Drucksache Nr. 1741/2017:
Entscheidung über einen Vorschlag des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel

Informationen:

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1741/2017 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Angelegenheiten des Geschäftsbereiches des Oberbürgermeisters
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1741/2017
1
 

Entscheidung über einen Vorschlag des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel

Antrag,

den Vorschlag des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel, den Anhang II zur Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover um eine Auflistung aller im Stadtbezirk Döhren-Wülfel gelegenen Straßen zu erweitern, unterteilt nach rein bezirksbezogenen Straßen (Entscheidungsrechte) und nicht nur bezirksbezogenen Straßen (Mitwirkungsrechte), abzulehnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderspezifische Aspekte sind nicht betroffen.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel hat am 11.05.2017 die Drucksache Nr. 15-0877/2017 (vgl. Anlage) mit folgendem Vorschlag beschlossen:
Die Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, den Anhang II zur Hauptsatzung der LHH um einen weiteren Punkt zu erweitern: Aufgeführt werden sollen dort alle im Stadtbezirk Döhren-Wülfel gelegenen Straßen, über die der Bezirksrat abschließend beschließen kann, und solchen, zu denen er angehört wird.“

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine bessere Unterstützung der Arbeit der Bezirksratsmitglieder eine Auflistung der für die jeweiligen Stadtbezirksräte entscheidungsrelevanten Straßen im Sinne eines „rechtsfesten Nachschlagewerks“ erfordert.

Da der Rat der LHH den Anhang II zur Hauptsatzung als städtische Richtlinie zur Konkretisierung der Entscheidungsrechte der Stadtbezirksräte beschlossen hat, obliegt ihm die Entscheidung über den o.g. Vorschlag (vgl. § 94 Abs. 3 Satz 2 NKomVG).

Die Verwaltung schlägt vor, diesen Vorschlag abzulehnen.

Die Fachverwaltung weist darauf hin, dass die eindeutige Zuordnung einer Straße als rein bezirksbezogen bzw. nicht nur bezirksbezogen im Regelfall problematisch ist. Nur ein geringer Teil der in den Stadtbezirken vorhandenen Straßen lässt sich zweifelsfrei derart katalogisieren. Grundsätzlich können neben den Hauptverkehrsstraßen oder Straßen des Vorbehaltsnetzes (Vorfahrtstraßennetz) auch andere Straßen eine bezirksübergreifende Bedeutung haben. Dies lässt sich häufig erst bei Anstehen einer konkreten Maßnahme beurteilen, da die für die Gremienzuständigkeit maßgebliche Beurteilungsfrage der stadtbezirksbezogenen oder überbezirklichen Bedeutung stets von dem im Zeitpunkt der anstehenden Entscheidung feststellbaren Benutzerverhalten, den dann bestehenden Verkehrsströmen und der jeweils aktuellen Verkehrsbedeutung abhängt.

Daher ist die vom Stadtbezirksrat angestrebte dauerhafte und unveränderliche Einteilung des bezirklichen Straßennetzes im Sinne eines feststehenden Zuständigkeitskatalogs nicht möglich. Vielmehr bedürfte eine solche Katalogisierung, die aus Gründen der Gleichbehandlung aller Stadtbezirke nicht nur für einen Stadtbezirk, sondern für das gesamtstädtische Straßennetz (ca. 3400 Straßen) zu erarbeiten wäre, der fortlaufenden Überprüfung und des Abgleichs sämtlicher Straßen mit den aktuellen Gegebenheiten durch die Fachverwaltung, wobei jede Zuordnungsänderung in der Straßeneinteilung jeweils eine erneute Beschlussfassung des Rates zur Aktualisierung des Anhangs II der Hauptsatzung erfordern würde.

Um dem bestehenden Informationsinteresse der Stadtbezirksräte an einer Zuordnung bezirklicher Straßen gleichwohl Rechnung zu tragen, kann über den Fachbereich Tiefbau jederzeit Auskunft über die aktuelle Einstufung bzw. Bewertung einzelner bezirklicher Straßen eingeholt werden.
30.1 / 66
Hannover / 10.07.2017