kommt es zum Verlust an Gebüschstrukturen, die als von allgemeiner Wertigkeit beurteilt wurden. Geplant ist der Ausgleich durch Bereitstellung von Flächen zur potentiellen Entwicklung von Feuchtgebüsch unmittelbar angrenzend an die Neuanlage des Stillgewässers.

Umwandlung von Ackerfläche in Extensivgrünland
Entsprechende Maßnahmen erfolgen im Nordwesten der Erweiterungsfläche Nord im Zusammenhang mit der Neuanlage des Stillgewässers und der Bereitstellung von Entwicklungsflächen für Feuchtgebüsch und Röhricht.

Neuanlage von Gehölzbeständen
Der Verlust von Biotopen und Tierlebensräumen im Abbaubereich und der Verlust von zusammenhängenden, standortheimischen Gehölzstrukturen sowie die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlich besonders und streng geschützten Tierarten (Nachtigall, Sperber) soll mit Aufforstungsmaßnahmen in sechs (nach Antrag 2010 in fünf) Bereichen direkt außerhalb der Abbauerweiterungen auf gegenwärtig als Ackerland genutzten Flächen kompensiert werden. Dabei werden - bis auf eine Fläche südöstlich der Erweiterung Nord - vorhandene Waldbestände ergänzt. Die Kompensationsmaßnahme südwestlich der Abbauerweiterung Nord soll auch eine Immissionsschutzfunktion gegenüber der Wohnbebauung in Misburg-Süd erfüllen.

Renaturierung des Wietzegrabens
Eine gegenüber der Antragstellung 2010 neue Maßnahme stellt die Renaturierung des Wietzegrabens in seinem Verlauf zwischen Steinbruch Nord und Erweiterungsfläche Nord auf einer Länge von rd. 1 km dar. Dabei wird der Gewässerlauf durch Einengung des Niedrigwasserprofils, durch die Anlage von Bermen und das gesicherte Einbringen von Totholz im Mittelwasserprofil einzelner Uferbereiche renaturiert. Die natürliche Eigendynamik der Strömung wird durch die Anlage leichter Mäanderbögen unterstützt. Teil der Maßnahme ist auch die Anpflanzung von gewässertypkonformen, uferbegleitenden Gehölzen (Schwarzerlen).

Anpflanzung von Gehölzen als Ersatz für planfestgestellte Maßnahmen im Steinbruch Süd
Durch die Flutung der Grube Süd kommt es zu einer Überplanung der 1988 für diesen Bereich planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen. Dies betrifft auch Gehölzstrukturen, die ursprünglich auf der Grubensohle und an den Hängen der Grube Süd geplant waren. In den vergangenen Jahren wurden bereits Anpflanzungen von Gehölzen auf rd. 2,15 ha Fläche überwiegend auf Verwallungen und Böschungen in den nördlichen, westlichen und südwestlichen Randbereichen der bestehenden Grube Süd durchgeführt. Es verbleibt noch ein Kompensationsbedarf von 4 ha Gehölzfläche und 0,72 ha Heckenstrukturen. Dieser wird durch Gehölzanpflanzungen auf zwei Teilflächen im Bereich des Werksgeländes und nördlich der Siedlung An der Hast sowie durch Anlage von Heckenstrukturen im Randbereich der Grube Süd erfüllt. Diese Ersatzmaßnahmen waren in der Antragstellung 2010 nicht vorgesehen gewesen.


Als weitere - teils kleinräumige - Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden bezeichnet:

· Neuanlage eine befestigten Wirtschaftsweges wegen Zerschneidung bestehender Wegebeziehungen

· Bereitstellung und Ausweisung einer Fläche zur potentiellen Entwicklung von Röhricht (im räumlichen Zusammenhang mit der Maßnahme "Neuanlage eines Stillgewässers")

· Verlegung und naturnahe Gestaltung des Grenzgrabens

· Ertüchtigung eines teilweise vorhandenen Wegenetzes (Durch abschnittsweisen Ausbau bzw. Wiederherstellung von Wegeverbindungen soll ein 2,4 km langer, um die Abbauerweiterung Nord geführter Rundwanderweg geschaffen werden.)


Die Gesamtfläche aller Kompensationsmaßnahmen wird mit rd. 180 ha angegeben.

