Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Genderaspekte werden nicht berührt, da das Verbot von Sargbeisetzungen für alle Nutzer*innen des Stadtteilfriedhofes gilt.
Die Inhalte dieser Drucksache haben keine Auswirkungen auf das Klima.
Der finanzielle Aufwand lässt sich nur anhand von Annahmen schätzen, da er von den Entscheidungen der Nutzungsberechtigten abhängt (siehe Anlage 1).
Finanzielle Auswirkungen entstehen dadurch, dass bestehende Erd-Wahlgräber in kostengünstigere Urnen-Wahlgräber umgewandelt werden können. Mit der Umwandlung sind Mindereinnahmen in Höhe von 498.510 € verbunden, wobei sich diese auf mehrere Jahre verteilen.
Außerdem entstehen Kosten für den Fall, dass Nutzungsberechtigte von Erdwahlgrabstätten Umbettungsanträge stellen und diese von der Unteren Gesundheitsbehörde genehmigt werden. In diesen Fällen übernimmt die Stadt die entstehenden Kosten für die Umbettung, für das erneute Aufstellen eines vorhandenen Grabmals und für die Entschädigung für das bestehende Grabbeet. Hierfür rechnet die Stadt mit Kosten in Höhe von 516.800 €.
Zur Finanzierung der prognostizierten Aufwendungen wurde bereits eine Rückstellung in Höhe von 500.000 Euro gebildet.
Zu a):
Sargbeisetzungen werden auf dem Stadtteilfriedhof Badenstedt (Neu) verboten, da der Friedhof nicht für die wichtige Funktion, zu einer Verwesung der Leichen beizutragen, geeignet ist (zur bisherigen Entwicklung siehe Anlage 4). Gründe dafür sind zum einen die schluff- und tonhaltigen Böden, die sehr fest und dadurch sauerstoffarm sind. Zum anderen steht das Grundwasser bis in die Bestattungszone an (siehe Anlage 2). Beides führt dazu, dass Sauerstoff fehlt und auch mehr als 40 Jahre nach der Bestattung noch schlecht verweste Überreste von Särgen und Leichen, sogenannte „Wachsleichen“, vorgefunden werden (siehe Anlage 5).
Diese Verwesungsstörung widerspricht den Grundsätzen des § 1 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes, wonach u. a.
Leichen und die Aschen verstorbener Personen so zu behandeln sind, dass
1. die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,
2. das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.
Das Verbot von Sargbeisetzungen ist geeignet, der mit der nicht ausreichenden Leichenzersetzung einhergehenden Störung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf den angemessenen Umgang mit Verstorbenen entgegenzuwirken. Andere mildere Mittel, insbesondere Möglichkeiten, die Boden- und Grundwasserverhältnisse zu verbessern bzw. die Verwesung von Leichen sicherzustellen, sind nicht gegeben. Dazu im Einzelnen:
1) Bodenaustausch des Grabaushubs bei der Beisetzung
Mit einem Bodenaustausch könnte ein größeres Porenvolumen in der jeweiligen Grabstätte erzielt und so die Sauerstoffversorgung im Boden verbessert werden. Der Effekt würde jedoch durch das anstehende Grundwasser, das von der Seite wieder in die Grabstätte fließen würde, aufgehoben. An den anaeroben Bedingungen, die zu einer Verwesungsstörung führen, würde ein Bodenaustausch daher nichts verändern.
2)
Aufschütten des GeländesUm einen ausreichenden Abstand zum Grundwasser zu erhalten, müsste das gesamte Friedhofsgelände um 0,70 bis 0,80 m aufgeschüttet werden. Es ist nicht möglich, innerhalb des Friedhofs kleinere Flächen aufzuschütten, da Wegebeziehungen und die Erreichbarkeit der Grabstätten durch unterschiedliches Geländeniveau nicht realisierbar wären. Bei einer Fläche von 30.000 m² würden zudem ca. 21.000 bis 24.000 m³ Boden benötigt.
Eine Aufschüttung des gesamten Friedhofsgeländes hätte eine sofortige Schließung für alle Bestattungsarten, mit weitreichenden Auswirkungen auf bestehende Nutzungsrechte, zur Folge. Auch die Eingriffe in den Naturhaushalt wären erheblich, denn sämtliche Gehölze müssten bei einer Aufschüttung entfernt werden.
Diese Maßnahme ist weder praktikabel noch ein milderes Mittel.
3)
DrainageFür das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser ist gem. § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover einzuholen.
Da die Landeshauptstadt Hannover auf ihren Friedhöfen über ausreichend geeignete Flächen für Erdbestattungen verfügt, kann die Untere Wasserbehörde kein übergeordnetes öffentliches Interesse erkennen, aus dem eine Erlaubnis für eine Drainage abgeleitet werden könnte.
