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Es ist beabsichtigt, ein bestehendes Wohn- und Geschäftshaus abzureißen und durch ein neues Wohn- und Geschäftshaus mit mehr Geschossen zu ersetzen. Gender-Aspekte werden hierdurch nicht berührt.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Diese Neufassung ist aufgrund der Änderung in der Beratungsfolge erforderlich. Die Beteiligung des Ausschusses für Umweltschutz und Grünflächen wurde ergänzt. Im Übrigen ist die Drucksache unverändert.
Die der Ursprungsdrucksache beigefügten Anlagen sind dieser Neufassung nicht noch einmal beigefügt.
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Absicht, das bestehende Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück Beekestraße 53 durch einen Neubau zu ersetzen.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1306, der am 18.04.1990 in Kraft getreten ist. Dieser setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet und zwei Vollgeschosse fest. Das vom Vorhabenträger geplante Wohn- und Geschäftsgebäude würde vier Vollgeschosse besitzen. Für den Neubau ist somit die Änderung des Planungsrechts erforderlich.
Der Vorhabenträger hat bei der Stadt Hannover einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach §12 Baugesetzbuch (BauGB) gestellt.
Die Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend durch mehrgeschossige Gebäude geprägt. Ein Neubau mit vier Vollgeschossen würde die bestehende städtebauliche Situation besser aufnehmen und sich harmonisch in die bestehende Bebauung einfügen.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung gemäß §13a BauGB. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 2 BauGB können Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 weggelassen werden. Dies ist bislang nicht beabsichtigt. Gemäß § 13 Abs. 3 wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.