Entwicklung sog. Wanderbiotope im Bereich der Abbauerweiterungsflächen:
Mit der Antragstellung 2010 war vorgesehen, einen erheblichen Anteil der Kompensationsmaßnahmen mit sog. Wanderbiotopen abzudecken. Hierbei sollten entsprechend dem Abbaufortschritt auf Flächen vorwiegend bisheriger landwirtschaftlicher Nutzung die Voraussetzungen für die Entwicklung höherwertiger Biotope geschaffen werden, bis auch diese für den Kalkmergelabbau in Anspruch genommen werden. Vorgesehen war nach Aussage der Antragsunterlagen, etwa 4 % der Gesamtabbaufläche für die ungestörte Ausbreitung von Wanderbiotopen ständig bereit zu halten. Im Steinbruch Nord entsprach dies einer Fläche von jeweils ca. 3,2 ha, im Steinbruch Süd einer Fläche von jeweils ca. 2 ha. Die Wanderbiotope sollten für ca. fünf Jahre an demselben Standort bleiben.

Die Anrechnung der Wanderbiotope als Kompensationsmaßnahme hatte die Landeshauptstadt Hannover in ihrer Stellungnahme abgelehnt (s.o.). Die nunmehr vorgelegten Antragsunterlagen nennen zwar weiterhin Wanderbiotope zur Bewältigung des Eingriffs, nun aber nicht mehr als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sondern sie dienen nur noch der Vermeidung von Eingriffen. Konkrete Flächengrößen oder konkrete Zeiträume des Verbleibs der temporären Biotope werden nicht benannt. Der Verbleib soll aber jeweils "für mehrere Jahre" gewährleistet sein.



E: Verhältnis zu den bisherigen städtischen Zielsetzungen und zur Raumordnung

"GENAMO-Vereinbarung"
Zur Entwicklung eines Naherholungsgebietes und zur langfristigen Sicherung eines Mergelabbaugebietes in Misburg-Ost wurde am 26.01.2000 die "GENAMO Gesellschaft zur Entwicklung eines Naherholungsgebietes Misburg-Ost mbH" (im Folgenden kurz GENAMO) gegründet (s.a. Drucksache Nr. 1448/1999). Die Landeshauptstadt Hannover und die TEUTONIA Zementwerk AG bzw. die HC Zementwerk Hannover GmbH halten 50 % der Anteile. Für das anstehende Planfeststellungsverfahren relevant sind die Vereinbarungen bzgl. der Abbauerweiterung des Steinbruches Nord. Nach dem Zielkonzept (Anlage 2 zur Drucksache Nr. 1448/1999) sollte die Erweiterung des Mergelabbaus nördlich des Wietzegrabens auf der Fläche "M3" erfolgen, die die Seckbruchwiesen umfasst und nach Norden etwa bis zum vorhandenen Wäldchen reicht. In dieser Fläche liegt auch das oben erwähnte gesetzlich geschützte Biotop mit Stillgewässer (s.a. Anlage 2 zu dieser Drucksache).

Über diese Fläche "M3" hinaus enthält das damalige Zielkonzept entsprechend des seinerzeit ermittelten naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarfes nördlich davon die Flächen "E4" bis "E6", die zunächst als Flächen für Ersatzmaßnahmen vorgesehen waren, bis auch hier für eine weitere Abbauerweiterung die Inanspruchnahme für den Mergelabbau erfolgt. Dieses Zielkonzept ist jedoch diesbezüglich in Abstimmung mit der Region Hannover überholt, da der Ersatzbedarf nicht die Bereitstellung von Flächen in dieser Größenordnung rechtfertigt. Dementsprechend sind nach der aktuellen Fassung der GENAMO-Vereinbarung von August 2009 die Verpflichtungen zu den ursprünglich vorgesehenen Ersatzmaßnahmen betreffend die Flächen "E4" bis "E6" nicht mehr zu erfüllen.


Landesraumordnungsprogramm
Mit der Änderung und Ergänzung 2002 zum Landesraumordnungsprogramm (LROP) hat das Land Niedersachsen die Rohstoffsicherungsgebiete neu festgelegt, u.a. auch die Mergelabbaugebiete in Misburg und Anderten. Obgleich die Festlegung im Maßstab 1:500.000 erfolgte ist genau zu erkennen, dass die Abgrenzung zum Steinbruch Nord dem GENAMO-Vertrag folgt, und zwar einschließlich der Flächen E4 - E6 (s.a. Anlage 3).