4)
Verlängerung der Ruhezeiten Auf den Städtischen Friedhöfen gilt eine Ruhezeit von 20 Jahren. Dieser Zeitraum ist entsprechend § 14 Satz 1 Nds. BestattG festgelegt, um die Verwesung der Leichen zu ermöglichen.
In Probeschachtungen wurde festgestellt, dass auch 40 Jahre nach der Beisetzung noch unverweste Leichen gefunden werden. Daher wird eine Verlängerung der Mindestruhezeit von der Unteren Gesundheitsbehörde bei den gegebenen Bodenverhältnissen nicht als zielführend angesehen. Sollte keine Veränderung der Bodenverhältnisse erfolgen, wird auch eine Verlängerung der Mindestruhezeit den Grad der Verwesung nicht verändern.
Geeignete, gleich wirksame und dennoch weniger einschneidende Alternativen, um die Verwesungseigenschaften zu verbessern und den Grundsätzen des § 1 Ziff. 1 und 2 Nds. BestattG gerecht zu werden bzw. ein Verbot von Sargbeisetzungen zu vermeiden, sind vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht erkennbar. In den vergangenen Jahren machten Sargbeisetzungen im Durchschnitt 25 % der auf dem Stadtteilfriedhof Badenstedt (Neu) vorgenommenen Beisetzungen aus, der Trend geht weiterhin zur Urnenbeisetzung (siehe Anlage 3), so dass von dem Verbot ¼ der Beisetzungen betroffen sind.
Es bestehen die unter c) näher erläuterten Ausgleichsregelungen, um die Auswirkungen auf
bestehende Nutzungsrechte an Erd
wahlgräbern so gering wie möglich zu halten.
Sargbeisetzungen in Erd
reihengräber werden ebenfalls verboten. Dieses Verbot hat jedoch keine Auswirkungen auf die laufenden Ruhezeiten der im Erdreihengrab beigesetzten Verstorbenen. Daher sind keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Mit Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengräber wie üblich eingeebnet.
Zu b):
Es werden keine
neuen Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern erteilt, weil diese Grabart durch das Verbot von Sargbeisetzungen nicht mehr ihrem Zweck, Särge beizusetzen, entsprechend genutzt werden könnte. Diese Regelung ist umsetzbar, ohne dass in bestehende Nutzungsrechte eingegriffen wird.
zu c):
Gemäß § 4 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover schließen bestehende Nutzungsrechte ein Verbot von Grabarten nicht aus.
Gleichzeitig muss der eingeräumte Umfang der bestehenden Nutzungsrechte angemessen berücksichtigt werden. Die Stadt hat daher zwischen den Belangen des § 1 Nds. BestattG und dem Eingriff in die Nutzungsrechte abgewogen. Auch die Bedenken des Stadtbezirksrates und der Einwohner*innen des Stadtbezirksrates wurden in die Abwägung aufgenommen. Um die Auswirkungen des Verbots von Sargbeisetzungen für bestehende Nutzungsrechte so gering wie möglich zu halten, können die Nutzungsberechtigten wählen, ob sie im Rahmen des aktuell bestehenden Nutzungsrechtes weitere Sargbeisetzungen vornehmen möchten oder sich alternativ für eine Umbettung entscheiden (siehe unter d)).
Entscheiden sich die Angehörigen für weitere Sargbeisetzungen, können Särge in Erdwahlgräbern mit freien Grabstellen bis zum Ablauf des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Allgemeinverfügung bestehenden Nutzungsrechtes beigesetzt werden.
Anschließend kann das Nutzungsrecht als Urnenwahlgrabstätte fortgeführt werden. Die bisherige Gestaltung des Grabbeetes und des Grabmals kann beibehalten werden. Die vorhandenen Särge verbleiben in der Grabstätte.
Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht diese Regelung:
Nach Beschluss der Drucksache wird 2024 die Allgemeinverfügung wirksam. Frau A hat zu diesem Zeitpunkt ein Nutzungsrecht an einer zweistelligen Erdwahlgrabstätte bis 2034. In einer der beiden Stellen wurde 2014 der Vater von Frau A beigesetzt. 2033 verstirbt die Mutter von Frau A. Die Mutter kann in der zweiten Stelle beigesetzt werden, da das Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung bis 2034 besteht. Gleichzeitig muss die Ruhezeit der Mutter (20 Jahre) eingehalten werden. Frau A muss daher die Grabstätte für die Zeit von 2034 bis 2053 verlängern. Sie nutzt die Grabstätte für die Ruhezeit eines Sarges, so dass die Gebühr für ein doppelstelliges Erdwahlgrab fällig wird. Mit der Beisetzung der Mutter ist ausgeschlossen, dass weitere Särge beigesetzt werden können, da die Grabstelle des Vaters und die der Mutter während des vor dem Wirksamwerden der Allgemeinverfügung bestehenden Nutzungsrechtes belegt wurden.
