Antrag Nr. 1743/2021 N1:
NEUFASSUNG: Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion zur Änderung der Maschseeordnung vom 29.01.2015 (zuletzt geändert durch Satzung vom 26.11.2020)

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1743/2021 (Originalvorlage)
 > 1. Neufassung der Originalvorlage

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

CDU-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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NEUFASSUNG: Dringlichkeitsantrag der CDU-Fraktion zur Änderung der Maschseeordnung vom 29.01.2015 (zuletzt geändert durch Satzung vom 26.11.2020)

Antrag, zu beschließen:

1. Einfügung eines neuen Absatzes 6 in § 7:

(6) Für Kleinstfahrzeuge, die mit Muskelkraft betrieben werden und der Sportausübung dienen, gilt:

  • Ruderboote fahren auf der Westseite des Maschsees von Süden nach Norden und auf der Ostseite von Norden nach Süden (im Uhrzeigersinn).
  • Kanus (inkl. Kajaks, Kanadier, Stand Up Paddling und Drachenboote) fahren auf der Westseite des Maschsees von Norden nach Süden und auf der Ostseite von Süden nach Norden (entgegen dem Uhrzeigersinn).
  • Das Überqueren des Maschsees erfolgt jeweils im 90-Grad-Winkel zum Ostufer. Beim Überqueren wird den in Nord-Süd-Richtung fahrenden Ruderbooten und Kanus die Vorfahrt gewährt.
  • Zu Ausbildungszwecken kann an den breiten Stellen des Maschsees am Westufer direkt unter Land gefahren werden. Dabei muss auf den Gegenverkehr geachtet werden.

2. Ergänzung des §7 (2) um folgenden Abschnitt aus der Binnenschiffahrtsstraßen Ordnung (BiSchiStro) §6.02a, Absatz 3:

Ein Kleinfahrzeug, das ausweichpflichtig ist, muss beim Begegnen seinen Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Sofern diese Regel aus nautischen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss das ausweichpflichtige Kleinfahrzeug rechtzeitig und unmissverständlich durch geeignete Manöver zeigen, wie es ausweichen will.

3. Aktualisierung des §7 (5) auf den Stand der BiSchiStro §6.02a, Absatz 5 und 6:

(5) Zwei Kleinfahrzeuge unter Segel, deren Kurse sich derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen einander wie folgt ausweichen:

a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug

dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;

c) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug überholt ein anderes unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug auf der Luvseite. Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt.

(6) Ein unter Segel fahrendes Kleinfahrzeug am Wind darf nicht derart kreuzen, dass es ein anderes Kleinfahrzeug, das das an seiner Steuerbordseite gelegene Ufer anhält, zum Ausweichen zwingt.

4. Änderung des §7 (8) Satz 3:

streiche

Maschseeordnung Bojen dürfen nicht zum Festmachen von Booten benutzt werden, außer im Falle einer Gefahr.

setze

Maschseeordnung Bojen dürfen nicht zum Festmachen von Booten benutzt werden, außer zum Schulungsbetrieb und im Falle einer Gefahr.

5. Änderung des §3 (2):

streiche

Im Falle eines Unfalls auf dem Maschsee sind die beteiligten Bootsführer verpflichtet, die Maschseeaufsicht der Landeshauptstadt Hannover (Fährhaus am Maschsee, Karl-Thiele-Weg 25, Telefon 0511 / 168 42678) zu informieren. Kann diese nicht unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis gesetzt werden, sind die betroffenen Bootsführer verpflichtet, den Unfall der Polizei zu melden.

setze

Im Falle eines Unfalls auf dem Maschsee sind die beteiligten Bootsführer verpflichtet, die Polizei unter 110 sowie die Maschseeaufsicht der Landeshauptstadt Hannover (Fährhaus am Maschsee, Karl-Thiele-Weg 25, Telefon 0511 / 168 42678) zu informieren. Kann diese nicht unverzüglich von dem Unfall in Kenntnis gesetzt werden, sind die betroffenen Bootsführer verpflichtet, den Unfall der Polizei zu melden.

Begründung


Vor ca. 50 Jahren wurden zwischen den seinerzeit ansässigen Kanu- und Rudervereinen eine mündliche Verabredung getroffen, wie der gemeinsame Sportbetrieb auf dem Maschsee geregelt und zur Sicherheit aller Sportler durchgeführt werden kann.

Die Verabredung besagt, dass Kanuten gegen den Uhrzeigersinn und Ruderer im Uhrzeigersinn fahren. Diese Verabredung greift auf, dass Ruderboote von Kanuten gesehen werden und somit Unfälle vermieden wurden. 1 Die Verabredung hat sich seit Jahrzehnten bewährt.

Mit zunehmender Anzahl an Sportvereinen und Sportlern sowie neuerenSportangeboten (z.B. SUP, Drachenboot) erscheint es sinnvoll, aus dieser bewährten informellen Absprache nun eine explizite Regelung in der Maschseeordnung zu machen. Somit bestünde eine Rechtsgrundlage für alle Nutzer der entsprechenden Sportarten. In einer früheren Fassung der Maschseeordnung war eine Karte als Anlage enthalten. Wir empfehlen, diese Karte wiederaufzunehmen und um Angaben zur Fahrtordnung zu ergänzen.

Darüber hinaus ist im Abgleich mit der Binnenschifffahrtsstraßenordnung festzustellen, dass die Regelungen der Maschseeordnung für Kollisionskurse nicht mehr den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung entsprechen. Dies könnte auch eine Erklärung für einige Unfälle zwischen Segelbooten und anderen Kleinstfahrzeugen sein, da Segler, die über einen Sportbootführerschein Binnen verfügen, in der Ausbildung andere Regelungen erlernen als sie auf dem Maschsee aktuell gültig sind.

Zusätzlich sollte im §7 das Festmachen an Bojen um ein weiteres Ausschlusskriterium ergänzt werden. Dies ist notwendig, um den Ausbildungsbetrieb für Segelboote in der seit Jahren gängigen Praxis in der Maschseeordnung zu verankern. Darüber hinaus regen wir an, unter §3. (2) aufzunehmen, dass im Falle eines Unfalls neben der Maschseeaufsicht auch die Polizei zu informieren ist.

Jens Seidel

Fraktionsvorsitzender