Die Änderung und Ergänzung des LROP wurde fortgeführt mit der Programm-Fassung von 2008. Nach wie vor wird in der Begründung zur Festlegung der Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung ausgeführt:
"In Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung ist die Festlegung von Ausgleichs- oder Ersatzflächen gem. Niedersächsischem Naturschutzrecht, Baugesetzbuch oder anderen Fachgesetzen nicht zulässig, wenn dadurch der vorrangige Rohstoffabbau beeinträchtigt oder unterbunden werden kann. Die Festlegung von Ausgleichs- oder Ersatzflächen ist aber möglich, wenn vorgesehen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen erst nach Beendigung des Bodenabbaus erfolgen und so zur Renaturierung der Abbaustätte beitragen."

Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen E4-E6 sollten nach GENAMO-Vereinbarung aber nicht nach, sondern vor einer ggf. erforderlich werdenden Inanspruchnahme für den Rohstoffabbau durchgeführt werden - quasi als "Zwischennutzung" - und würden damit nicht der Renaturierung dienen. Insofern stünde das GENAMO-Zielkonzept in der ursprünglichen Fassung bzgl. der Flächen E4 - E6 ohnehin nicht mehr mit der geltenden raumordnerischen Festlegung in Einklang.



Regionales Raumordnungsprogramm
Das Regionale Raumordnungsprogramm 2005 (RROP) der Region Hannover übernimmt die Festlegung des LROP auf seine Maßstabsebene (s. Anlage 3). Im Rahmen der Aufstellung des geltenden RROPs hat die Landeshauptstadt Hannover der Region Hannover 2004 u.a. mitgeteilt, dass hinsichtlich einer Ausweitung des Mergelabbaugebietes in den Bereich des nördlichen Seckbruches keine Bedenken bestehen. Ferner war angekündigt worden, für den übrigen Bereich auf der Ebene des Flächennutzungsplanes ebenfalls die Abbaugrenze bis an die Stadtgrenze heranzuziehen.


Flächennutzungsplan Hannover
Die im Flächennutzungsplan für den in Misburg liegenden Abbaubereich dargestellte "Fläche für Abgrabungen" umfasst den alten Steinbruch Nord, die ehemalige Grube "HPC II" sowie die dazwischenliegende Fläche, für die ebenfalls Abbaurecht besteht. Für den in Anderten gelegenen Abbaubereich Süd stellt der Flächennutzungsplan ebenfalls "Fläche für Abgrabungen" dar und zwar im Umfang des bisher genehmigten Abbaus und der diesem Planfeststellungsverfahren nunmehr zugrunde liegenden Abbauerweiterung.

Zur bauleitplanerischen Umsetzung der mit dem Zielkonzept GENAMO verbundenen städtebaulichen Zielvorstellungen wurde 1999 für den Abbaubereich Nord entsprechend dem Ratsauftrag aus der oben erwähnten Drucksache Nr. 1448/1999 mit einem Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan unter der Verfahrensnummer 82 begonnen. Zur zügigen Durchführung für den Teilbereich der ehemaligen Mergelgrube "HPC I", für den die Anlage eines Biotops mit Naturlehrpfad vorgesehen war, wurde das Verfahren in einen Teilbereich 82.1 (Portlandstraße, HPC I) und in einen Teilbereich 82.2 für die Abbauerweiterung Nord geteilt.

Die in das Verfahren eingebrachte Abgrenzung des Mergelabbaus im Bereich Nord umfasste die Flächen gemäß GENAMO-Vertrag, also die Erweiterung um die Fläche M3. Die Flächen E4 bis E6 sollten als "landwirtschaftlich genutzte Fläche" mit der überlagernden Darstellung "Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" ausgewiesen werden. (s.a. Anlage 4 zu dieser Drucksache). Eine Zone an der Stadtgrenze sollte zur Aufnahme der naturnahen Verlegung des Wietzegrabens frei bleiben.

Nach Beschluss des Verwaltungsausschusses am 21.11.2002 wurde zu den o.a. Allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung die vorgezogene Bürgerbeteiligung (heute: frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) vom 19.12.2002 bis 24.01.2003 durchgeführt. Durch die mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 verbundene Novellierung des Baugesetzbuches, mit dem u.a. die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichtes auch für den Flächennutzungsplan eingeführt wurde, durch das laufende Verfahren zur Neuaufstellung des RROP 2005 und durch die im Jahr 2005 bekannt gewordenen Absichten der Teutonia Zementwerke, ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren für die jetzt anstehenden Abbauerweiterungen beantragen zu wollen, sah sich die Verwaltung veranlasst, das Änderungsverfahren erst nach Abklärung aller Fragestellungen fortzuführen. Insofern ist weiterhin beabsichtigt, dieses Verfahren erst nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens fortzuführen und die dort erzielten Ergebnisse zu übernehmen.

