Drucksache Nr. 1688/2005:
Straßenausbaubeitrag Schulenburger Landstraße von Flügeldamm bis Mecklenheidestraße/Alt-Vinnhorst - Abschnittsbildung -

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verwandte Drucksachen:

1688/2005 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1688/2005
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Straßenausbaubeitrag Schulenburger Landstraße von Flügeldamm bis Mecklenheidestraße/Alt-Vinnhorst - Abschnittsbildung -

Antrag,

für den Ausbau der Schulenburger Landstraße von Flügeldamm bis Mecklenheidestraße / Alt-Vinnhorst den beitragsfähigen Aufwand für den Grunderwerb der Verbreiterungsflächen, für die Freilegung (Abtransport von teerhaltigem Asphalt) und für den Ausbau der Fahrbahn und nordöstlichen Nebenanlagen (Parkflächen, Geh- und Radwege, Sicherheitsstreifen und Grünflächen), der Beleuchtungseinrichtungen (Umsetzen der Leuchtkörper und Austausch der Masten) und der Entwässerungseinrichtungen (Gossen und Abläufe) gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 190.000 € erwartet. Hiervon entfallen ca. 54 % auf die im Eigentum der Stadt stehenden Sportflächen auf dem Grundstück Kurländer Weg 1; die Sportflächen sind von der Schulenburger Landstraße im Bereich der Haltestelle 'Mecklenheidestraße' erreichbar.

Begründung des Antrages

Die Schulenburger Landstraße von Flügeldamm bis Mecklenheidestraße / Alt-Vinnhorst befand sich nach langjähriger Nutzungsdauer in einem sanierungsbedürftigen Zustand.

Bei den 2003/2004 durchgeführten Baumaßnahmen wurden die Fahrbahn und die nordöstlichen Nebenanlagen entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von


§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Bei den entstandenen Kosten für die Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen handelt es sich in erster Linie um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Für den Ausbau der Schulenburger Landstraße von Flügeldamm bis Mecklenheidestraße / Alt-Vinnhorst ist ein beitragsfähiger Aufwand von insgesamt ca. 550.000 € entstanden.

Die Schulenburger Landstaße gehört zu den "Durchgangsstraßen"; die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand betragen je nach Straßenteileinrichtung zwischen 25 und 65 % (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 30.08.2005