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Gender-Aspekte sind bei diesem Sachverhalt nicht relevant.
Die Metropolregion GmbH ist eine Gesellschaft mit dem Zweck der Förderung der Entwicklung der Region und ihrer Teilräume zu einer metroregionalen Einheit. Dabei ist die Gesellschaft die zentrale und richtungsweisende Einheit zur Koordinierung und Steuerung der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern und ihren Mittgliedern aus Wirtschaft, Wissenschaft, weiteren Kommunen und dem Land Niedersachsen.
Die Gesellschafter sind sich einig, dass die Metropolregion GmbH zur Erreichung ihrer Ziele organisatorisch und finanziell neu aufgestellt werden muss. Auf Wunsch des Aufsichtsrats der Metropolregion Hannover Braunschweig Wolfsburg Göttingen GmbH hat sich vor sechs Monaten ein Arbeitskreis (Gesellschafterausschuss) konstituiert, der die Weiterentwicklung und in Teilen die Neupositionierung der Gesellschaft erarbeitet und abgestimmt hat.
Neben Entsandten aus den vier namensgebenden Städten haben auch Vertreter*innen aus dem „Verein der Kommunen“, dem „Verein Wissenschaft“, dem „Verein Wirtschaft“ in der Metropolregion sowie aus dem Niedersächsischen Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten und Regionale Entwicklung an den Sitzungen des Gesellschafterausschusses teilgenommen.
Als Resultat der Gespräche zur Neuausrichtung wurde herausgearbeitet, dass es für die operative Umsetzung der Neuaufstellung der Metropolregion einer Konzeption bedarf, die mit mehrjähriger Perspektive die Ziele der GmbH, die neue Organisationstruktur, die Aufgaben, die darauf beruhende geplante personelle sowie finanzielle Ausstattung und das daraus resultierende finanzielle Engagement der Gesellschafter aufzeigt. Die Namensgebung der Gesellschaft soll im Zuge der Weiterentwicklung angepasst werden.
Bei der Erarbeitung des Gesellschaftsvertrages war der Mustergesellschaftsvertrag der Landeshauptstadt Hannover, Grundlage. Die dort enthaltenen Compliance Regelungen werden in einer Compliance Richtlinie bei der Gesellschaft eingeführt werden. Weiter werden Regelungen und Aufgaben des Aufsichtsrates in einer separaten Geschäftsordnung festgeschrieben.
Zu 1.
Die wesentlichen inhaltlichen Aspekte, zu denen eine konsensuale Weiterentwicklung und Formulierung in einem Entwurf für einen neuen Gesellschaftervertrag vereinbart werden konnte, betreffen:
· Neue Rollen und Aufgabenbeschreibung der Metropolregion GmbH zur Stärkung der GmbH als zentrale und richtungsweisende Einheit für die metropolregionale Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern.
· Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung für mindestens 5 Jahre
· Verschlankung der Gesellschafterversammlung
· Abschaffung des Parlamentarischen Beirats
· Verständigung auf eine/n direktangestellten Geschäftsführer*in in der GmbH
· Öffnung der Stellvertretung im Aufsichtsrats-Vorsitz
· Einrichtung eines Gesellschafterausschusses als neues Gremium zur Beratung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates zur strategischen Ausrichtung und operativen Umsetzung des Arbeitsprogramms
Der genaue Wortlaut des Gesellschaftsvertrages mit Gültigkeit zum 01.01.2022 liegt in einer Synopse bei (Anlage 1).
Mit den erzielten Ergebnissen und Vereinbarungen wird die Metropolregion GmbH neue Gestaltungskraft und Wirkung im metropolitanen Verbund erhalten. Gerade in den Handlungsfeldern „Mobilität“, „Gesundheitswirtschaft“ sowie dem „Internationalen Standort-Marketing“ können dadurch in Zukunft bessere Ergebnisse für den gemeinsamen Lebens- und Wirtschaftsraum der Metropolregion erzielt werden.
Vor der für das dritte Quartal geplanten Verabschiedung der erarbeiteten Neuregelungen durch die zuständige Gesellschafterversammlung befassen sich in den Monaten Juni und Juli die zuständigen Gremien der einzelnen Gesellschafter mit der verhandelten Neufassung.
Die Namensgebung der Gesellschaft wird zwischen den Gesellschaftern aktuell noch abschließend und konsensual abgestimmt. Um den neuen Gesellschaftervertrag, wie beabsichtigt, im 3. Quartal 2021 verabschieden zu können, haben die Gesellschafter vereinbart, den Umlauf in den Gremien der Städte Hannover, Braunschweig, Göttingen und Wolfsburg planungskonform und auf Basis der aktuell erreichten Ergebnisse sicherzustellen.
Sollte eine überarbeitete Namensgebung der Gesellschaft erfolgen, ändert sich der Name Gesellschaft bei allen weiteren Nennungen im Vertragswerk (Gesellschaftervertrag, Finanzierungsvereinbarung und Compliance-Richtlinie) entsprechend.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
Zu 2.
