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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtVorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1826, Lidl Wülfeler Straße
Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit,
Aufstellungs- und Einleitungsbeschluss
Antrag,
- den allgemeinen Zielen und Zwecken des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1826
- Neuerrichtung eines bestehenden Lebensmittelmarktes -
entsprechend den Anlagen 2 und 3 zuzustimmen,
- die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch Auslegung in der Bauverwaltung auf die Dauer eines Monats zu beschließen,
- die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1826 erneut zu beschließen,
- die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 1826 zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Männer und Frauen sind nicht erkennbar.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Auf dem Grundstück Wülfeler Straße 78 betreibt die Firma Lidl einen Lebensmitteldiscounter. Die Einleitung eines Verfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB wurde im Sommer 2016 einstimmig beschlossen. Am 15.06.2017 wurde ein neuer Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens gestellt. Auf dem Grundstück Wülfeler Straße 78 soll nun der bestehende Lidl-Markt abgebrochen und in abweichender Lage und mit ca. 400 m² größerer Verkaufsfläche neu errichtet werden. Hierdurch sollen die Verkaufseinrichtungen den geänderten Kundenanforderungen angepasst werden.
Ein Ziel des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts für die Landeshauptstadt Hannover ist, das Nahversorgungsnetz zu erhalten. Dieses wird durch den Neubau des Lidl-Marktes in der Wülfeler Straße umgesetzt. Der Lidl Discountermarkt ist Bestandteil der Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete und die Einrichtungen der Annastift LL gGmbH.
Die Planungs- und Erschließungskosten trägt die Vorhabenträgerin (Lidl Vertriebs-GmbH & Co. KG).
Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchführen zu können.
61.12
Hannover / 27.07.2017