Sonderthema Wietzegraben im Rahmen der Flächennutzungsplanung
Die der Gründung der GENAMO vorangegangene Absichtserklärung mit der Teutonia vom 21.03.1997 hatte noch zum Inhalt, den Wietzegraben und den Hochwasserentlaster im Norden um die Abbaufläche M3 herumzulegen und an den Gewässerlauf am Ostrand des Sportparks Misburg anzuschließen. Die Planung, Ausführung und Finanzierung sei alleinige Angelegenheit der Teutonia. Diese Absichtserklärung war erloschen, weil nicht in der in ihr benannten Frist die Gründung der GENAMO erfolgen konnte. In der zur Gründung der GENAMO getroffenen Vereinbarung vom 01.03.1999 zur Umsetzung der Absichtserklärung ist ausgeführt, dass auf die Verlegung des Wietzegrabens "zur Zeit" verzichtet wird. Diese Vereinbarung war als Anlage 1 Bestandteil der Drucksache Nr. 1448/1999 und damit des Ratsbeschlusses über die Gründung der GENAMO.

Demzufolge berücksichtigte die in das Beschlussverfahren zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung zur Flächennutzungsplan-Änderung 82.2 eingebrachte Vorlage die Absicht, den Wietzegraben und den Hochwasserentlaster in heutiger Lage zu belassen (Drucksache Nr. 1108/2002).

Auf Änderungsantrag der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache Nr. 2492/2002) beschloss der Verwaltungsausschuss:

1. Der Erläuterungsbericht zur vorliegenden Flächennutzungsplan-Änderung wird dahingehend geändert, dass der Wietzegraben zusammen mit dem heutigen Hochwasserentlaster im Norden um das geplante Abbaugebiet herumgeführt und dort an den alten Gewässerlauf angebunden wird.

2. Innerhalb der spezialgesetzlichen Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit dem Mergelabbau wirkt die Stadtverwaltung darauf hin, dass der Wietzegraben in Gänze naturnah und mit ausreichend bemessenem Retentionsraum entwickelt wird."

Zur vorgezogenen Bürgerbeteiligung wurden die Unterlagen entsprechend geändert.


F: Bewertung des Vorhabens und der Kompensationsmaßnahmen aus städtischer Sicht nach Maßgabe der Änderungsempfehlung aus Drucksache Nr. 2185 / 2014

Die Erweiterung der Abbaumöglichkeiten für die Zementherstellung sichert den Standort des ansässigen Unternehmens und ein auch aus Landessicht wichtiges Rohstoffvorkommen.

Die wesentlichen Elemente des beantragten Vorhabens stimmen mit den bereits formulierten städtebaulichen Zielsetzungen (im Wesentlichen das der GENAMO zu Grunde liegende Zielkonzept) und bzgl. des Steinbruches Süd auch mit dem Flächennutzungsplan überein.

Die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Immissionen (insbesondere Anpflanzungen an den westlichen Rändern) werden begrüßt. Positiv bewertet wird auch die Abwicklung der Transportwege zwischen den Gruben und dem Zementwerk ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Straßennetzes.

Die Einbeziehung der früher als temporäre Ersatzflächen vorgesehenen Flächen E4 und E5 sowie teilweise E6 ist durch die heutige Beurteilung des Ausgleichsbedarfs, durch geltende raumordnungsrechtliche Bestimmungen und durch die GENAMO-Vereinbarung in der geltenden Fassung gerechtfertigt.

Insofern kann dem Vorhaben zwar Dem Vorhaben kann nur im Grundsatz grundsätzlich zugestimmt werden. Jedoch sind weiterhin kritische Anmerkungen und Forderungen nach ergänzenden Untersuchungen vorzutragen, letztere insbesondere bzgl. des naturnahen Gewässerausbaus, des Nachweises der Standsicherheit der "Rippe Wietzegraben" und der Auswirkungen auf das Wasserregime sowie den dadurch bedingten Folgen, z.B. für das Altwarmbüchener Moor.

