Drucksache Nr. 1698/2007:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1614, 1. Änderung
- Ecke Blumenauer Straße / Gartenallee -
Erneuter Satzungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
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1698/2007
6
 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1614, 1. Änderung
- Ecke Blumenauer Straße / Gartenallee -
Erneuter Satzungsbeschluss

Antrag,

den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1614, 1. Änderung erneut gemäß
§ 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Planänderung dient dazu, anstelle eines Verwaltungsbaus für die Polizei einen Teil einer Altenwohnanlage errichten zu können. Sie trägt dazu bei, dass auf Serviceangebote und eine altengerechte Ausstattung angewiesene Menschen im Stadtteil verbleiben oder aus weniger zentral gelegenen Stadtteilen zuziehen können. Die Angebote im Haus sowie die hohe Infrastrukturdichte im Stadtteil ermöglichen es ihnen, möglichst lange eigenständig zu leben. Dieser Aspekt erhält besondere Bedeutung vor dem Hintergrund des im Stadt-
vergleich bisher stark unterdurchschnittlichen Anteils über 65-jähriger in Linden.

Darüber hinaus dient die Ansiedlung älterer Menschen der Mischung verschiedener Alters-
gruppen innerhalb des Gilde-Carrés, das ansonsten von jungen Familien dominiert wird.

Kostentabelle

Für die Stadt entstehen keine Kosten, siehe auch Anlage 2 zur Drucksache (Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1614, 1.Änderung, Abschnitt 10 (Kosten für die Stadt)).

Begründung des Antrages

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1614, 1. Änderung wurde am 13. Juli 2006 vom Rat als Satzung beschlossen und am 27. Juli 2006 im Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover bekanntgemacht. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war der Durchführungsvertrag durch ein Versehen des Vorhabenträgers noch nicht abgeschlossen, dies ist jedoch nach § 12 Abs. 1 BauGB erforderlich. Am 5. April 2007 wurde der Durchführungsvertrag inzwischen rechtswirksam in unveränderter Form abgeschlossen (siehe Drucksache Nr. 1309/2006 - 1. Änderung des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gilde-Carré"). Zur Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Beschlussfolge gem. § 12 Abs. 1 BauGB ist deshalb ein erneuter Satzungsbeschluss erforderlich. Da weder im Vertrag noch im Bebauungsplan Änderungen vorgenommen wurden, sind weitere Beschlüsse nicht erforderlich.

Ihm Rahmen des erneuten Satzungsbeschlusses wurde die Begründung (Anlage 2 zu dieser Drucksache) hinsichtlich der Grenzabstände redaktionell überarbeitet.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 5, die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB als Anlage 6 beigefügt.

61.12 
Hannover / 25.06.2007