Drucksache Nr. 1732/2017:
Bebauungsplan Nr. 456, 3. Änderung - Kurt-Schumacher-Straße/ Ecke Goseriede
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Mitte
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1732/2017
3
 

Bebauungsplan Nr. 456, 3. Änderung - Kurt-Schumacher-Straße/ Ecke Goseriede
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 456, 3. Änderung mit Begründung zuzustimmen und
  2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf Frauen und Männer gleichermaßen aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Das Plangebiet liegt im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 456 und 456, 1. Änderung und ist dort als Kerngebiet (MK) festgesetzt. Es befindet sich in Innenstadtlage, direkt angrenzend an die Fußgängerzone, den Steintorplatz und den neu gestalteten Goseriedeplatz gegenüber dem stadtbildprägenden Anzeiger-Hochhaus, direkt angrenzend an die als Entree zum Innenstadtbereich fungierende Kurt-Schumacher-Straße.
Durch die in 2014 fertig gestellten erheblichen Umbaumaßnahmen im Bereich Goseriede als auch durch die Errichtung eines Hochbahnsteigs in der Kurt-Schumacher-Straße direkt am Einkaufszentrum ECE wurde eine Aufwertung des Areals mit vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten erreicht. Das Areal ist im Einzelhandelskonzept der Stadt Hannover als zentraler Versorgungsbereich deklariert, so dass hier ein besonderer Anspruch an vielseitige Einzelhandelsstrukturen besteht, welche geschützt werden müssen.
Konkreter Anlass der vorliegenden Planaufstellung sind Bestrebungen, in der Kurt-Schumacher-Straße 32 ein Wettbüro zu eröffnen, das mit seiner Ausrichtung zum Steintorplatz und durch die Frequentierung eine hohe Präsenz im Stadtraum besitzen würde. Der Bauantrag ist auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 26.01.2017 gemäß § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt worden. Durch eine weitere Ansiedlung von Wettbüros, Spielhallen oder von Unternehmen mit ähnlich negativen Auswirkungen wie von Bordellen ist zu befürchten, dass die Attraktivität des Quartiers nachhaltig beeinträchtigt wird, insbesondere was die Nutzungsvielfalt in der Erdgeschossebene anbelangt, die weite Teile der Umgebung auszeichnet.

Der Stadtbezirksrat Mitte hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in seiner Sitzung am 27.03.2017 beschlossen.
Die Bekanntgabe der Planungsziele fand vom 13. April bis 12. Mai 2017 statt. Dabei ging keine Stellungnahme ein.

Die nach dem bisherigen Verfahren vorliegende naturschutzfachliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 3 beigefügt.

Durch den Ausschluss bestimmter Arten sonst zulässiger Vergnügungsstätten und die Umstellung hinsichtlich der Nutzungsart auf die BauNVO von 1990 werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 456 soll daher im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Nach § 13 Abs. 1 BauGB darf das vereinfachte Verfahren unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden.

  • Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, vorbereitet oder begründet.
  • Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht beeinträchtigt.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach
§ 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.

61.11 
Hannover / 18.07.2017