Drucksache Nr. 1749/2026:
Petition zur Einrichtung Tempo 30 sowie weiterer Querungsstellen Wunstorfer Straße

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
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1749/2026
1 (nur online)
 

Petition zur Einrichtung Tempo 30 sowie weiterer Querungsstellen Wunstorfer Straße

Präambel

Der Landeshauptstadt Hannover liegt eine Petition eines Anwohnenden der Wunstorfer Straße vor. Das Kernthema der Petition ist die Beantragung der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf gesamter Länge. Dies fällt als Maßnahme der Straßenverkehrsordnung (StVO) in den übertragenen Wirkungskreis und damit nicht unter das Beschlussrecht des Rates. Die Verwaltung hat diesen Punkt jedoch eingehend geprüft und teilt das Ergebnis der Prüfung als Bestandteil dieser Beschlussdrucksache mit. Weiterhin wird die Durchführung von mobilen Geschwindigkeitskontrollen durch die Verwaltung gefordert. Selbiges ist per Erlass geregelt. Hier fällt lediglich die Beantragung des notwendigen Einvernehmens bei der Polizei unter das Beschlussrecht. Insofern informiert die Verwaltung lediglich zu diesen Punkten.

Antrag,
das Prüfergebnis zu Punkt 2 der Petition (Einrichtung zusätzlicher Querungsstellen, Anbringung von Geschwindigkeits-Displays) zur Kenntnis zu nehmen und Punkt 3 der Petition (Durchführung einer begleitenden Verkehrszählung bzw. Geschwindigkeitsmessung) zurückzuweisen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Anordnung von Verkehrsmaßnahmen und die damit verfolgten Ziele wirken sich in gleichwertiger Weise auf die Belange von Männern und Frauen bzw. auf alle gesellschaftlichen Gruppen aus.

Ergebnis der Klimawirkungsprüfung

Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung wird als positiv bewertet.
Mit der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sinken die Emissionen, wodurch sich positive Effekte auf das Klima ergeben.

Kostentabelle

Durch die Drucksache selbst fallen keine neuen Kosten an. Die Kosten für die Ergänzung der Beschilderung betragen ca. 2500 € (Material, Personal, Sachkosten für externen Dienstleister).
Die Kosten für einen möglichen weiteren Fußgängerüberweg liegen je nach örtlichen Gegebenheiten zwischen 20.000€ und bis zu 100.000€.

Finanzielle Auswirkungen
Die Finanzierung der erforderlichen Beschilderungs- und Markierungsmaßnahmen wird im Teilfinanzhaushalt OE 66 sichergestellt.

Ausgangslage
Zu Punkt 1 der Petition informiert die Verwaltung wie folgt:

Mit der Petition vom 10.04.26 (siehe Anlage 1) wird eine durchgehende Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h für die Wunstorfer Straße beantragt. Mit der DS 15-0330/2026 wird Gleiches auch vom Bezirksrat beantragt. Diese Beschlussdrucksache gilt damit auch als Beantwortung der DS 15-0330/2026.

Begründung des Antrages


Zitat der Petition:

Ich beantrage daher:
1. Die Anordnung einer durchgehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h für den motorisierten Verkehr auf der Wunstorfer Straße im genannten Abschnitt (von der Kreuzung Wunstorfer Str. / Zimmermannstraße / Friedhofstraße bis zur Kanalbrücke über den Stichkanal Hannover-Linden).
· Einschließlich entsprechender Beschilderung („Beginn Tempo 30“ / „Ende Tempo 30“)
· ggf. Fahrbahnmarkierungen (z. B. „30“ auf der Fahrbahn).

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h wurde rechtlich geprüft.

Durch die Änderungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) wurden für die Kommunen die Regelungen erleichtert, weitere streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierungen auf 30 km/h im Stadtgebiet von Hannover einzurichten. Neu ist, dass neben den sensiblen Einrichtungen (Schulen, Kindertagesstätten, Seniorenheimen) zukünftig grundsätzlich an allen Fußgängerüberwegen, Spielplätzen (mit Eingang zu einer Tempo 50-Straße) und hochfrequentierten Schulwegen eine Temporeduzierung auf 30 km/h angeordnet werden kann, sofern es keine gravierenden Ausnahmegründe gibt. Ergänzend ist es jetzt zulässig, dass einzelne Tempo 30-Abschnitte miteinander verbunden werden, wenn die dazwischenliegende Wegstrecke nicht länger als 500 m (vorher 300 m) ist.

Gem. § 45 StVO ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts im Bereich von sensiblen Einrichtungen (z. B Schulen, Seniorenheime, Kitas) und deren Nahbereich auf 30 km/h zu reduzieren, sofern es keine zwingenden Ausnahmegründe gibt.

In der Wunstorfer Straße Ecke Limmerstraße liegt das Gymnasium Limmer im direkten Umfeld der Stadtbahnhaltestelle Limmerstraße. Bisher wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier nicht auf 30 km/h reduziert. Eine Reduzierung auf 30 km/h auf einer Länge von max. 300 m ist hier rechtlich möglich bzw. geboten.

