Drucksache Nr. 1743/2004:
Gebührensatzung für die Stadtentwässerung - Erweiterung des § 20 um eine Bagatellregelung

Inhalt der Drucksache:

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1743/2004
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Gebührensatzung für die Stadtentwässerung - Erweiterung des § 20 um eine Bagatellregelung

Antrag,

zu beschließen, § 20 der Satzung über die Erhebung der Abwassergebühren und der Gebühren für die Reinigung der Abscheideranlagen für die Stadtentwässerung wie folgt zu fassen:

§ 20
Billigkeitsregelung/Bagatellregelung


(1) Wenn die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit darstellt, können sie auf Antrag insoweit gestundet oder erlassen werden, wie dies zum Ausgleich der groben Unbilligkeit erforderlich ist.

(2) Wenn die Kosten der Gebührenerhebung den zu erwartenden Gebühreneinnahmen entsprechen oder diese übersteigen, kann in Einzelfällen oder in bestimmten Fallgruppen von der Gebührenerhebung abgesehen werden. Ein Anspruch, dass in diesen Fällen von der Gebührenerhebung abgesehen wird, besteht nicht.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäss Beschluss des Rates vom 03. Juli 2003 (s. Drucksache Nr. 1278/2003) sind für die vorliegende Drucksache nicht relevant, da geschlechtsspezifische Auswirkungen der Satzungsänderung nicht ersichtlich sind.

Kostentabelle

Begründung des Antrages

Derzeit werden im Rahmen der Erhebung von Niederschlagswassergebühren sämtliche abflusswirksamen Grundstücke zur Veranlagung gebracht. Bei einem Teil der Grundstücke handelt es sich dabei um Mehrfacheigentumsgrundstücke. In einigen Fällen, insbesondere bei Garagenhöfen, besitzen eine Vielzahl von Gebührenschuldnern / Kunden sehr kleine Miteigentumsanteile. Für die Gebührenveranlagung dieser Grundstücke hat das zur Folge, dass nach sehr aufwändiger Sachverhaltsermittlung für ein einzelnes Grundstück teilweise über 90 Anteilsbescheide erstellt werden müssen. Hinzu kommen laufende Kosten für die sehr intensive Datenpflege, den Änderungsdienst hinsichtlich der Mehrfacheigentumsan- teile, erheblicher Schriftverkehr sowie die Kosten für erforderliche Vorortermittlungen etc.

Wie sich der nachstehenden Tabelle für die Garagenhöfe entnehmen lässt, übersteigen sowohl die Kosten der Erstveranlagung als auch die laufenden Kosten den Betrag an Gebühreneinnahmen, der durch Veranlagung dieser Grundstücke erzielt werden kann.

Kosten/Einnahmevergleich Veranlagung Garagenhöfe:

Einnahmen:
Anzahl der Kunden/Bescheide
Gebührenrelevante Fläche
Gebühreneinnahmen ab 2004/jährlich
12.998
191.450 m²
120.614 €

Kosten:
Nach derzeitigem Sachstand geschätzt:
Einmalige Kosten (Erstveranlagung)
6 interne Mitarbeiter/8 Monate/Vc BAT
176.480 €
2 externe Mitarbeiter
15.400 €
Programmierung; Schulungen
13.000 €
Projektkoordination 1/2 x A12, 1/5 x BAT I
23.000 €
Gesamt:
227.880 €
Nach derzeitigem Sachstand geschätzt:
Laufende Kosten (Jahreskosten)
2 zusätzliche interne Mitarbeiter /Vc BAT (Sachbearbeitung)
88.240 €
1/2 zusätzlicher Außendienstmitarbeiter/ Vc BAT
22.100 €
Porto, Papier, EDV-Anpassungen
10.000 €
Overheadkosten (Koordination, anteilige Fahrzeugkosten etc.)
8.000 €
Gesamt:
128.340 €


Darüber hinaus kann aufgrund verschiedener Unwägbarkeiten nicht ausgeschlossen wer- den, dass die laufenden Kosten noch höher ausfallen (z.B. aufgrund von nur für Mehrfach- eigentumsanteile erforderlichen EDV-Anpassungen sowohl im Aquasplit-Programm als auch im Abrechnungssystem der Stadtwerke, hohe Vollstreckungskosten, hohes Widerspruchsaufkommen). Daher soll durch die Anwendung der Bagatellregelung generell auf die Veranlagung von solchen Mehrfacheigentumsanteilen verzichtet werden, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den erzielbaren Gebühren entsprechen oder diese sogar übersteigen. Bereits veranlagte derartige Grundstücke sollen aufgrund der neuen Regelung schlussgerechnet werden, bei anhängigen Widerspruchsverfahren wird dem Widerspruch durch einen Aufhebungsbescheid stattgegeben.

Eine Rückerstattung bereits gezahlter Niederschlagswassergebühren ist nicht vorgesehen, da die bisherige Erhebung rechtmäßig erfolgte.


Die Bagatellregelung findet sich in dem neuen § 20 Absatz 2, die bisherige Billigkeitsregelung wird als § 20 Absatz 1 beibehalten.


68 .03/68.0
Hannover / 26.08.2004