Drucksache Nr. 1754/2026:
Anerkennung nach §75 SGB VIII Sozialwerk Vinnhorst e.V.

Inhalt der Drucksache:

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1754/2026
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Anerkennung nach §75 SGB VIII Sozialwerk Vinnhorst e.V.

Antrag,

zu beschließen, den Verein Sozialwerk Vinnhorst e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt für die Landeshauptstadt Hannover auf dem Gebiet der Jugendarbeit (§11 SGB VIII) und der Jugendsozialarbeit (nach § 13 SGB VIII).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender Mainstreaming wird vom Verein Sozialwerk Vinnhorst e.V. sowohl in der Planung als auch in den pädagogischen Angeboten für Kinder und Jugendliche berücksichtigt.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Rechtsgrundlage

§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

Voraussetzungen für eine Anerkennung als freier Träger sind, dass der betreffende Träger

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII seit mindestens drei Jahren tätig ist,
2. aufgrund der fachlichen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist,
3. und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde mit Datum vom 15.02.2026 beantragt. Das Prüfverfahren wurde auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 aufgestellten Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII durchgeführt.

Der Verein Sozialwerk Vinnhorst e.V. ist seit dem 28.07.1978 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen.

Laut Satzung ist der Zweck des Vereins die Förderung des Wohlfahrtswesens von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen, die Förderung der Jugendbildung und der Jugendhilfe, die Frühförderung und frühkindliche Bildung sowie die Förderung der Seniorenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

Die Förderung der non-formalen und informellen Bildung bei Kindern und Jugendlichen und die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Migrant*innen sowie die Förderung der kulturellen Bildung durch Veranstaltungen, Fahrten und Kurse dient ebenfalls der Erreichung des Vereinszwecks.

Darüber hinaus bietet das Sozialwerk Vinnhorst e.V. Eltern-Kind-Gruppen, Frühförderung/Angebote der frühkindlichen Bildung sowie Angebote der Seniorenhilfe. Diese teilweise als generationenübergreifende Angebote.

Die Erreichung des Zweckes des Vereins, der Förderung der Jugendhilfe, wird insbesondere durch die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von gemeinsamen Freizeitaktivitäten und offenen Betreuungsangeboten verwirklicht.

Gemäß der Zielsetzung des Vereins wurden, bzw. werden bisher folgende Schwerpunkte wahrgenommen:
• schulische Förderung,
• gemeinsame Freizeitaktivitäten,
• offene Betreuungsangebote,
• Eltern-Kind-Gruppen,
• Frühförderung,
• Förderangebote für Kleinkinder,
• Angebote für frühkindliche Bildung,
• Angebote der Seniorenhilfe.

Antragsrelevant sind die gemeinsamen Freizeitaktivitäten sowie die offenen Betreuungsangebote (Butze und Jugendbutze).

Dem Antrag ist eine Beschreibung der Aktivitäten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit als Sachbericht der Kinder- und Jugendförderung beigefügt. Dieser Sachbericht wurde umfänglich seitens der Verwaltung geprüft.

Das Sozialwerk Vinnhorst e.V. leistet hier einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe.

Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist im Sinne der Förderung der Jugendhilfe anerkannt. Der entsprechende Freistellungsbescheid des Finanzamtes Hannover liegt vor und wurde auf Vollständigkeit und Richtigkeit seitens der Verwaltung kontrolliert. Der Träger ist zudem der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72a SGB VIII beigetreten.

Der Träger ist selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), wenn auch nur in einem Teilbereich.

Die Ziele des Vereins liegen nicht ausschließlich innerhalb der Jugendhilfe. Die Tätigkeit des Trägers richtet sich aber an alle Kinder und Jugendlichen und dient nicht eigenwirtschaftlichen Interessen.

Die durch das Sozialwerk Vinnhorst e.V. wahrgenommen Aufgaben fördern das Anliegen der Jugendhilfe nach geschlechtsspezifischer Entwicklung und geschlechtsdifferenzierender Angebotsstrukturen, sowie nach einer Entwicklung zu eigenverantwortlicher und gemeinschaftsfähiger Persönlichkeit. Personell und fachlich ist das Sozialwerk Vinnhorst e.V. so ausgestattet, dass die wahrgenommene Aufgabe erfolgreich durchgeführt werden kann. Durch die langjährige, inhaltlich sehr gut ausgeführte und entwickelte Tätigkeit des Sozialwerk Vinnhorst e.V. wurde deutlich, dass die Voraussetzungen eines freien Trägers der Jugendhilfe in jeglicher Hinsicht erfüllt sind.

Es wird deshalb empfohlen, dem Verein Sozialwerk Vinnhorst e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe für die Landeshauptstadt Hannover zu gewähren.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt das Sozialwerk Vinnhorst e.V.

· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder der Jugendarbeit betreffen.

Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet das Sozialwerk Vinnhorst e.V.

· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des Sozialwerk Vinnhorst e.V, die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen).

51.S 
Hannover / Aug 25, 2026