Die mit der Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover vom 14.19.2010 vorgetragenen Kritikpunkte bzw. Bedenken sind daher teilweise zu wiederholen, weitere treten hinzu. Die Antragsunterlagen lassen sich zusammengefasst in den Wesentlichen Punkten wie folgt bewerten:

Verlegung / Renaturierung des Wietzegrabens
Mit dem ergänzten und aktualisierten hydrogeologischen und wasserwirtschaftlichen Gutachten wurden zwar die Rahmenbedingungen für eine Verlegung des Wietzegrabens in einer Süd- und einer Nordumgehung eingehender betrachtet. Auf die zuvor vorgetragenen Forderungen der Landeshauptstadt Hannover, auch weitere Varianten zu prüfen, wurde nicht eingegangen.

Anerkannt wird, dass nunmehr mit der Absicht eines naturnahen Gewässerausbaus der Alternativforderung der Landeshauptstadt Hannover Rechnung getragen worden ist. Allerdings wurde die Möglichkeit einer Verlängerung der Ausbaustrecke nach Nordwesten nicht genutzt.

Der Verbleib des Wietzegrabens einschließlich des Hochwasserentlasters auf einer Geländerippe zwischen dem bisherigen Steinbruch Nord und der Erweiterungsfläche wird abgelehnt, weil dadurch die Standsicherheitsprobleme durch Fließgewässer auf dem Damm massiv verschärft würden. Stattdessen sind die genannten Gewässer in naturnahem Ausbau um die Erweiterungsfläche im Norden herum zu verlegen.

Standsicherheit der "Rippe" nach Flutung
Mit dem ergänzenden Gutachten zur Standsicherheit der Grubenböschungen wird immer noch nicht unzweifelhaft der Nachweis erbracht, dass die Standsicherheit der Grubenböschungen und insbesondere der "Rippe" dauerhaft gewährleistet ist.

Wasserregime
Das hydrologische und wasserwirtschaftliche Gutachten wurde zwar in wesentlichen Punkten ergänzt und nachgebessert, allerdings sind weiterhin noch diverse Fragestellungen offen, die bis zu dem Erörterungstermin mit der Antragstellerin diskutiert werden müssen. In der Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover wird diesbezüglich ein Vorbehalt dahingehend aufgenommen, ggf. Fragestellungen nachzureichen, die sich aus einer vertieften Prüfung noch ergeben können.

FFH-Gebiet "Altwarmbüchener Moor"
Eine Beeinträchtigung des FFH-Gebietes "Altwarmbüchener Moor" durch die abbaubedingte Grundwasserabsenkung bis in dieses Schutzgebiet hinein muss sicher ausgeschlossen sein. Die Schlussfolgerungen der FFH-Verträglichkeitsstudie müssen demzufolge von zuständiger Stelle kritisch hinterfragt werden.

Da die Auswirkungen des erweiterten Mergelabbaus auf das FFH-Gebiet nicht abschließend geklärt sind, wird eine Mergelabbauerweiterung über die Fläche "M3" gemäß GENAMO-Vertrag (s. Anlage 8 zu dieser Drucksache) hinausgehend gegenwärtig abgelehnt. Es ist allerdings noch zweifelsfrei nachzuweisen, dass auch der mit einem Abbau auf dieser Fläche verbundene Grundwasser-Absenktrichter nicht bis an den Misburger Wald heranreicht.

Kompensationsmaßnahmen
Auch die gegenüber 2010 in modifizierter Form vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) sind immer noch nicht geeignet, die - in den Antragsunterlagen dargestellte - vollständige Kompensation der zu erwartenden Eingriffe herbeizuführen.

Es werden zwar zusätzliche Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, so die "ökologisch wirksame" Herrichtung von Uferbereichen. Der Umfang und die Gestaltung erscheinen allerdings unzureichend und deutlich optimierbar. Sie sind demgemäß zum Ausgleich nicht geeignet.

Weitere Kompensierungsmaßnahmen werden in ihrer Wirkung überbewertet, wie die Anlage der beiden Abbauseen, die aufgrund ihres naturfernen Ausbauzustandes und der mangelhaften Einbindung in die Landschaft nicht geeignet sind, den Eingriff in der angegebenen Dimension zu kompensieren.

