Drucksache Nr. 1697/2007:
Bebauungsplan Nr. 91, 11. vereinfachte textliche Änderung,
Berliner Allee / Kokenstraße, Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

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Nr.
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1697/2007
4
 

Bebauungsplan Nr. 91, 11. vereinfachte textliche Änderung,
Berliner Allee / Kokenstraße, Satzungsbeschluss

Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 91, 11. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 6 NGO als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Umstellung der Art der baulichen Nutzung auf die Baunutzungsverordnung von 1990 werden Gender-Aspekte nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Entwurf des Bebauungsplanes 91, 11. Änderung hat vom 5.4.2007 bis 4.5.2007 öffentlich ausgelegen. Stellungnahmen zur Planung gingen nicht ein.

Die Deutsche Bahn AG hat in der öffentlichen Auslegung Hinweise zur Planung gegeben. Bei der Schaffung neuer Nutzungs- und Baurechte sei auf bestehende Rechte Rücksicht zu nehmen. Eventuell erforderliche Schallschutzmaßnahmen seien dem Planungsträger der neue Rechte und nicht der DB AG aufzuerlegen. Im Plangebiet befänden sich planfestgestellte Bahnanlagen. Hier sei die Entbehrlichkeit der Flächen für die Deutsche Bahn AG zu prüfen. Der Geltungsbereich sei gegebenenfalls dem Ergebnis dieser Prüfung anzupassen.

Die Hinweise sind nicht abwägungsrelevant. Der Bebauungsplan setzt Schallschutzfenster für den Fall fest, dass die Fenster ausgetauscht werden. Diese Maßnahmen sind vom Bauherrn durchzuführen. Aktive Schallschutzmaßnahmen sind nicht möglich. Eine Anpassung des Geltungsbereiches in Folge von Änderungen der planfestgestellten Bahnanlagen ist nicht erforderlich, weil nach § 38 BauGB überörtliche Planungen Vorrang haben.

Die gutachterliche Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 4 beigefügt.

61.12 
Hannover / 25.06.2007