Drucksache Nr. 1744/2015:
Stadtbahnstrecke A-Nord
- Stadtbahnverlängerung nach Misburg - Endhaltestelle

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1744/2015
1
 

Stadtbahnstrecke A-Nord
- Stadtbahnverlängerung nach Misburg - Endhaltestelle

Antrag,


der Übernahme der lt. Planfeststellungsbeschluss vom 22.12.2011 festgesetzten öffentlichen Flächen südlich der Endhaltestelle der Stadtbahnstrecke A-Nord und nördlich angrenzend an die bereits vorhandenen öffentlichen Flächen gem. Anlage -1- durch die Stadt zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte und Belange sind von der Übernahme der Baulast und Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt nicht betroffen.

Kostentabelle

Die der Stadt entstehenden zukünftigen Kosten durch die Übernahme der Baulast und der Verkehrssicherungspflicht werden aus den im Ergebnishaushalt des Fachbereiches Tiefbau zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln gedeckt.

Begründung des Antrages


Der Bau der Verlängerung der Stadtbahnstrecke von Misburg-Nord bis nach Misburg-Mitte wurde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens geregelt. Der Planfeststellungs- beschluss erging am 22.12.2011. Im Zuge dieses Planfeststellungsverfahrens wurde auch die Stadt im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gehört.

Der Planfeststellungsbeschluss legt fest, dass die in der Anlage -1- zu dieser Drucksache markierten Bereiche öffentliche Verkehrsflächen werden und damit in die Baulast und Verkehrssicherungspflicht der Stadt übergehen sollen. Dies stellt eine abweichende Regelung zu dem derzeit für diesen Bereich geltenden Bebauungsplan Nr. 1303 vom



12.07.1989 dar, der diese Flächen als Flächen für Bahnanlagen ausweist. Gemäß § 38 Baugesetzbuch tritt die gemeindliche Bauleitplanung hinter eine vorhandene Fachplanung, in diesem Falle einem Planfeststellungsbeschluss, zurück. Einander widersprechende Festsetzungen verschiedener Planungsträger in Bezug auf ein und dieselbe Fläche sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.05.1997, NVwZ 1998, 290 (292)) rechtlich unzulässig.

Die markierten Flächen sollen daher von der Stadt übernommen werden und in die Verwaltung des Fachbereiches Tiefbau übergehen.

Soweit sich die Grundstücke noch nicht im Eigentum der Stadt befinden, werden diese auf Kosten der infra und somit für die Stadt kostenfrei auf die Stadt übertragen.
66.1 1.2
Hannover / 17.08.2015