In dem Gesellschaftsvertrag ist festgeschrieben, dass die Gesellschafter einen jährlichen Beitrag leisten, durch die der finanzielle Grundbedarf der Gesellschaft finanziert wird. Die in der Vergangenheit erfolgte Personalgestellungen der Geschäftsführung sollen zukünftig durch die Zahlung eines monetären Betrages abgelöst werden.
Die zukünftige jährliche Finanzierung der Gesellschafter wird wie unten aufgeführt vorgeschlagen. Die Festschreibung soll in einer Finanzierungsvereinbarung erfolgen und ab dem 01.01.2022 Gültigkeit haben (Anlage 2).
Metropolregion GmbH |
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| Gesellschafteranteil |
| Finanzierungsvereinbarung
(EURO p.a.) |
| Stamm-
kapital (EURO) | Anteil | | Sonder-
beitrag | Gesellschafter-beitrag | Summe | Anteil |
Landeshauptstadt Hannover | 1.300 | 5,2% |
| 70.000 | 140.000 | 210.000 | 23,8% |
Stadt Braunschweig | 1.300 | 5,2% |
| 50.000 | 160.000 | 210.000 | 23,8% |
Stadt Göttingen | 1.300 | 5,2% |
| 50.000 | 50.000 | 100.000 | 11,3% |
Stadt Wolfsburg | 1.300 | 5,2% | | 50.000 | 50.000 | 100.000 | 11,3% |
namensgebende Städte | 5.200 | 20,8% | | 220.000 | 400.000 | 620.000 | 70,2% |
Verein Kommunen | 6.400 | 25,6% |
| 0 | 50.000 | 50.000 | 5,7% |
Verein Wissenschaft | 5.750 | 23,0% |
| 0 | 36.600 | 36.600 | 4,1% |
Verein Wirtschaft | 5.750 | 23,0% |
| 0 | 50.000 | 50.000* | 5,7% |
Land Niedersachsen | 1.900 | 7,6% | | 0 | 101.000 | 101.000 | 11,4% |
Gesamtsummen | 25.000 | 100,0% | | 220.000 | 637.600 | 857.600 | 100,0% |
* Der Verein Wirtschaft zahlt den Beitrag für 2-3 Jahre, danach ist die Höhe abhängig von der Leistung und Mitgliedsbeiträgen, mindestens jedoch weiterhin 30.000 EUR jährlich.
Die Region Hannover ist über den Verein Kommunen Gesellschafter der Metropolregion GmbH. Bisher wurde von der Region Hannover der Metropolregion GmbH Personal zur Verfügung gestellt. Die Region Hannover beabsichtigt stattdessen zukünftig der Gesellschaft einen jährlichen Beitrag von 25.000 EUR zur Verfügung zu stellen.
Das Land Niedersachsen stellt neben dem jährlichen Gesellschafterbeitrag von 101.000 EUR zusätzlich jährlich 210.000 EUR Fördermittel der Gesellschaft zur Verfügung.
Eine beihilferechtliche Prüfung zur geplanten Finanzierung durch die Gesellschafter ist durch einen externen Berater erfolgt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Zahlungen der kommunalen Gesellschafter keine Beihilfen darstellen.
Bisher hat die Landeshauptstadt Hannover einen jährlichen Gesellschafterbeitrag in Höhe von 70.000 EURO geleistet. Weiter wurde bisher das Personal eines städtischen Angestellten für die Geschäftsführung der Gesellschaft gestellt. Zukünftig soll ein Gesellschafterbeitrag von jährlich 210.000 EUR geleistet werden. Die bisherige Personalgestellung entfällt.
Der Abschluss der Finanzierungsvereinbarung bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
Zu 3.
In Anlehnung an die von den städtischen Gremien beschlossenen Compliance-Regelungen (vgl. DS 2947/2020) wurden im Gesellschafterausschuss Regelungen erarbeitet, die nun mit der anliegenden Compliance-Richtlinie (Anlage 3) beschlossen werden sollen.
Die zu beschließenden Regelungen zur Compliance umfassen:
· Compliance-Grundsätze für den Aufsichtsrat und die Geschäftsleitung;
· Regelungen zu geschäftlichen Beziehungen des Aufsichtsrates und der Geschäftsleitung, für die sich ein Zustimmungserfordernis durch den Aufsichtsrat bzw. eine Anzeigepflicht und Beratung durch den Aufsichtsrat ergibt;
· Regelungen zu geschäftlichen Beziehungen von ehemaligen Aufsichtsratsmitgliedern sowie Beschäftigten, bei denen eine Compliance-Prüfung durch das Unternehmen erfolgen soll;
· Regelungen zur Gewährung von Spenden und Sponsoring, die von den Unternehmen zu beachten sind samt Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates;
· Regelungen zur Auftragsvergabe, die von den Unternehmen zu beachten sind;
· Regelungen zur Einführung und Fortentwicklung eines Compliance-Management-Systems (CMS) durch die jeweilige Geschäftsleitung, welches bestimmten Mindestvoraussetzungen genügt.
Der genaue Wortlaut der ab dem 01.01.2022 geltenden Compliance-Richtlinie liegt in Anlage 3 bei.
Der Abschluss der Compliance-Richtlinie bedarf des Beschlusses der Gesellschafterversammlung.