Weiterhin wird an der Einmündung der Tegtmeyerstraße, an welcher sich sowohl eine Einrichtung für Senioren als auch Tageseinrichtungen für Kinder befinden, eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Länge von max. 300 m auf 30 km/h angeordnet.

Im Bereich der Rechtskurve Ecke Harenberger Straße und im Bereich der Kanalbrücke ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf 30 km/h reduziert.

Zwischen den dann vorhandenen drei streckenbezogenen Temporeduzierungen beträgt die Entfernung jeweils weniger als 500 m, sodass eine Verbindung gemäß VwV möglich ist. Insofern kann die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Wunstorfer Straße zwischen Limmerstraße und Kanalbrücke durchgängig auf 30 km/h reduziert werden. Aufgrund der Vereinheitlichung bei Streckenverbindungen erfolgt keine zeitliche Begrenzung.

Bei der Wunstorfer Straße handelt es sich um eine gut ausgebaute und klassifizierte Bundesstraße (B441) mit überörtlicher Bedeutung. Aufgrund des das Gebiet begrenzenden Stichkanals Linden und nicht vorhandener Kanalbrücken im Nahbereich ist jedoch nicht mit Ausweichverkehren durch Wohnstraßen zu rechnen. Ergänzend sind auch keine erheblichen Auswirkungen auf den ÖPNV zu erwarten (Linie 170, 700).

Auf Grundlage dieser Prüfung hat die Straßenverkehrsbehörde bereits die entsprechende Anordnung der Beschilderung vorbereitet und daher dem Begehren des Petenten entsprochen.

Zitat der Petition:

Ich beantrage daher:
[…]
2. Die Prüfung ergänzender Maßnahmen zur Erhöhung der Querungssicherheit, z. B. zusätzliche Zebrastreifen, Geschwindigkeits-Anzeigetafeln oder verstärkte Verkehrsüberwachung.

Stellungnahme der Verwaltung:

Dem Punkt 2 der Petition wurde bereits gefolgt.

Die Prüfung ergänzender Maßnahmen zur Erhöhung der Querungssicherheit hat ergeben, dass die Verwaltung aufgrund der auch in der Petition genannten vorhandenen Querungsstellen sowie der bereits angeordneten Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h keinen Bedarf an zusätzlichen Querungsstellen sieht.

Die Zuständigkeit liegt aufgrund der überörtlichen Bedeutung der Wunstorfer Straße beim Rat. Eine intensive Prüfung zur Neuanlage eines Fußgängerüberwegs würde erst nach einer entsprechenden Beschlussfassung durch den Rat unter Nennung einer konkreten Örtlichkeit erfolgen.

Die Verwaltung empfiehlt, einen entsprechenden Antrag erst nach einer gewissen Gewöhnungszeit an die reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit zu platzieren.

Selbiges gilt für die Beschaffung eines Geschwindigkeitsdisplays.

Bevor die Verwaltung in einer Straße Geschwindigkeitskontrollen durchführen darf, ist ein strenges förmliches Verfahren zu durchlaufen. Aufgrund eines verbindlichen Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 27.10.2010 muss vor der Durchführung jeder Verkehrsüberwachungsmaßnahme auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der örtlichen Unfalluntersuchung über die Auswahl der Messstellen, die Festlegung der Messzeiten und die Durchführung von Schwerpunkteinsätzen Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion erzielt werden.

Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Die Standorte für die Überwachungsanlagen (stationär und mobil) sind vorrangig dort einzurichten, wo sich in der Vergangenheit häufig Unfälle ereignet haben oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden. Schwerpunkte sind unter anderem auch die Überwachungsmaßnahmen im Nahbereich von Schulen, Kitas und ähnlichen Einrichtungen.

Die Zuständigkeit liegt aufgrund der überörtlichen Bedeutung der Wunstorfer Straße beim Rat. Die Verwaltung wird ein Einvernehmen bei der Polizei Hannover beantragen, sofern eine entsprechende Beschlussfassung des Rates unter Nennung der konkreten Örtlichkeit vorliegt.


Zitat der Petition:

Ich beantrage daher:
[…]
3. Eine begleitende Verkehrszählung und Geschwindigkeitsmessung vor der Umsetzung sowie 12 Monate nach Umsetzung zur Dokumentation der Wirkung.

Stellungnahme der Verwaltung:

Zu Punkt 3 wird beantragt, die Petition zurückzuweisen.

Verkehrserhebungen zur Ermittlung eines Geschwindigkeitsniveaus oder von Verkehrsmengen werden in der Regel von einem externen Büro durchgeführt, da der Verwaltung sowohl die personellen Ressourcen als auch die technischen Mittel fehlen.


Die Durchführung einer Verkehrserhebung vor Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde deren Umsetzung verzögern. Weiterhin scheinen die Kosten einer zweimaligen externen Erhebung unverhältnismäßig, da die rechtliche Prüfung bereits erfolgt ist und eine verkehrsbehördliche Anordnung vorbereitet wurde. Bei Bedarf und in Abstimmung mit der Polizei wird eine einmalige Verkehrserhebung im Zuge der Beantragung des Einvernehmens zur Einrichtung eines Messplatzes zur mobilen Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt.
66.12 
Hannover / Aug 25, 2026