Drucksache Nr. 1730/2017:
Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet „Altwarmbüchener Moor“ (NSG-HA 44) im Rahmen der nationalstaatlichen Sicherung von FFH-Gebieten –
Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
 
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1730/2017
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Ausweisungsverfahren zum Naturschutzgebiet „Altwarmbüchener Moor“ (NSG-HA 44) im Rahmen der nationalstaatlichen Sicherung von FFH-Gebieten –
Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover gemäß § 14 Abs. 1 NAGBNatSchG an die Verfahrensführende Region Hannover

Antrag,


der als Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügten Stellungnahme zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten


Die Ausweisung von Naturschutzgebieten betrifft unter Gender-Gesichtspunkten alle Bevölkerungsgruppen in gleichem Maße.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages


Die Region Hannover beabsichtigt, als für den Erlass von Naturschutzgebietsverordnungen zuständige Untere Naturschutzbehörde, das Altwarmbüchener Moor als Naturschutzgebiet auszuweisen.

Das Altwarmbüchener Moor ist Bestandteil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000. Die FFH-Richtlinie sieht die nationalstaatliche Sicherung der Gebiete vor. Nach Ansicht der europäischen Kommission kann dies effektiv nur durch die Ausweisung von Schutzgebieten erfolgen.

Inhaltlich zielt die Unterschutzstellung des Altwarmbüchener Moores im Wesentlichen auf den Erhalt, die Entwicklung oder die Wiederherstellung

· naturnaher bzw. der sich nach flächenhafter Abtorfung wieder regenerierenden Hochmoorböden;

· standortheimischer, naturnaher und strukturreicher Birken- und Kiefernwälder entwässerter Moore, Birken-(Erlen)-Bruchwälder mit Königsfarn, Kreuzotter u.a. sowie randlich gelegener Eichen-Hainbuchenwälder, Eichen-Mischwälder und Buchenwälder;

· eines unabhängigen Moorwasserhaushaltes;

· zusammenhängender gehölzarmer naturnaher Hoch- und Übergangsmoore (Schwingrasen mit Bult-Schlenken-Komplexen) und der meist kleinflächigen arten- und strukturreichen Moorgesellschaften (i.d.R. Wollgras- und Moorheide-Stadien);

· von Lebensräumen gefährdeter und besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere hochmoortypischer Arten;

· von hochmooruntypischen Sonderbiotopen (Kalk-Flachmoore, kalkreiche Gewässer, Pionier-Kalkmagerrasen) als Wuchsort landesweit seltener Pflanzenarten, die im Altwarmbüchener Moor ihre nördlichste Verbreitungsgrenze erreichen (z. B Fransen-Enzian; Bienen-Ragwurz, Rauhhaariges Veilchen);

· der besonderen landschaftlichen Eigenart (Moorlandschaft) sowie

· eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie (LRT 7110*, 7210*, 91D0*, 91E0* / LRT 3140, 3160, 7120, 7140, 7150, 7230, 9110, 9130, 9160, 9190).



Die Region Hannover hat deshalb die betroffenen Städte Sehnde, Lehrte und Burgdorf, die Gemeinde Isernhagen sowie die Landeshauptstadt Hannover mit Schreiben vom 26.04.2017 über die beabsichtigte Ausweisung des Naturschutzgebietes informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.07.2017 eingeräumt (siehe Anlage 2).

Zur erforderlichen Gremienbeteiligung wurde auf Antrag der Landeshauptstadt Hannover eine Verlängerung der Frist bis zum 10.09.2017 gewährt. Sollte der Region Hannover bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme der Landeshauptstadt Hannover vorliegen, geht sie davon aus, dass Bedenken und Anregungen seitens der Stadt nicht vorgebracht werden.

Grundsätzlich begrüßt die Landeshauptstadt Hannover die Ausweisung des Naturschutzgebietes, da hierdurch eine Klarstellung des Schutzstatus sowie der erforderlichen Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgt. Die Anregungen und Bedenken der Landeshauptstadt Hannover beziehen sich auf die Abgrenzung des Naturschutzgebietes im Bereich des Sonnensees, auf Hinweise zur Überwachung der Grundwasserstände im Bereich südlich des NSGs sowie auf Vorgaben für die forstliche Bewirtschaftung.

Die entsprechend abgefasste Stellungnahme ist als Anlage 1 dieser Drucksache beigefügt.

67.7 
Hannover / 17.07.2017