Des Weiteren beinhaltet der Landespflegerische Begleitplan zwei Wegebaumaßnahmen, die nicht als Kompensation, sondern selbst als Eingriff zu bewerten sind und damit einer weiteren Kompensation bedürfen.

Die nunmehr vorgesehene Planung von Kompensationsmaßnahmen als Ersatz für die zwar planfestgestellten, jedoch künftig wegen der beabsichtigten Flutung nicht realisierbaren Rekultivierungsmaßnahmen für den Steinbruch Süd folgt lediglich den rechtlichen Erfordernissen, auf die auch in der städtischen Stellungnahme von 2010 hingewiesen worden war.

Bzgl. der "Wanderbiotope" ist die Antragstellerin der 2010 vorgetragenen Kritik gefolgt und berücksichtigt sie nicht mehr als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sondern fachgerecht als Vermeidungsmaßnahme.

Schutz vor Betriebslärm / Sprengverfahren / Wahrung städtebaulicher Entwicklungsziele
Mit dem aktuellen Schall- und erschütterungstechnischen Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der zu erwartenden Geräusch- und Erschütterungsimmissionen in der Nachbarschaft konnte plausibel belegt werden, dass die geltenden Beurteilungswerte der TA Lärm gut eingehalten werden. Das gilt ebenfalls für die zu erwartenden Erschütterungen. Hierbei wurden Immissionspunkte betrachtet, die an allen dem Mergelabbaugebiet zugewandten Flächen mit sensibler Nutzung gesetzt wurden, einschließlich des Ostrandes der Kleingartenanlage südlich des Sportparks Misburg. Das ist hier deshalb bedeutend, weil die Fläche im Wohnkonzept 2025 (Drucksache Nr. 0840 / 2013) als Vorschaufläche für eine Wohnungsbauentwicklung eingestuft ist. Mit der in der schalltechnischen Untersuchung vorgenommenen Bewertung wird auch dem in der früheren Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover vorgetragene Anspruch auf nicht durch den Abbau behinderte städtebauliche Entwicklungen Rechnung getragen. Allerdings ist noch eine ergänzende gutachterliche Betrachtung unter Berücksichtigung des Wohnkonzepts geboten. Insofern ist die städtische Forderung zu wiederholen, dass durch den Abbaubetrieb städtebauliche Entwickllungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt oder verhindert werden dürfen.

Der nunmehr in den Antragsunterlagen dargelegte ausdrückliche Verzicht auf Großbohrlochsprengungen wird begrüßt. Ebenso wird die Aussage positiv bewertet, dort, wo der Absperrradius von 300m nicht eingehalten werden kann, auch auf Lockerungssprengungen zu verzichten. Angesichts möglicherweise missverständlicher Formulierungen in den Antragsunterlagen sollte jedoch die Planfeststellungsbehörde aufgefordert werden, dass - soweit erforderlich - Sprengungen nur zur Lockerung des Gesteins vorgenommen werden und nicht zur Gewinnung. Hierzu bedarf es verbindlicher und eindeutiger Regelungen im Planfeststellungsbeschluss.


Die Verwaltung beantragt, der auf der o.g. Auswertung aufbauenden Stellungnahme nach Maßgabe der Änderungsempfehlungen aus Drucksache Nr. 2185 / 2014 zuzustimmen. Der Aufbau folgt dem aus dem Verfahren 2010.


Dieser Drucksache sind folgende Anlagen beigefügt:

Anlage 1: Übersicht und schematische Darstellung der Abbauphasen

Anlage 2: Übersicht über die wesentlichen (großflächigeren) Ersatzmaßnahmen

Anlage 3: Kompensationsmaßnahmen und Herrichtungsplan Nord (Anl. 18.1 des LPB)

Anlage 4: Kompensationsmaßnahmen und Herrichtungsplan Süd (Anl. 18.3 des LPB)

Anlage 5: Übersicht über die untersuchten Varianten zur Verlegung des Wietzegrabens

Anlage 6: Querschnitt der Geländerippe zwischen Steinbruch Nord und Erweiterungsfläche Nord nach beendetem Abbau

Anlage 7: Lage der Erweiterungsflächen für den Mergelabbau zu benachbarten FFH-Gebieten

Anlage 8: Zielkonzept GENAMO, 1999

Anlage 9: Festlegungen im Landesraumordnungsprogramm und im Regionalen Raumordnungsprogramm

Anlage 10: Stand des Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens 82.2

Anlage 11: Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover

61.15 
Hannover / 15.10.2014