2037 verstirbt der Onkel von Frau A. Dieser kann als Urne in der Grabstätte beigesetzt werden. Auch für die Urne muss eine Ruhezeit von 20 Jahren eingehalten werden. Frau A muss daher die Grabstätte (bisher bis 2053 erworben) um weitere vier Jahre verlängern. Da die Grabstätte zu diesem Zeitpunkt nur noch für Urnen genutzt werden kann, werden für die vier Jahre die Gebühren einer Urnengrabstätte (in diesem Fall 1,5m²) fällig.
Zu d):
Sofern die Umwandlung der Erdwahlgrabstätte in ein Urnenwahlgrab für die Nutzungsberechtigten im Hinblick auf zukünftige Beisetzungen keine geeignete Option ist, können sie alternativ zu Buchstabe c) einen Antrag auf Umbettung stellen.
Abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 3 Lit. c) und d) der Friedhofssatzung übernimmt die Stadt die Kosten für die Umbettung aus einem Erdwahlgrab, für die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an benachbarten Grabstätten sowie für die Umsetzung eines gegebenenfalls vorhandenen Grabmals und entschädigt für das bestehende Grabbeet, wenn
a) ein formloser Antrag innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Allgemeinverfügung schriftlich bei den Städtischen Friedhöfen eingegangen ist,
b) der Antrag eine Umbettung auf einen Friedhof innerhalb der Stadt Hannover zum Gegenstand hat und
c) die Umbettung bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Allgemeinverfügung bestehenden Nutzungszeit erfolgt ist.
Für die Berechnung der Höhe der Entschädigung für ein vorhandenes Grabbeet wird die Entgeltordnung für Grabpflegeleistungen auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover zugrunde gelegt.
Sofern eine neue Grabstätte gewählt wird, die sich nicht auf einem der Städtischen Friedhöfe befindet, erstattet die Stadt die Gebühren für die verbliebenen Jahre des Nutzungsrechtes an der bisherigen Grabstätte auf dem Stadtteilfriedhof Badenstedt (Neu). Die Gebühren für das neue Nutzungsrecht auf dem Friedhof eines anderen Trägers tragen die Nutzungsberechtigten.
Die mit dem Verbot von Sargbeisetzungen verbundenen Einschränkungen der bestehenden Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern sind aufgrund der Ausgleichsregelungen (vgl. Beschlusspunkte c) und d)) zumutbar. Beide Ausgleichsregelungen erhalten eine Übergangsfrist, die sich an den individuell bestehenden Nutzungsrechten orientiert.
Fazit
Aufgrund der Boden- und Grundwasserverhältnisse hat die Verwaltung erhebliche Bedenken, auf dem Stadtteilfriedhof Badenstedt (Neu) Sargbeisetzungen vorzunehmen. Daher wurde mit der 2020 vorgelegten Beschlussdrucksache (Drs. Nr. 0578/2020) vorgeschlagen, dort Erdbestattungen schnellstmöglich einzustellen. Die Drucksache wurde in den Stadtbezirksrat eingebracht, jedoch nicht abschließend beraten. Die Drucksache Nr. 0578/2020 wird von der Verwaltung zurückgezogen.
Mit der aktuell vorgelegten Drucksache ist eine erneute Abwägung zwischen den in der Zwischenzeit vom Stadtbezirksrat und Einwohner*innen des Stadtbezirks geäußerten Bedenken sowie den rechtlichen Voraussetzungen erfolgt. Die unter c) genannten Ausgleichsmaßnahmen tragen dazu bei, die Auswirkungen des Verbots von Sargbeisetzungen für bestehende Nutzungsrechte so gering wie möglich zu halten. Sie werden v.a. den Nutzungsberechtigten gerecht, die ein Erdwahlgrab erworben haben, mit dem Ziel, weitere Familienangehörige im Sarg beisetzen zu können.
Weiteres Vorgehen
Sobald die Drucksache vom Verwaltungsausschuss beschlossen wurde, wird eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.
Zum gleichen Zeitpunkt informiert die Friedhofsverwaltung die rund 540 Nutzungs- berechtigten schriftlich über das Verbot von Sargbeisetzungen auf dem Stadtteilfriedhof Badenstedt (Neu). Die Friedhofsverwaltung wird mit den Nutzungsberechtigten die jeweilige Ausgangssituation klären und zum weiteren Vorgehen in Bezug auf die Grabstätte individuell beraten.